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Buchhaltung

Innergemeinschaftliche Lieferung: steuerfrei in die EU nach § 6a UStG

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Wer als Unternehmer Waren an einen Geschäftskunden in Österreich, Frankreich oder Polen verkauft, stellt die Rechnung in der Regel ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist die steuerfreie Lieferung eines Gegenstands aus Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bei der die Besteuerung nicht beim Verkäufer, sondern beim Käufer in dessen Land stattfindet. Geregelt ist sie in § 4 Nummer 1 Buchstabe b und § 6a des Umsatzsteuergesetzes.

Die Steuerfreiheit ist allerdings kein Automatismus, sondern hängt an vier Voraussetzungen, an Nachweisen und an einer Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern. Fehlt ein Teil, schuldet die liefernde Firma die Umsatzsteuer nachträglich aus dem eigenen Erlös — oft Jahre später in der Betriebsprüfung. Die Steuerfreiheit entscheidet sich deshalb im Moment der Auftragsannahme, nicht in der Buchhaltung.

Alle Angaben zu Beträgen, Fristen und Paragrafen: Stand Oktober 2026.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a Absatz 1 UStG eine Warenlieferung, bei der der Gegenstand aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt, der Abnehmer dort als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist, den Erwerb dort versteuern muss und dem Lieferanten seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt hat. Dann ist die Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG steuerfrei.

Der Grund ist das System des Binnenmarkts: Zwischen Unternehmern soll die Umsatzsteuer dort anfallen, wo die Ware verbraucht oder weiterverarbeitet wird. Die Lieferung bleibt in Deutschland steuerfrei, der Käufer versteuert im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Drei Abgrenzungen werden häufig verwechselt:

  • Lieferung an Privatpersonen in der EU ist keine innergemeinschaftliche Lieferung; ohne USt-IdNr. bleibt der Verkauf steuerpflichtig, im Versandhandel greifen die Fernverkaufsregeln mit dem One-Stop-Shop (der zentralen Anlaufstelle für die Umsatzsteuer anderer EU-Staaten).
  • Lieferung in ein Drittland (Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA) ist eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a und § 6 UStG mit Zollnachweisen.
  • Dienstleistungen an EU-Unternehmer fallen unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge), nicht unter § 6a UStG — dazu weiter unten.

Auch das Verbringen eigener Ware in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat gilt nach § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst — mit denselben Melde- und Nachweispflichten.

Die vier Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a UStG

Steuerfrei ist die innergemeinschaftliche Lieferung nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 UStG gleichzeitig erfüllt sind: Die Ware gelangt körperlich in einen anderen Mitgliedstaat, der Abnehmer ist dort umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer, der Erwerb unterliegt dort der Umsatzbesteuerung, und der Abnehmer hat eine gültige ausländische USt-IdNr. verwendet. Seit 2020 kommt die ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung als weitere Bedingung hinzu.

  • Warenbewegung (Nummer 1): Der Gegenstand muss tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen; eine Rechnung an eine österreichische Adresse genügt nicht, wenn die Ware in Deutschland bleibt.
  • Unternehmerstatus des Abnehmers (Nummer 2): Der Käufer ist in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
  • Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (Nummer 3): Der Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung — bei Unternehmern mit USt-IdNr. der Normalfall.
  • Verwendung der USt-IdNr. (Nummer 4): Der Abnehmer hat eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Tatbestandsmerkmal, nicht mehr nur Nachweismittel.

USt-IdNr. des Abnehmers prüfen — vor der Lieferung

Die eigene USt-IdNr. erteilt das Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG auf Antrag; die Nummer des Kunden lässt sich nach § 18e UStG dort bestätigen. Das BZSt unterscheidet in seinem Bestätigungsverfahren für ausländische USt-IdNrn. zwischen der einfachen Bestätigung (ist die Nummer gültig?) und der qualifizierten Bestätigung (gehören Name und Anschrift zu dieser Nummer?). Für den Nachweis in einer späteren Prüfung zählt die qualifizierte Abfrage mit Datum.

Daneben zeigt das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem VIES der EU-Kommission die Gültigkeit an; für die deutsche Dokumentation ist die BZSt-Abfrage der sicherere Weg. Bei Neukunden gehört die Prüfung an den Anfang der Geschäftsbeziehung, bei Stammkunden in einen festen Rhythmus. Wie Du Bonität und Stammdaten neuer Geschäftspartner absicherst, zeigt der Beitrag zu Kunden und Lieferanten.

