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Buchhaltung

Sollversteuerung und Istversteuerung: Wann die Umsatzsteuer entsteht

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die Umsatzsteuer, die Du Deinen Kunden in Rechnung stellst, gehört Dir nicht. Die Frage ist nur, wann Du sie an das Finanzamt abführen musst — und genau darum geht es bei der Unterscheidung zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung. Die Sollversteuerung ist die gesetzliche Regelform der Umsatzsteuerberechnung, bei der die Steuer nach vereinbarten Entgelten entsteht, also mit Ausführung der Leistung und unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat. Die Istversteuerung ist die Ausnahme auf Antrag nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes, bei der die Steuer erst entsteht, wenn das Geld tatsächlich eingegangen ist.

Der Unterschied klingt technisch, ist aber bares Geld: Wer Rechnungen mit langen Zahlungszielen schreibt, finanziert bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer seiner Kunden über Monate vor. Dieser Beitrag erklärt beide Verfahren, den Antrag, die Liquiditätswirkung und eine Änderung ab 2028, die den Vorsteuerabzug Deiner Kunden betrifft.

Alle Angaben zu Beträgen, Grenzen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was ist die Sollversteuerung?

Die Sollversteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 UStG ist sie der gesetzliche Regelfall: Die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde — ob die Rechnung bezahlt ist, spielt für die Entstehung keine Rolle.

„Vereinbart" meint das Entgelt, das Du mit Deinem Kunden ausgehandelt hast. Sobald die Leistung erbracht ist, gehört die Umsatzsteuer in die Voranmeldung dieses Zeitraums — Rechnungsdatum und Zahlungsziel sind nicht entscheidend. Eine Leistung vom 28. März, die Du am 5. April in Rechnung stellst und die der Kunde im Juni bezahlt, gehört umsatzsteuerlich in den März.

Zwei Besonderheiten regelt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG direkt: Teilleistungen werden einzeln versteuert, wenn das Entgelt dafür gesondert vereinbart ist, etwa bei monatlichen Wartungspauschalen. Und Anzahlungen lösen auch bei der Sollversteuerung die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums aus, in dem das Geld vereinnahmt wurde — die sogenannte Mindest-Istbesteuerung.

Die Sollversteuerung ist der Grund, warum die Umsatzsteuer in wachsenden Unternehmen zum stillen Liquiditätsproblem wird: Die Voranmeldung verlangt den Steuerbetrag zu einem festen Termin, die Kunden zahlen, wann sie können. Wie die Voranmeldung funktioniert, erklärt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Was ist die Istversteuerung?

Die Istversteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG entsteht die Steuer hier erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Du das Entgelt tatsächlich erhalten hast. Die Istversteuerung ist kein Wahlrecht, sondern eine Gestattung des Finanzamts auf Antrag nach § 20 UStG.

„Vereinnahmt" ist wörtlich zu nehmen: Entscheidend ist der Zahlungseingang auf Deinem Konto, bei Verrechnung der Zeitpunkt der Verrechnung. Zahlt ein Kunde in zwei Raten, entsteht die Steuer anteilig mit jeder Rate. Zahlt er gar nicht, entsteht sie nie.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Vorsteuerabzug: Die Istversteuerung betrifft ausschließlich Deine Ausgangsumsätze. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehst Du nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG in der heute geltenden Fassung weiterhin, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt — unabhängig von Deiner Zahlung. Ein Istversteuerer bekommt die Vorsteuer also genauso früh wie ein Sollversteuerer, führt seine eigene Umsatzsteuer aber später ab. Die Voraussetzungen des Abzugs stehen im Beitrag zum Vorsteuerabzug. Steuersatz und Höhe der Steuer sind in beiden Verfahren identisch — die Istversteuerung verschiebt den Zeitpunkt, nicht den Betrag.

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte: der Unterschied im Alltag

Der Unterschied zwischen beiden Verfahren liegt allein im Zeitpunkt, an dem die Umsatzsteuer entsteht: bei der Sollversteuerung mit der Leistung, bei der Istversteuerung mit der Zahlung. Daraus folgen Konsequenzen für offene Forderungen, Forderungsausfälle und die Buchhaltung, die im Alltag mehr Gewicht haben als die Definition.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

  • Zeitpunkt der Steuerentstehung: Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG), Istversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung (Buchstabe b).
  • Forderungsausfall: Der Sollversteuerer hat die Steuer abgeführt und berichtigt sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 UStG in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt uneinbringlich geworden ist; zahlt der Kunde später doch, wird erneut berichtigt. Beim Istversteuerer entsteht die Steuer erst gar nicht.
  • Buchhaltung: Die Sollversteuerung setzt bei der Rechnung an, die Istversteuerung beim Zahlungseingang; jede Zahlung muss einer Rechnung zugeordnet werden.
  • Steuerbetrag und Jahreserklärung: Identisch. Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Absatz 1 Satz 2 UStG in beiden Fällen das Kalenderjahr; die Voranmeldungen sind Vorauszahlungen, die in der Umsatzsteuererklärung zusammengeführt werden.

