Die Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Urlaub seiner Mitarbeiter, den das Einkommensteuergesetz mit einer eigenen Pauschalierung belohnt: Statt der individuellen Lohnsteuer des Mitarbeiters zahlt der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG pauschal 25 Prozent Lohnsteuer, und die Sozialversicherung bleibt nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung komplett außen vor. Bis zu 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind im Kalenderjahr kommen so ohne Abzüge an.
Für Unternehmer ist sie deshalb einer der günstigsten Lohnbausteine überhaupt — und einer der am häufigsten falsch umgesetzten. Die Grenzen sind Freigrenzen, nicht Freibeträge; der Zweck muss gesichert und dokumentiert sein; und die Pauschalierung muss in der Lohnabrechnung stehen, nicht erst in der Nachbesprechung mit dem Prüfer.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was ist eine Erholungsbeihilfe?
Eine Erholungsbeihilfe ist eine Geld- oder Sachleistung, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für Erholungszwecke gewährt — typischerweise als Zuschuss zum Jahresurlaub. Steuerlich ist sie Arbeitslohn und damit grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Ihre Besonderheit liegt allein in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer bis zu bestimmten Jahresbeträgen mit 25 Prozent pauschal erheben.
Der Begriff führt gelegentlich in die Irre. Eine Erholungsbeihilfe ist nicht steuerfrei, anders als der Kindergartenzuschuss oder das Jobticket, die § 3 EStG ausdrücklich freistellt. § 3 Nummer 11 EStG befreit nur Beihilfen aus öffentlichen Mitteln; der Urlaubszuschuss eines privaten Unternehmens fällt nicht darunter. Attraktiv wird sie durch die Kombination aus niedrigem Pauschsteuersatz und vollständiger Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Welche Bausteine daneben wirklich steuerfrei sind, zeigt der Überblick zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen — die Beihilfe ist dort der eine pauschal besteuerte Posten, der trotzdem in fast jedes Paket gehört.
Die Grenzen: 156, 104 und 52 Euro im Kalenderjahr
Die Pauschalierung ist nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG zulässig, wenn die Erholungsbeihilfen eines Kalenderjahres 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Gezählt wird pro Kalenderjahr und zusammen mit allen Erholungsbeihilfen, die im selben Jahr schon früher gewährt wurden. Eine Familie mit zwei Kindern kommt so auf höchstens 364 Euro im Jahr.
Die Beträge stehen seit vielen Jahren unverändert im Gesetz; der im Oktober 2026 abrufbare Gesetzestext nennt weiterhin 156, 104 und 52 Euro. Zur Auslegung drei Punkte:
- Ehegatte: Über § 2 Absatz 8 EStG gelten die Regelungen zu Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner. Für einen Partner ohne Trauschein gibt es die 104 Euro nicht.
- Kind: Das Gesetz spricht von „jedem Kind" ohne Altersgrenze; in der Lohnabrechnung zählen in der Regel die Kinder, die dem Arbeitnehmer steuerlich zugeordnet sind.
- Kalenderjahr, nicht Urlaubsjahr: Zwei Zahlungen für zwei Urlaube im selben Kalenderjahr werden addiert.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Die 156, 104 und 52 Euro sind Freigrenzen. Übersteigen die Erholungsbeihilfen eines Jahres den maßgeblichen Betrag auch nur um einen Euro, ist die Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG für den gesamten Betrag ausgeschlossen — nicht nur für den übersteigenden Teil. Die ganze Zahlung wird regulär zu versteuernder und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Dieselbe Logik gilt bei der 50-Euro-Freigrenze, die der Beitrag zu den Sachbezügen behandelt: Wer die Grenze reißt, verliert alles. Erholungsbeihilfen werden deshalb exakt auf den Höchstbetrag oder darunter festgelegt, nie aufgerundet.
Pauschalsteuer 25 Prozent: Wer zahlt, was kommt obendrauf
Der Arbeitgeber erhebt nach § 40 Absatz 2 Satz 1 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent der Erholungsbeihilfe. Nach § 40 Absatz 3 EStG hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist ihr Schuldner. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent nach § 4 Satz 1 SolzG 1995 und gegebenenfalls die pauschale Kirchensteuer.
Drei Folgen aus § 40 Absatz 3 EStG erklären den Reiz der Erholungsbeihilfe:
- Der Mitarbeiter bekommt den vollen Betrag. Wälzt der Arbeitgeber die Pauschsteuer auf ihn ab, gilt sie nach Satz 2 als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
- Die Zahlung taucht in der Steuererklärung des Mitarbeiters nicht auf. Nach Satz 3 bleiben pauschal besteuerter Arbeitslohn und pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung außer Ansatz; der Steuersatz des Mitarbeiters steigt nicht.