Die Zusammenfassende Meldung als materielle Voraussetzung

Seit dem 1. Januar 2020 steht in § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG ein Halbsatz, der die Praxis verändert hat: Die Steuerbefreiung gilt nicht, „wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat“. Wer eine Lieferung in der Meldung vergisst oder die falsche USt-IdNr. einträgt, verliert die Steuerfreiheit für genau diese Lieferung. § 18a Absatz 10 UStG verpflichtet zur Berichtigung innerhalb eines Monats nach Erkennen des Fehlers — die fristgerechte Berichtigung ist der Weg, die Steuerfreiheit wieder herzustellen.

Nachweise: Gelangensbestätigung und Belegnachweis

Nach § 6a Absatz 3 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachweisen. Wie, regeln die §§ 17a bis 17d der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: entweder über die Gelangensvermutung mit zwei unabhängigen Transportbelegen (§ 17a UStDV) oder über den Gelangensnachweis mit Rechnungsdoppel und Gelangensbestätigung (§ 17b UStDV), jeweils ergänzt um den buchmäßigen Nachweis nach § 17d UStDV.

Gelangensvermutung nach § 17a UStDV

Seit 2020 wird nach § 17a Absatz 1 UStDV vermutet, dass die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, wenn der Lieferant den Transport veranlasst und zwei einander nicht widersprechende Belege unabhängiger Dritter besitzt — etwa Frachtbrief plus Transportversicherungspolice. Holt der Abnehmer ab, kommt eine Gelangensbestätigung bis zum zehnten Tag des Folgemonats hinzu. Das Finanzamt kann die Vermutung nach Absatz 3 widerlegen, trägt dann aber die Beweislast.

Gelangensbestätigung nach § 17b UStDV

In der Praxis bleibt die Gelangensbestätigung der Standardweg. Nach § 17b Absatz 2 UStDV besteht der Nachweis aus dem Doppel der Rechnung und einer Bestätigung des Abnehmers mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands
  • Ort und Monat des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet (bei Abholung: Ort und Monat des Transportendes)
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten — bei elektronischer Übermittlung entbehrlich, wenn erkennbar ist, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers stammt

Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung für bis zu ein Quartal ausgestellt werden; eine E-Mail des Kunden mit Lieferscheinnummer, Empfangsort und Monat erfüllt die Anforderung grundsätzlich. Bei Versendung durch einen Spediteur erlaubt § 17b Absatz 3 UStDV auch einen vom Empfänger unterzeichneten Frachtbrief, eine Spediteurbescheinigung oder ein lückenloses Tracking-Protokoll. Zusätzlich muss nach § 17d UStDV die Buchführung die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar zeigen — einschließlich der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers.

Zwei Punkte entscheiden später in der Betriebsprüfung: Abholfälle ohne Gelangensbestätigung lassen den Nachweis vollständig fehlen, und der Vertrauensschutz nach § 6a Absatz 4 UStG greift nur, wenn der Lieferant unrichtige Angaben des Abnehmers auch bei kaufmännischer Sorgfalt nicht erkennen konnte. Wer die USt-IdNr. nie geprüft hat, kann sich darauf nicht berufen.

Die Rechnung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung

Eine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung weist keine Umsatzsteuer aus und muss nach § 14a Absatz 3 UStG bis zum fünfzehnten Tag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Lieferung folgt. Die Rechnung enthält zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben die USt-IdNr. des Lieferanten und die des Abnehmers sowie nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 UStG einen Hinweis, dass die Lieferung steuerfrei ist.

Üblich ist die Formulierung „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 b UStG“. Wird trotzdem deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Lieferant sie nach § 14c UStG, ohne dass der Kunde sie abziehen kann. Die übrigen Pflichtangaben erklärt der Beitrag zum Vorsteuerabzug.

Beispielrechnung: Maschine nach Österreich

Das Beispiel zeigt, was in Rechnung, Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung steht — und was passiert, wenn die Meldung fehlt. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Eine deutsche Maschinenbau-GmbH verkauft im April 2026 eine Fräsmaschine für 80.000 Euro netto an eine GmbH in Linz. Die Kundin nennt ihre österreichische USt-IdNr.; die qualifizierte Bestätigung beim BZSt vom 2. April bestätigt Name und Anschrift. Ein Spediteur liefert die Maschine am 15. April.

Schritt 1 — Rechnung: Die GmbH stellt am 20. April eine Rechnung über 80.000 Euro ohne Umsatzsteuer aus, mit beiden USt-IdNrn. und dem Hinweis auf die Steuerfreiheit. Die Frist aus § 14a Absatz 3 UStG (15. Mai) ist eingehalten.