Ein häufiges Missverständnis: Die Istversteuerung hat nichts mit der Einnahmenüberschussrechnung zu tun. Eine GmbH bilanziert immer und kann trotzdem Istversteuerer sein; ein Einzelunternehmer mit Einnahmenüberschussrechnung ist Sollversteuerer, wenn er die Istversteuerung nie beantragt hat.

Die Buchführungspflicht entscheidet mit: Wer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen darf, kommt meist auch zur Istversteuerung; wer zur Bilanz verpflichtet ist, braucht die Umsatzgrenze.

Wer die Istversteuerung beantragen kann: die Fälle des § 20 UStG

Das Finanzamt kann die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 UStG gestatten, wenn einer von vier Tatbeständen erfüllt ist: ein Gesamtumsatz im Vorjahr von nicht mehr als 800.000 Euro, eine Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO, eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts.

Relevant sind die ersten drei Fälle:

  • Die Umsatzgrenze (§ 20 Satz 1 Nummer 1 UStG): Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf nicht mehr als 800.000 Euro betragen haben. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2024 durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108); bis 2023 lag sie bei 600.000 Euro. Was als Gesamtumsatz zählt, bestimmt § 19 Absatz 2 UStG: die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, ohne Verkäufe von Anlagevermögen. Die Grenze gilt unabhängig von der Rechtsform.
  • Die Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 20 Satz 1 Nummer 2 UStG): Wer nach § 148 AO von der Pflicht befreit ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, kann die Istversteuerung unabhängig vom Umsatz beantragen — in der Praxis ein seltener Fall.
  • Die freiberufliche Tätigkeit (§ 20 Satz 1 Nummer 3 UStG): Angehörige der freien Berufe im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG — etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten — können die Istversteuerung ohne Umsatzgrenze beantragen, soweit die Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit stammen. Eine Einschränkung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22. Juli 2010 (V R 4/09) gezogen: Wer als Freiberufler Bücher führt — als Steuerberatungs-GmbH oder freiwillig bilanzierend —, kommt nur über die Umsatzgrenze der Nummer 1 zur Istversteuerung.

Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gar keine Umsatzsteuer schuldet, hat die Frage nicht, solange die Grenzen der Kleinunternehmerregelung eingehalten sind.

Beispielrechnung: Rechnung im März, Zahlung im Juni

Eine Dienstleistungs-GmbH schließt im März 2026 ein Projekt ab und stellt 50.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer nach § 12 Absatz 1 UStG in Rechnung, also 9.500 Euro Steuer. Der Kunde zahlt am 20. Juni 2026. Die GmbH gibt monatliche Voranmeldungen ab, weil ihre Vorjahressteuer über 9.000 Euro lag (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UStG, Grenze seit 2025). Alle Zahlen sind frei gewählt.

Fall A — Sollversteuerung: Die Leistung wurde im März ausgeführt, die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG mit Ablauf des März. Die 9.500 Euro gehören in die Voranmeldung für März, die nach § 18 Absatz 1 UStG bis zum 10. April abzugeben ist; am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig. Die GmbH überweist am 10. April 9.500 Euro, die vom Kunden erst am 20. Juni kommen — 71 Tage Vorfinanzierung.

Fall B — Istversteuerung: Das Entgelt wird am 20. Juni vereinnahmt, die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG mit Ablauf des Juni. Die 9.500 Euro gehören in die Voranmeldung für Juni, fällig am 10. Juli — die GmbH hat das Geld 20 Tage auf dem Konto, bevor der Steueranteil abfließt. Zwischen beiden Fällen liegen drei Monate.

Hochgerechnet auf ein Jahr: Stellt die GmbH jeden Monat eine vergleichbare Rechnung und zahlen ihre Kunden im Durchschnitt drei Monate nach Leistung, sind beim Sollversteuerer dauerhaft drei Monatsraten Umsatzsteuer vorfinanziert, also rund 28.500 Euro. Beim Istversteuerer ist dieser Betrag frei. Bei einer Kontokorrentlinie mit 10 Prozent Zinsen entspricht das etwa 2.850 Euro Zinsaufwand im Jahr — nicht für die Steuer selbst, sondern nur für ihre Vorfinanzierung. Wo diese Beträge in Deiner Planung stehen sollten, erklärt der Beitrag zur Liquiditätsplanung.

