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Steueroptimierung

Pauschalversteuerung 2026: §§ 40, 40a, 40b und 37b EStG im Überblick

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Nicht jeder Lohnbestandteil muss über die Steuerklasse des Mitarbeiters laufen. Die Pauschalversteuerung ist ein Verfahren, bei dem Du als Arbeitgeber die Lohnsteuer für bestimmte Zuwendungen mit einem festen Prozentsatz erhebst und selbst trägst, statt sie nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters zu berechnen. Beim Mitarbeiter kommt die Zuwendung ohne Abzug an, und in den meisten Fällen bleibt sie zusätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Das Einkommensteuergesetz kennt dafür vier Vorschriften: § 40 EStG für besondere Fälle (meist 25 Prozent, für Fahrtkostenzuschüsse 15 Prozent), § 40a EStG für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen (2, 20, 25 oder 5 Prozent), § 40b EStG für Zukunftssicherungsleistungen (20 Prozent) und § 37b EStG für Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde (30 Prozent). Dieser Beitrag ordnet alle vier als Überblick und verweist für die einzelnen Bausteine auf die Vertiefungen.

Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was ist Pauschalversteuerung?

Pauschalversteuerung bedeutet, dass die Lohnsteuer nicht individuell nach Steuerklasse, Freibeträgen und Jahresarbeitslohn des einzelnen Mitarbeiters berechnet wird, sondern mit einem gesetzlich festgelegten oder vom Finanzamt genehmigten Pauschsteuersatz. Der Arbeitgeber wird dabei nach § 40 Absatz 3 EStG selbst Schuldner der Steuer; der pauschal besteuerte Lohn bleibt bei der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters nach § 40 Absatz 3 Satz 3 EStG außer Ansatz.

Zur pauschalen Lohnsteuer kommen die Annexsteuern: der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent nach § 4 Satz 1 SolZG und die pauschale Kirchensteuer nach dem Satz des jeweiligen Bundeslandes. Nur beim Minijob nach § 40a Absatz 2 EStG sind beide im Satz von 2 Prozent enthalten.

Abzugrenzen ist die Pauschalversteuerung von der Steuerfreiheit. Steuerfreie Leistungen wie das Jobticket nach § 3 Nummer 15 EStG lösen gar keine Lohnsteuer aus — die Pauschalversteuerung ist erst der zweite Schritt, wenn eine Befreiung nicht greift oder ihre Grenze überschritten ist. Welche Leistungen von vornherein steuerfrei sind, zeigt der Beitrag zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen.

§ 40 EStG: Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

§ 40 EStG ist die zentrale Vorschrift der Pauschalversteuerung. Absatz 1 erlaubt auf Antrag einen individuell ermittelten Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge und Nacherhebungen; Absatz 2 Satz 1 nennt sieben Fallgruppen mit festen 25 Prozent; Absatz 2 Satz 2 regelt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 oder 25 Prozent; die Absätze 3 und 4 bestimmen, wer die Steuer trägt und wie das Wahlrecht ausgeübt wird.

Absatz 1: Individueller Pauschsteuersatz und Nachversteuerung

Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag einen besonderen Pauschsteuersatz zulassen, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen sonstige Bezüge gewährt (Nummer 1) oder Lohnsteuer nachzuerheben ist (Nummer 2). Der Satz wird aus den durchschnittlichen Jahresarbeitslöhnen und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer der betroffenen Mitarbeiter berechnet und ist nach Satz 2 ein Nettosteuersatz: Die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber gilt selbst als geldwerter Vorteil und wird eingerechnet.

Für sonstige Bezüge ist die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen, soweit ein Mitarbeiter mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr erhält. Praktisch ist Absatz 1 vor allem das Werkzeug nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung, deren Ablauf der Beitrag zur Lohnsteuer beschreibt.

Absatz 2 Satz 1: Die 25-Prozent-Fälle

§ 40 Absatz 2 Satz 1 EStG erlaubt ohne Antrag einen festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent für sieben Fallgruppen. In der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung sind das:

  • Nummer 1 — Mahlzeiten im Betrieb: arbeitstägliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt abgibt, oder Barzuschüsse dafür; sie dürfen nicht als Lohnbestandteil vereinbart sein.
  • Nummer 1a — Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeit: Mahlzeiten, die ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers stellt und die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind.
  • Nummer 2 — Betriebsveranstaltungen: Arbeitslohn aus Betriebsveranstaltungen, die allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen — der Teil oberhalb des Freibetrags von 110 Euro nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG.
  • Nummer 3 — Erholungsbeihilfen: bis 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind im Kalenderjahr, wenn der Arbeitgeber die Verwendung zu Erholungszwecken sicherstellt — Details im Beitrag zur Erholungsbeihilfe.
  • Nummer 4 — Verpflegungsmehraufwand über der Pauschale: Vergütungen, soweit sie die Pauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen; die Grundregel steht im Beitrag zum Verpflegungsmehraufwand.
  • Nummer 5 — Datenverarbeitungsgeräte und Internetzuschuss: Übereignung von Geräten samt Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Nummer 6 — Ladevorrichtung: Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, nur zusätzlich zum Arbeitslohn.
  • Nummer 7 — Übereignung eines Dienstrads: Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum Arbeitslohn — typischerweise der Kauf des Leasingrads am Ende der Laufzeit, siehe den Beitrag zum Dienstrad.

Die Nummern 5 bis 7 verlangen ausdrücklich die Zusätzlichkeit nach § 8 Absatz 4 EStG — eine Gehaltsumwandlung schließt die Pauschalversteuerung dort aus. Die Nummern 1a, 2 und 3 sind ohne dieses Erfordernis formuliert; bei der Erholungsbeihilfe gilt die Umwandlung deshalb nach Verwaltungsauffassung als zulässig.

Absatz 2 Satz 2: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 15 oder 25 Prozent

Für Fahrtkostenzuschüsse enthält § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG zwei Wege. Nach Nummer 1 kann der Arbeitgeber 15 Prozent erheben für zusätzlich gezahlte Zuschüsse und Beförderungsleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, begrenzt auf die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG; diese Beträge mindern den Werbungskostenabzug des Mitarbeiters. Nach Nummer 2 kann er stattdessen 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 EStG wählen, einheitlich für alle Fahrkarten eines Kalenderjahres, auch ohne Zusätzlichkeit und ohne Minderung der Werbungskosten. Wann welche Variante passt, zeigt der Beitrag zum Fahrtkostenzuschuss.

Absatz 3 und 4: Steuerschuldner, Wahlrecht und Bindung

Nach § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist ihr Schuldner. Wälzt er sie arbeitsvertraglich auf den Mitarbeiter ab, bleibt er gegenüber dem Finanzamt Schuldner; die abgewälzte Steuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.

Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 4 Satz 1 EStG durch die Lohnsteuer-Anmeldung aus, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird. Für den Zeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann er es nach Satz 2 und 3 auch durch Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben, spätestens bis zur Bestandskraft der Prüfungsbescheide.

§ 40a EStG: Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Aushilfen

§ 40a EStG regelt die Pauschalversteuerung für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit vier Sätzen: 25 Prozent bei kurzfristiger Beschäftigung (Absatz 1), 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer beim Minijob mit pauschalen Rentenbeiträgen (Absatz 2), 20 Prozent beim Minijob ohne solche Beiträge (Absatz 2a) und 5 Prozent für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 3). In allen Fällen verzichtet der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Pauschsteuer Minijob 2 Prozent

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG gilt für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, für die der Arbeitgeber pauschale Rentenbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI entrichtet. Der Satz umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zuständig ist nach § 40a Absatz 6 Satz 1 EStG nicht das Finanzamt, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale; sie zieht die Pauschsteuer mit den Pauschalbeiträgen ein. Zahlt der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenbeiträge — etwa beim zweiten Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, der mit dieser zusammengerechnet wird — bleibt nach § 40a Absatz 2a EStG der Satz von 20 Prozent über das Finanzamt. Alle Arbeitgeberabgaben im Zusammenhang stehen im Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.

Kurzfristige Beschäftigung: 25 Prozent nach engen steuerlichen Regeln

Der steuerliche Begriff der kurzfristigen Beschäftigung ist enger als der sozialversicherungsrechtliche. Nach § 40a Absatz 1 Satz 2 EStG darf die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen, der Mitarbeiter wird nur gelegentlich beschäftigt, und entweder übersteigt der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag nicht oder die Beschäftigung wird unvorhersehbar sofort erforderlich. Nach § 40a Absatz 4 EStG ist die Pauschalversteuerung zudem unzulässig, wenn der Stundenlohn durchschnittlich 19 Euro übersteigt.

Die sozialversicherungsrechtliche Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ist damit nicht deckungsgleich: Eine Beschäftigung kann beitragsfrei kurzfristig sein, steuerlich aber die 18 Tage überschreiten — dann bleibt der reguläre Lohnsteuerabzug.