Schritt 2 — Nachweise: Zu den Akten kommen Rechnungsdoppel, der vom Empfänger unterzeichnete Frachtbrief, die BZSt-Bestätigung und die Stammdaten der Kundin. Damit sind Belegnachweis nach § 17b Absatz 3 UStDV und buchmäßiger Nachweis nach § 17d UStDV geführt.

Schritt 3 — Umsatzsteuer-Voranmeldung April: Die 80.000 Euro werden nach § 18b UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gesondert erklärt — im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung. Umsatzsteuer fällt nicht an, die Vorsteuer aus dem Einkauf der Komponenten bleibt voll abziehbar. Wie die Voranmeldung insgesamt aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Schritt 4 — Zusammenfassende Meldung: Bis zum 25. Mai meldet die GmbH dem BZSt die USt-IdNr. der Kundin und die Bemessungsgrundlage 80.000 Euro. Die Kundin versteuert in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach dortigem Recht.

Wenn die Meldung fehlt: Erkennt der Betriebsprüfer 2029, dass die Lieferung nie in einer Zusammenfassenden Meldung stand, entfällt die Steuerfreiheit nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG. Die 80.000 Euro gelten dann als Bruttobetrag; bei 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG stecken darin 12.773,11 Euro Umsatzsteuer (80.000 ÷ 1,19 = 67.226,89 Euro Entgelt). Diesen Betrag schuldet die GmbH aus dem eigenen Erlös, dazu kommen Nachzahlungszinsen. Eine Meldung, die 2026 zehn Minuten gekostet hätte, kostet 2029 rund 16 Prozent des Auftragswerts.

Innergemeinschaftlicher Erwerb: das Spiegelbild beim Einkauf

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1a Absatz 1 UStG der Gegenpart zur innergemeinschaftlichen Lieferung: Kauft ein deutscher Unternehmer Ware von einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat und gelangt sie nach Deutschland, erhält er eine Rechnung ohne ausländische Steuer und versteuert den Erwerb selbst in Deutschland. Bei vollem Vorsteuerabzug ist die Erwerbsteuer zugleich als Vorsteuer abziehbar, sodass keine Zahllast entsteht.

  • Ort und Zeitpunkt: Der Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG dort bewirkt, wo die Beförderung endet; die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG mit der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
  • Steuersatz: Es gilt der deutsche Satz für die Ware, 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG oder 7 Prozent nach § 12 Absatz 2 UStG — unabhängig vom Satz im Herkunftsland.
  • Vorsteuerabzug: Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG ist die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehbar, wenn der Erwerb für das Unternehmen erfolgt und in Deutschland bewirkt wird. Beides steht in derselben Voranmeldung.

Ein kurzes Zahlenbeispiel mit frei gewählten Werten: Eine Handels-GmbH kauft im Juni 2026 Ware für 30.000 Euro in Italien, abgerechnet ohne italienische Steuer. In der Voranmeldung Juni erklärt sie 5.700 Euro Erwerbsteuer (19 Prozent, § 12 Absatz 1 UStG) und zieht dieselben 5.700 Euro als Vorsteuer ab. Zahllast: null. Erklärt werden muss beides trotzdem — wer den Erwerb weglässt, gibt eine unvollständige Voranmeldung ab.

Kleinunternehmer können nach § 19 Absatz 1 Satz 2 UStG keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen und sind nach § 18a Absatz 4 UStG von der Zusammenfassenden Meldung ausgenommen — mehr dazu im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Zusammenfassende Meldung: Frist, Rhythmus, Bundeszentralamt

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist nach § 18a UStG die elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, in der ein Unternehmer je Kunde die USt-IdNr. und die Summe der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen angibt. Die Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln; der Meldezeitraum ist der Kalendermonat oder, bei Lieferungen bis 50.000 Euro je Quartal, das Kalendervierteljahr.

Die Einzelheiten aus § 18a UStG, bestätigt durch die Fristenübersicht des BZSt:

  • Monatlich (§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG) ist der Grundfall: bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.
  • Vierteljährlich (Satz 2) darf melden, wessen innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 Euro betragen haben. Wird die Grenze im Laufe eines Quartals überschritten, ist nach Satz 3 bis zum 25. Tag nach Ablauf dieses Monats eine Meldung für den Monat und die bereits abgelaufenen Monate des Quartals abzugeben.
  • Keine Dauerfristverlängerung: Die Fristverlängerung um einen Monat aus der Voranmeldung gilt laut BZSt nicht für die Zusammenfassende Meldung.
  • Zeitliche Zuordnung (§ 18a Absatz 8 UStG): Eine Lieferung gehört in den Meldezeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in den Folgemonat der Lieferung.