Variante Forderungsausfall: Der Kunde zahlt nicht, im September wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Sollversteuerer hat die 9.500 Euro im April abgeführt und holt sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 UStG erst mit der Voranmeldung für September zurück. Der Istversteuerer hat nie etwas abgeführt. Mit Dauerfristverlängerung oder vierteljährlicher Voranmeldung verschieben sich die Termine, der Abstand von drei Monaten bleibt.

Antrag, Gestattung und Widerruf

Die Istversteuerung wird beim Finanzamt beantragt; § 20 UStG schreibt weder Form noch Frist vor. Das Finanzamt gestattet sie durch einen Verwaltungsakt, in der Regel unter Widerrufsvorbehalt. Beim Wechsel zwischen den Verfahren dürfen Umsätze nach § 20 Satz 3 UStG weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben.

In der Praxis kreuzt Du die Istversteuerung bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an; ein bestehendes Unternehmen stellt einen formlosen schriftlichen Antrag. Die Gestattung gilt üblicherweise ab Beginn des Kalenderjahres, für das sie ausgesprochen wird, und wirkt fort, bis das Finanzamt sie widerruft oder Du zur Sollversteuerung zurückkehrst.

Beim Übergang entscheidet § 20 Satz 3 UStG: Forderungen aus der Zeit der Sollversteuerung sind bereits versteuert und dürfen bei Zahlungseingang nicht noch einmal erfasst werden. Umgekehrt müssen beim Wechsel von der Ist- zur Sollversteuerung alle noch offenen Forderungen nachversteuert werden, sobald sie eingehen. Für das Übergangsjahr braucht die Buchhaltung deshalb eine Liste der offenen Posten mit Leistungsdatum.

Überschreitet der Gesamtumsatz die 800.000 Euro, liegt die Voraussetzung des § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG für das Folgejahr nicht mehr vor. Das Finanzamt kann die Gestattung widerrufen, in der Regel mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres. Für wachsende Unternehmen ist das der Moment, in dem die Umsatzsteuer spürbar früher vom Konto fließt — ein Effekt, der ein Jahr vorher in die Liquiditätsplanung gehört, nicht erst, wenn der Widerruf im Briefkasten liegt.

Was die Istversteuerung für den Vorsteuerabzug Deines Kunden bedeutet

Nach heutiger Rechtslage kann Dein Kunde die Vorsteuer aus Deiner Rechnung ziehen, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Rechnung vorliegt — unabhängig davon, ob Du Soll- oder Istversteuerer bist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG). Ab dem 1. Januar 2028 ändert sich das: Dann darf der Kunde eines Istversteuerers die Vorsteuer erst mit seiner Zahlung abziehen.

Der Hintergrund ist europarechtlich: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 (C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug erst entsteht, wenn beim Leistenden der Steueranspruch entsteht — bei einem Istversteuerer also mit der Zahlung. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) reagiert; dessen Artikel 27 tritt nach Artikel 56 Absatz 12 am 1. Januar 2028 in Kraft und ändert drei Dinge:

  • § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG erhält einen neuen Satz 2: Bei einem Leistenden, der nach vereinbarten Entgelten versteuert, ist die Vorsteuer mit Rechnung und ausgeführter Leistung abziehbar; bei einem Leistenden, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erst, soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet wurde.
  • § 14 Absatz 4 Satz 1 UStG bekommt eine neue Nummer 6a: Istversteuerer müssen auf ihren Rechnungen die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" aufnehmen, damit der Kunde erkennt, wann sein Vorsteuerabzug entsteht.
  • § 27 Absatz 41 UStG regelt den Übergang: Die neue Fassung gilt erstmals für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Für Dich als Istversteuerer heißt das ab 2028 zweierlei: ein neuer Pflichtbestandteil auf jeder Rechnung und eine veränderte Lage gegenüber unternehmerischen Kunden. Bisher war es ihnen gleich, ob Du Soll- oder Istversteuerer bist; künftig bekommen sie ihre Vorsteuer bei Dir erst mit der Zahlung. Ein Kunde mit hohem Vorsteuervolumen hat dann einen Anreiz, Dich zügig zu bezahlen — oder einen Grund, Deinen Status zu hinterfragen. Bei Privatkunden ändert sich nichts, denn sie ziehen keine Vorsteuer.