§ 40b EStG: Zukunftssicherung mit 20 Prozent

§ 40b EStG erlaubt in der aktuellen Fassung 20 Prozent Pauschsteuer für Zuwendungen an eine nicht kapitalgedeckte, also umlagefinanzierte Pensionskasse (Absatz 1) und für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung (Absatz 3). Die bekannte Pauschalversteuerung von Direktversicherungen gilt nur noch für Altzusagen über § 52 Absatz 40 EStG.

Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 EStG ist die Pauschalversteuerung auf 1.752 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr aus dem ersten Dienstverhältnis begrenzt. Beiträge zu einer Direktversicherung oder kapitalgedeckten Pensionskasse lassen sich nach § 52 Absatz 40 EStG nur noch pauschalieren, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach der vor 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde. Für neuere Zusagen ist der Weg die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG, die der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge erklärt.

§ 37b EStG: Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde mit 30 Prozent

§ 37b EStG ist streng genommen keine Pauschalversteuerung der Lohnsteuer, sondern der Einkommensteuer des Empfängers, die der Zuwendende übernimmt. Nach Absatz 1 kann ein Unternehmen betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung erbracht werden, und Geschenke an Geschäftsfreunde einheitlich mit 30 Prozent versteuern; nach Absatz 2 gilt dasselbe für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Bemessungsgrundlage sind nach § 37b Absatz 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Ausgeschlossen ist die Pauschalversteuerung nach Satz 3, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen oder die einzelne Zuwendung mehr als 10.000 Euro kostet. Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres. Die pauschale Steuer gilt nach Absatz 4 als Lohnsteuer und wird in der Lohnsteuer-Anmeldung erfasst; der Empfänger ist nach Absatz 3 Satz 3 von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Nicht unter § 37b fallen nach Absatz 2 Satz 2 EStG unter anderem der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG und alle Fälle des § 40 Absatz 2 EStG — für eine Betriebsveranstaltung bleibt es bei 25 Prozent. Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG lösen gar keine Steuer aus; wie Freigrenze und § 37b zusammenspielen, zeigt der Beitrag zu den Sachbezügen. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG nur bis 50 Euro je Empfänger und Jahr Betriebsausgabe; die Bewirtung von Geschäftspartnern fällt nicht unter § 37b EStG, sondern unter die Regeln des Beitrags zu den Bewirtungskosten.

Sozialversicherung: Pauschal besteuert heißt nicht automatisch beitragsfrei

Ob ein pauschal besteuerter Lohnbestandteil auch beitragsfrei in der Sozialversicherung ist, entscheidet nicht das Einkommensteuergesetz, sondern § 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Verordnung zählt die Fälle auf, die nicht zum Arbeitsentgelt gehören — und diese Liste ist kürzer als die Liste der Pauschalversteuerungen.

Beitragsfrei sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 SvEV:

  • Nummer 2: sonstige Bezüge nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, soweit sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind — ein pauschal versteuertes Weihnachtsgeld bleibt beitragspflichtig;
  • Nummer 3: alle Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG — Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss, Geräteübereignung, Dienstrad;
  • Nummer 4 und 4a: Zuwendungen nach § 40b EStG, soweit sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden;
  • Nummer 14: Zuwendungen nach § 37b Absatz 1 EStG, aber nur an Arbeitnehmer eines Dritten außerhalb verbundener Unternehmen.

Drei Fälle fehlen bewusst. Die Nachversteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ist nicht genannt — für nachträglich pauschalierte Vorteile fallen Beiträge an. Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter nach § 37b Absatz 2 EStG bleiben beitragspflichtig, weil Nummer 14 nur Absatz 1 nennt. Und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV gilt die Beitragsfreiheit nur, wenn der Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums pauschaliert — wer das Sommerfest vom Juli erst im Dezember pauschaliert, verliert sie. Beim Minijob gelten ohnehin die eigenen Pauschalabgaben, die der Beitrag zu den Lohnnebenkosten einordnet.

Anmeldung und Betriebsausgabe

Die pauschale Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3, § 40b und § 37b EStG wird in der Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet und nach § 41a Absatz 1 Satz 1 EStG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt. Nur die 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG laufen über die Minijob-Zentrale.

Für GmbH und Einzelunternehmen ist die pauschale Lohnsteuer samt Zuschlagsteuern eine Betriebsausgabe wie der Lohn selbst — die Einordnung steht im Beitrag zu den Betriebsausgaben. Dokumentiere je Fall, auf welche Nummer des § 40 Absatz 2 EStG Du Dich stützst und ob die Zusätzlichkeit gegeben war: Der Prüfer greift selten die Pauschalversteuerung selbst an, sondern die fehlende Teilnehmerliste oder die Gehaltsumwandlung.