- Die Pauschsteuer wird nicht angerechnet. Nach Satz 4 ist sie weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen — sie ist eine abschließende Steuer des Arbeitgebers.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Pauschsteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 Satz 1 SolzG 1995 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, hier also der pauschalen Lohnsteuer. Bei 156 Euro Erholungsbeihilfe sind das 39 Euro Pauschsteuer und 2,14 Euro Solidaritätszuschlag; nach § 4 Satz 3 SolzG 1995 bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz.
Für die Kirchensteuer besteht ein Wahlrecht: Der Arbeitgeber weist nach, welche Mitarbeiter keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, und zahlt nur für die übrigen den regulären Satz — oder er wendet für alle einen ermäßigten pauschalen Satz an, dessen Höhe die Bundesländer in gleich lautenden Erlassen festlegen. In den Beispielrechnungen bleibt die Kirchensteuer außen vor.
Ausübung des Wahlrechts in der Lohnsteueranmeldung
Die Pauschalierung ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers. Nach § 40 Absatz 4 Satz 1 EStG wird es durch die Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird; nach Satz 2 kann es für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch noch durch Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt nachgeholt werden. Für die Sozialversicherung hilft das nicht, dazu gleich mehr. Aufbau und Fristen der Anmeldung erklärt der Beitrag zur Lohnsteuer; alle Pauschalierungsvorschriften im Zusammenhang stellt der Beitrag zur Pauschalversteuerung dar.
Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV
Die nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe gehört nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Es fallen weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Hier liegt der wirtschaftliche Kern: Die Beitragsfreiheit spart dem Arbeitgeber seinen Anteil und dem Mitarbeiter den seinen.
Beitragsfrei ist sie nur, weil sie pauschal besteuert wird. Wird sie individuell versteuert — weil die Freigrenze überschritten wurde oder der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht vorgenommen hat —, ist sie gewöhnliches beitragspflichtiges Entgelt. Was der Arbeitgeberanteil 2026 kostet, rechnet der Beitrag zu den Lohnnebenkosten vor.
Die Falle des Satzes 2: Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung
§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV knüpft die Beitragsfreiheit an eine Bedingung: Die Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit sie „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" pauschal besteuert werden. Eine Beihilfe, die im Juli ausgezahlt und erst Monate später — oder erst in der Lohnsteuer-Außenprüfung — pauschal versteuert wird, bleibt sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt.
Die Pauschalierung muss also in derselben Lohnabrechnung stehen, in der die Beihilfe ausgezahlt wird. Steuerlich lässt sich nach § 40 Absatz 4 Satz 2 EStG vieles nachholen, beitragsrechtlich nicht. Die Nachforderung der Rentenversicherung trifft dann den Arbeitgeber in voller Höhe — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
Zweckbindung und zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG verlangt, dass der Arbeitgeber „sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden". Das ist die zweite Voraussetzung neben den Freigrenzen. Wie der Arbeitgeber das sicherstellt, regelt nicht das Gesetz, sondern die Verwaltungspraxis in den Lohnsteuer-Richtlinien.
R 40.2 Absatz 3 LStR nennt zwei Wege: Entweder zahlt der Arbeitgeber direkt an den Anbieter der Erholungsmaßnahme — etwa an das Hotel oder den Reiseveranstalter —, oder er zahlt an den Mitarbeiter aus und sichert den Zweck über den zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub. Nach Verwaltungsauffassung ist der gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Diese Dreimonatsregel steht nicht im Gesetz; die Finanzämter berufen sich aber einheitlich auf sie.
Nachweis und Dokumentation
Bewährt hat sich eine kurze schriftliche Erklärung des Mitarbeiters, dass die Erholungsbeihilfe für seinen Urlaub verwendet wurde, mit Angabe des Urlaubszeitraums. Sie wird zum Lohnkonto genommen. Hotelrechnungen oder Tickets sind nicht erforderlich — Erholung zu Hause ist ebenso Erholung.
Zum Lohnkonto gehören außerdem Höhe und Zahlungsmonat, die Angaben zu Ehegatte und Kindern, auf die sich die höheren Grenzen stützen, und die Pauschalierung selbst. Wer diese Unterlagen nicht hat, verliert die Pauschalierung für alle Jahre des Prüfungszeitraums.
Gehaltsumwandlung, Zusätzlichkeit und Minijobber
Anders als viele andere Lohnbausteine setzt die Erholungsbeihilfe nach dem Wortlaut des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG nicht voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Das Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Absatz 4 EStG steht in den Nummern 5, 6 und 7 derselben Vorschrift — bei Datenverarbeitungsgeräten, Ladevorrichtungen und Fahrrädern —, nicht in der Nummer 3. Nach Verwaltungsauffassung ist deshalb eine Gehaltsumwandlung zulässig: Der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines Bruttolohns, der Arbeitgeber zahlt stattdessen eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe.