Bei Verstößen gilt kein Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung (§ 18a Absatz 11 UStG); stattdessen ist die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegebene Meldung nach § 26a Absatz 2 Nummer 5 UStG eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Absatz 3 UStG). Das größere Risiko bleibt der Verlust der Steuerfreiheit aus dem Beispiel oben. Das BZSt gleicht die Meldungen mit Voranmeldungen und Jahreserklärung ab — wie diese zusammenhängen, zeigt der Beitrag zur Umsatzsteuererklärung.

Dienstleistungen an EU-Unternehmer sind kein Fall des § 6a UStG

Wer einem Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat keine Ware liefert, sondern eine Leistung erbringt — Beratung, Software, Montage —, führt keine innergemeinschaftliche Lieferung aus. Hier greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer in seinem Land, die Rechnung trägt nach § 14a Absatz 1 UStG den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und die Leistung steht nach § 18a Absatz 2 UStG ebenfalls in der Zusammenfassenden Meldung.

Beide Fälle ergeben eine Nettorechnung mit zwei USt-IdNrn., unterscheiden sich aber im Nachweis und in der Rechnungsangabe. Das Verfahren im Detail erklärt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.

Häufige Fragen zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Ist die innergemeinschaftliche Lieferung immer steuerfrei?

Nein. Steuerfrei ist sie nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b und § 6a UStG nur, wenn die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, der Abnehmer dort umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer ist und eine gültige USt-IdNr. verwendet hat, die Nachweise nach §§ 17a bis 17d UStDV vorliegen und die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung richtig erfasst ist. Fehlt ein Teil, ist die Lieferung steuerpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb?

Beide Begriffe beschreiben denselben Vorgang aus zwei Perspektiven. Der Verkäufer in Deutschland führt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG aus und bleibt steuerfrei. Der Käufer im anderen Mitgliedstaat bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und versteuert ihn dort. Kauft umgekehrt ein deutscher Unternehmer in der EU ein, versteuert er den Erwerb nach § 1a UStG in Deutschland und zieht die Steuer meist zugleich als Vorsteuer ab.

Bis wann muss die Zusammenfassende Meldung abgegeben werden?

Nach § 18a Absatz 1 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat; wer weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 Euro innergemeinschaftliche Warenlieferungen hatte, darf vierteljährlich melden. Die Dauerfristverlängerung der Voranmeldung gilt für die Zusammenfassende Meldung nicht. Verstöße kosten nach § 26a UStG bis zu 5.000 Euro Geldbuße.

Was muss auf einer Gelangensbestätigung stehen?

Nach § 17b Absatz 2 UStDV: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Monat des Erhalts im anderen Mitgliedstaat, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten. Bei elektronischer Übermittlung entfällt die Unterschrift, wenn erkennbar ist, dass die Nachricht aus dem Bereich des Abnehmers stammt. Eine Sammelbestätigung darf Lieferungen eines Quartals zusammenfassen.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Kunden ungültig war?

Dann fehlt eine Voraussetzung des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG, und die Lieferung ist steuerpflichtig. Der Lieferant schuldet die Umsatzsteuer aus dem vereinnahmten Betrag. Der Vertrauensschutz nach § 6a Absatz 4 UStG greift nur, wenn er die Unrichtigkeit bei kaufmännischer Sorgfalt nicht erkennen konnte — und dazu gehört die dokumentierte Prüfung der Nummer über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur innergemeinschaftlichen Lieferung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob eine konkrete Lieferkette unter § 6a UStG fällt, wie Reihengeschäfte oder Lieferungen über ein Konsignationslager nach § 6b UStG zu behandeln sind und welche Nachweise im Einzelfall genügen, lässt sich nur anhand der Verträge, Transportwege und Belege beurteilen — und zwar vor der ersten Lieferung, nicht in der Prüfung.

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Wie steuerfreie Umsätze und Erwerbsteuer in Deiner monatlichen Auswertung sichtbar werden, zeigt unsere Checkliste zur BWA.

Quellen: § 4 UStG · § 6a UStG · § 1a UStG · § 14a UStG · § 18a UStG · § 18b UStG · § 26a UStG · § 17a UStDV · § 17b UStDV · § 17d UStDV — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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