Beispielrechnung: Betriebsveranstaltung über 110 Euro

Eine GmbH mit 20 Mitarbeitern veranstaltet ein Sommerfest, zu dem alle eingeladen sind. Catering, Raummiete, Band und Getränke kosten zusammen 3.400 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Schritt 1 — Zuwendung je Teilnehmer: Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG zählen alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, auch die Kosten für den äußeren Rahmen. 3.400 Euro geteilt durch 20 Teilnehmer ergibt 170 Euro je Mitarbeiter.

Schritt 2 — Freibetrag: Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 EStG bleiben 110 Euro je Veranstaltung und Teilnehmer steuerfrei, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr (Satz 4). Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Steuerpflichtig sind nur die übersteigenden 60 Euro je Mitarbeiter, zusammen 1.200 Euro.

Schritt 3 — Pauschalversteuerung: Die GmbH wählt § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG. 25 Prozent von 1.200 Euro ergeben 300 Euro pauschale Lohnsteuer, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag nach § 4 SolZG, also 16,50 Euro, sowie die pauschale Kirchensteuer nach dem Satz des Bundeslandes, hier nicht gerechnet. Die GmbH zahlt rund 316,50 Euro zusätzlich zu den 3.400 Euro; beim Mitarbeiter erscheint nichts auf der Abrechnung.

Schritt 4 — Sozialversicherung: Als Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG sind die 60 Euro je Mitarbeiter nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV beitragsfrei — vorausgesetzt, die GmbH pauschaliert mit der Abrechnung des Monats, in dem das Fest stattfand.

Vergleich: Ohne Pauschalversteuerung wären die 60 Euro bei jedem Mitarbeiter steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn — für die GmbH in fast allen Fällen teurer als 316,50 Euro, und die Mitarbeiter fänden das Fest als Abzug auf der Abrechnung wieder.

Häufige Fragen zur Pauschalversteuerung

Wer zahlt die pauschale Lohnsteuer?

Der Arbeitgeber. Nach § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 EStG hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist ihr Schuldner; über § 40a Absatz 5, § 40b Absatz 5 und § 37b Absatz 3 Satz 2 EStG gilt das für alle Pauschalierungen. Der Mitarbeiter erhält die Zuwendung ohne Abzug, und sie bleibt bei seiner Einkommensteuererklärung außer Ansatz.

Kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuer auf den Mitarbeiter abwälzen?

Arbeitsrechtlich ja, steuerlich bleibt er Schuldner. Nach § 40 Absatz 3 Satz 2 EStG gilt die abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Beim Minijob ist die Abwälzung der 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG verbreitet; der Vorteil der Pauschalversteuerung für den Mitarbeiter geht dann aber weitgehend verloren.

Ist pauschal besteuerter Lohn immer sozialversicherungsfrei?

Nein. Beitragsfrei sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 SvEV nur die dort genannten Fälle, vor allem Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG (Nummer 3) und Zuwendungen nach § 40b EStG (Nummer 4 und 4a). Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter nach § 37b Absatz 2 EStG und Nachversteuerungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bleiben beitragspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen § 37b und § 40 Absatz 2 EStG?

§ 40 Absatz 2 EStG ist die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent für sieben gesetzlich benannte Lohnbestandteile, beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV. § 37b EStG pauschaliert mit 30 Prozent alle übrigen Sachzuwendungen bis 10.000 Euro, gilt nach § 37b Absatz 2 Satz 2 EStG aber nicht für Fälle des § 40 Absatz 2 EStG, und bei eigenen Mitarbeitern fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Pauschalversteuerung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob bei Deinen Zuwendungen die Zusätzlichkeit erfüllt ist, welche Nummer des § 40 Absatz 2 EStG greift und ob eine § 37b-Wahl für das laufende Wirtschaftsjahr sinnvoll ist, lässt sich nur anhand der konkreten Lohnstruktur beurteilen — vor der Abrechnung, nicht erst in der Lohnsteuer-Außenprüfung.

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Wie sich pauschal besteuerte und steuerfreie Bausteine zu einer Vergütungsstruktur zusammensetzen, die günstiger ist als die nächste Bruttoerhöhung, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.

Quellen: § 40 EStG · § 40a EStG · § 40b EStG · § 37b EStG · § 19 EStG · § 52 EStG · § 1 SvEV · § 4 SolZG — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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