Soll oder Ist: worauf es bei der Entscheidung ankommt

Für die meisten Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllen, ist die Istversteuerung die liquiditätsschonendere Wahl, weil sie die Steuerzahlung an den Geldeingang koppelt. Es gibt aber Konstellationen, in denen der Vorteil klein ist — und ab 2028 kommt die Wirkung auf die Kunden hinzu.

Die Punkte, an denen sich die Entscheidung in der Regel festmacht:

  • Zahlungsziele und Zahlungsmoral: Je länger Deine Kunden brauchen, desto größer der Vorteil der Istversteuerung. Bei Vorkasse oder Lastschrift geht er gegen null, weil Leistung und Zahlung im selben Voranmeldungszeitraum liegen. Wie Du Zahlungsziele und Mahnwesen so aufstellst, dass die Lücke klein bleibt, zeigt der Beitrag zu Kunden und Lieferanten.
  • Wachstum über 800.000 Euro: Wer die Grenze des § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG absehbar überschreitet, sollte den Rückfall in die Sollversteuerung einplanen — die Steuer fließt dann bis zu drei Monate früher ab, wie die Beispielrechnung zeigt.
  • Kundenstruktur ab 2028: Mit überwiegend unternehmerischen Kunden kann die Istversteuerung ab 2028 zum Verhandlungsthema werden.

Der Zeitpunkt ist der eigentliche Hebel: Wer bei der Gründung die Istversteuerung nicht beantragt hat, verliert jedes Jahr Liquidität, ohne es zu merken, weil die Vorfinanzierung nirgends als Kostenposten auftaucht — nur als dauerhaft hohe Umsatzsteuer-Verbindlichkeit neben hohen offenen Forderungen. Der Antrag für das Folgejahr kostet dagegen einen Brief.

Häufige Fragen zur Soll- und Istversteuerung

Woran erkenne ich, ob ich Soll- oder Istversteuerer bin?

Am Schreiben des Finanzamts, mit dem die Istversteuerung nach § 20 UStG gestattet wurde — ohne eine solche Gestattung gilt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 UStG automatisch die Sollversteuerung. Deine Buchhaltung zeigt es ebenfalls: Bucht sie die Umsatzsteuer mit der Ausgangsrechnung, ist es Soll; erst mit dem Zahlungseingang, ist es Ist.

Kann eine GmbH die Istversteuerung nutzen?

Ja. § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG stellt allein auf den Gesamtumsatz des Vorjahres ab, nicht auf Rechtsform oder Buchführungspflicht. Eine GmbH mit nicht mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz kann die Istversteuerung beantragen, obwohl sie bilanzieren muss. Nur der Weg über Nummer 3 steht buchführenden Gesellschaften nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2010 (V R 4/09) nicht offen.

Was passiert, wenn ich die 800.000-Euro-Grenze überschreite?

Die Voraussetzung des § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG entfällt für das Folgejahr, und das Finanzamt kann die Gestattung widerrufen — in der Regel mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres. Ab dann gilt die Sollversteuerung. Offene Forderungen aus der Istversteuerungszeit müssen nach § 20 Satz 3 UStG bei Zahlungseingang nachversteuert werden, damit kein Umsatz unversteuert bleibt.

Gilt die Istversteuerung auch für Anzahlungen?

Anzahlungen werden in beiden Verfahren gleich behandelt: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde. Für die Istversteuerung folgt das aus § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG, für die Sollversteuerung aus Satz 4 des Buchstabens a. Wer vor der Leistung kassiert, hat in keinem der beiden Systeme einen Aufschub.

Ändert sich mein eigener Vorsteuerabzug durch die Istversteuerung?

Nein. Die Istversteuerung nach § 20 UStG betrifft nur Deine Ausgangsumsätze. Deine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehst Du nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG weiterhin, wenn die Leistung ausgeführt ist und die Rechnung vorliegt. Erst ab 2028 kommt es darauf an, ob Dein Lieferant Istversteuerer ist — dann entsteht Dein Vorsteuerabzug aus seinen Rechnungen erst mit Deiner Zahlung.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Soll- und Istversteuerung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob die Istversteuerung in Deinem Unternehmen den Aufwand lohnt, wie ein Wechsel sauber abgegrenzt wird und wie sich die Regelung ab 2028 auf Deine Kunden auswirkt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen.

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Wo Umsatzsteuer-Verbindlichkeit und offene Forderungen in Deinen Zahlen stehen, zeigt unsere Checkliste zur BWA.

Quellen: § 20 UStG · § 16 UStG · § 13 UStG · § 15 UStG · § 17 UStG · § 18 UStG · § 148 AO — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung. Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, Artikel 27 und 56.

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