In der Praxis wird sie dennoch meist zusätzlich gewährt. Eine Gehaltsumwandlung braucht eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrags, darf den Mindestlohn nach § 1 des Mindestlohngesetzes nicht unterschreiten und senkt das beitragspflichtige Entgelt, was sich bei Rente und Krankengeld des Mitarbeiters bemerkbar macht. Diese Punkte gehören vor die Vereinbarung, nicht hinter die erste Abrechnung.
Erholungsbeihilfe für Minijobber
Auch Minijobber können eine Erholungsbeihilfe erhalten. Weil die pauschal besteuerte Beihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV kein Arbeitsentgelt ist, zählt sie nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV. Ein Minijobber kann neben seinem regulären Verdienst bis zu 156 Euro im Jahr erhalten, ohne seinen Status zu verlieren.
Wichtig ist die Trennung in der Abrechnung: Das reguläre Entgelt läuft mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG über die Minijob-Zentrale; die Beihilfe läuft daneben über § 40 Absatz 2 EStG mit 25 Prozent an das Betriebsstättenfinanzamt. Die Abgaben für Minijobber im Einzelnen erklärt der Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.
Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann als steuerlicher Arbeitnehmer eine Beihilfe erhalten — vorab im Anstellungsvertrag geregelt und allen Mitarbeitern in gleicher Weise offen, sonst behandelt die Betriebsprüfung sie als verdeckte Gewinnausschüttung. Mehr dazu im Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer.
Erholungsbeihilfe als Urlaubszuschuss: Abgrenzung zum Urlaubsgeld
Ein Urlaubszuschuss in Form der Erholungsbeihilfe ist etwas anderes als das klassische Urlaubsgeld: Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die als sonstiger Bezug voll der individuellen Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt; die Erholungsbeihilfe ist der zweckgebundene, begrenzte Zuschuss, den das Gesetz mit der 25-Prozent-Pauschalierung und der Beitragsfreiheit privilegiert.
Beides lässt sich kombinieren: Ein Unternehmen kann 500 Euro Urlaubsgeld zahlen und davon 156 Euro als Erholungsbeihilfe ausgestalten. Entscheidend ist, dass sie im Vertrag als solche benannt, in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen und mit dem Zweck „Erholung" verknüpft ist. Ein pauschal „Urlaubsgeld" genanntes Extra, das der Arbeitgeber nachträglich umdeuten will, scheitert in der Prüfung regelmäßig am fehlenden Zwecknachweis.
Auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG wird die Beihilfe nicht angerechnet; beide Bausteine lassen sich nebeneinander nutzen.
Beispielrechnung: Familie mit zwei Kindern
Eine GmbH möchte einem verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern zum Sommerurlaub einen Zuschuss zahlen und vergleicht die Erholungsbeihilfe mit einer gleich hohen Nettoerhöhung über das Bruttogehalt. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung; die Kirchensteuer bleibt außen vor.
Schritt 1 — Höchstbetrag nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG: 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für die Ehefrau, je 52 Euro für zwei Kinder. Summe: 364 Euro. Die GmbH zahlt genau diesen Betrag im Juli aus, der Urlaub beginnt im August — der zeitliche Zusammenhang nach R 40.2 LStR ist gewahrt.
Schritt 2 — Pauschale Lohnsteuer: 25 Prozent von 364 Euro sind 91,00 Euro. Solidaritätszuschlag nach § 4 Satz 1 SolzG 1995: 5,5 Prozent von 91,00 Euro sind 5,005 Euro, nach Satz 3 bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz — also 5,00 Euro. Steuern insgesamt: 96,00 Euro, getragen von der GmbH nach § 40 Absatz 3 EStG.
Schritt 3 — Sozialversicherung: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV ist die pauschal besteuerte Beihilfe kein Arbeitsentgelt. Beiträge: 0 Euro auf beiden Seiten.
Schritt 4 — Gesamtkosten der GmbH: 364 Euro Beihilfe plus 96,00 Euro Pauschsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben 460,00 Euro. Beim Mitarbeiter kommen 364 Euro an, ohne Abzüge und ohne Auswirkung auf seine Steuererklärung.
Vergleich — 364 Euro netto über eine Bruttoerhöhung: Angenommen, der Mitarbeiter verliert von jedem zusätzlichen Brutto-Euro 40 Prozent an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmerbeiträgen. Dann braucht er rund 607 Euro brutto, damit 364 Euro netto ankommen. Darauf zahlt die GmbH ihren Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung — hier mit 20 Prozent angesetzt, also rund 121 Euro. Gesamtkosten: rund 728 Euro gegenüber 460 Euro bei der Erholungsbeihilfe — ein Unterschied von rund 268 Euro bei einem einzigen Mitarbeiter in einem einzigen Jahr.
Variante — ein Euro zu viel: Zahlt die GmbH 365 Euro statt 364 Euro, ist die Freigrenze überschritten. Die Pauschalierung ist für den gesamten Betrag ausgeschlossen, die 365 Euro werden individuell versteuert und sind beitragspflichtig. Beim Mitarbeiter kommen bei der angenommenen Abzugsquote nur rund 219 Euro an, die GmbH zahlt zusätzlich rund 73 Euro Arbeitgeberanteil.
Buchung, Betriebsausgabe und Lohnsteuer-Außenprüfung
Die Erholungsbeihilfe, die pauschale Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag darauf sind bei der GmbH wie beim Einzelunternehmer Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG — durch den Betrieb veranlasst, nämlich durch das Arbeitsverhältnis. Ein Abzugsverbot wie bei Geschenken oder Bewirtung gibt es für Lohnaufwand nicht. Wo der Personalaufwand im System der abziehbaren und nicht abziehbaren Ausgaben steht, zeigt der Überblick zu den Betriebsausgaben.
In der Lohnbuchhaltung läuft die Beihilfe als eigene Lohnart, pauschal mit 25 Prozent besteuert und als beitragsfrei gekennzeichnet; auf der Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters erscheint sie nicht, weil sie nach § 40 Absatz 3 Satz 3 EStG bei der Veranlagung außer Ansatz bleibt.
In der Lohnsteuer-Außenprüfung werden vier Fragen gestellt: Wurden die Freigrenzen je Mitarbeiter und Kalenderjahr eingehalten — einschließlich einer zweiten Zahlung im selben Jahr? Stimmen die Angaben zu Ehegatte und Kindern? Liegt der Zwecknachweis vor und passt der Zeitpunkt zum Urlaub? Und wurde die Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung des Zahlungsmonats vorgenommen? Wer diese vier Fragen aus den Unterlagen beantworten kann, hat die Erholungsbeihilfe richtig umgesetzt.
Häufige Fragen zur Erholungsbeihilfe
Wie hoch darf die Erholungsbeihilfe 2026 sein?
Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG darf der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn sie im Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigt. Die Beträge gelten 2026 unverändert. Es sind Freigrenzen: Ein Euro darüber macht die gesamte Zahlung zu regulär steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn.
Ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei?
Nein. Die Erholungsbeihilfe ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschal versteuern darf, zuzüglich Solidaritätszuschlag nach § 4 SolzG 1995 und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer. Beitragsfrei in der Sozialversicherung ist sie dagegen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 SvEV vollständig — solange sie mit der Entgeltabrechnung pauschal besteuert wird.
Muss der Mitarbeiter den Urlaub nachweisen?
Der Arbeitgeber muss nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Nach der Verwaltungsauffassung in R 40.2 LStR genügt der zeitliche Zusammenhang: Zahlung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub. In der Praxis unterschreibt der Mitarbeiter eine kurze Erklärung mit dem Urlaubszeitraum, die zum Lohnkonto genommen wird. Hotelrechnungen sind nicht erforderlich.
Kann die Erholungsbeihilfe per Gehaltsumwandlung finanziert werden?
Ja. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG enthält — anders als die Nummern 5 bis 7 derselben Vorschrift — kein Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Absatz 4 EStG, und die Finanzverwaltung lässt die Gehaltsumwandlung zu. Nötig ist eine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrags; der Mindestlohn nach § 1 MiLoG darf nicht unterschritten werden, und das beitragspflichtige Entgelt des Mitarbeiters sinkt. Meist wird die Beihilfe trotzdem zusätzlich gezahlt.
Dürfen Minijobber eine Erholungsbeihilfe bekommen?
Ja. Die nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal besteuerte Beihilfe ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV kein Arbeitsentgelt und zählt nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV. Ein Minijobber kann bis zu 156 Euro im Jahr zusätzlich erhalten, ohne seinen Status zu verlieren. Sie wird mit 25 Prozent an das Finanzamt pauschaliert, nicht mit der 2-Prozent-Pauschsteuer der Minijob-Zentrale.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Erholungsbeihilfe mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob die Erholungsbeihilfe in Dein Vergütungspaket passt und wie sie arbeitsvertraglich und in Deiner Lohnabrechnung sauber abgebildet wird, hängt von Deiner Belegschaft und den Bausteinen ab, die Du bereits nutzt — und das gehört vor die erste Auszahlung, nicht in die Lohnsteuer-Außenprüfung.
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Welche weiteren Bausteine neben der Erholungsbeihilfe das Netto Deiner Mitarbeiter erhöhen, ohne Deine Lohnkosten im gleichen Maß steigen zu lassen, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.
Quellen: § 40 EStG · § 8 EStG · § 1 SvEV · § 4 SolzG 1995 — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.