Ein Dienstrad ist ein Fahrrad oder E-Bike, das Dein Unternehmen kauft oder least und einem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlässt. Steuerlich ist es einer der günstigsten Lohnbausteine, die es derzeit gibt: Überlässt Du das Rad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt, bleibt der Vorteil nach § 3 Nummer 37 des Einkommensteuergesetzes vollständig steuer- und beitragsfrei. Finanziert der Mitarbeiter das Rad über eine Gehaltsumwandlung, wird nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen — die sogenannte 0,25-Prozent-Regel.
Für Dich als Arbeitgeber ist das Dienstrad deshalb eine Entscheidung über Vertragsgestaltung, Laufzeit, Umsatzsteuer und über das, was am Ende des Leasings mit dem Rad passiert. Genau dort entstehen die Fehler, die in der Lohnsteuer-Außenprüfung nachversteuert werden.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was ist ein Dienstrad?
Ein Dienstrad ist ein betriebliches Fahrrad, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt und das dieser auch privat nutzen darf. Rechtlich handelt es sich um einen Sachbezug: Der Mitarbeiter erhält statt Geld einen Nutzungsvorteil, der nach § 8 Absatz 2 EStG grundsätzlich als Arbeitslohn zu bewerten wäre — mit der Besonderheit, dass das Gesetz diesen Vorteil für Fahrräder in weiten Teilen von der Steuer ausnimmt.
Umfasst sind klassische Fahrräder ebenso wie Pedelecs, also E-Bikes mit Unterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde, die nach § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes keine Kraftfahrzeuge sind. Das Dienstrad gehört damit zur Familie der steuerbegünstigten Gehaltsextras; wo es im Gesamtkatalog steht, zeigt der Überblick zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen.
Dienstrad steuerfrei: § 3 Nr. 37 EStG bei Überlassung zusätzlich zum Lohn
Überlässt Du das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der gesamte Nutzungsvorteil nach § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei — ohne Obergrenze beim Kaufpreis und ohne monatliche Freigrenze. Die Steuerfreiheit ist nach § 52 Absatz 4 Satz 12 EStG befristet und gilt letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 beziehungsweise für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2031 enden.
Die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" ist die eigentliche Hürde. § 8 Absatz 4 EStG nennt vier Bedingungen: Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet werden, der Lohn darf nicht zugunsten des Rads herabgesetzt werden, das Rad darf nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung treten, und bei Wegfall des Rads darf der Lohn nicht steigen. Wird eine davon verletzt, liegt eine Gehaltsumwandlung vor — und § 3 Nummer 37 EStG ist nicht anwendbar.
Was für die Steuer gilt, gilt auch für die Sozialversicherung. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Das steuerfreie Dienstrad kostet also weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge — auf keiner Seite.
Dienstrad per Gehaltsumwandlung: die 0,25-Prozent-Regel
Bei einer Gehaltsumwandlung verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seines Bruttogehalts, in der Regel in Höhe der Leasingrate, und erhält dafür das Dienstrad. Der private Nutzungsvorteil ist dann steuerpflichtig, wird aber stark begünstigt bewertet: monatlich ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, abgerundet auf volle 100 Euro. Umgangssprachlich: die 0,25-Prozent-Regel.
Die gesetzliche Grundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG. Dort steht die Bewertung privat genutzter betrieblicher Fahrzeuge: ein Prozent des Listenpreises pro Monat, bei Elektrofahrzeugen ohne Kohlendioxidemission und einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro nur ein Viertel davon (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG, für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030). Der Gesetzestext spricht allerdings von Kraftfahrzeugen. Dass dieselbe Viertelung auch für Fahrräder und Pedelecs gilt, regelt nicht das Gesetz, sondern die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020 in ihrer aktuellen Fassung: Für Fahrräder, die nach dem 31. Dezember 2018 erstmals überlassen wurden, bildet ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung die Bemessungsgrundlage.
So wird der geldwerte Vorteil berechnet
Drei Schritte, die Du in jeder Lohnabrechnung nachvollziehen kannst:
- Ausgangswert: die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, einschließlich Umsatzsteuer. Nicht der tatsächlich gezahlte Preis, nicht der Leasingwert.
- Viertelung und Abrundung: ein Viertel dieses Wertes, abgerundet auf volle 100 Euro. Bei einer Preisempfehlung von 3.500 Euro sind das 875 Euro, abgerundet 800 Euro.
- Monatswert: ein Prozent davon, also 8 Euro im Monat. Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Anders als beim Firmenwagen kommt beim Fahrrad kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinzu — der Zuschlag von 0,03 Prozent je Entfernungskilometer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG gilt nur für Kraftfahrzeuge. Mit dem Monatswert ist die gesamte private Nutzung einschließlich des Arbeitswegs abgegolten. Der Mitarbeiter kann für den Arbeitsweg weiterhin die Entfernungspauschale ansetzen, und ein steuerbegünstigter Zuschuss zu den Fahrtkosten bleibt daneben möglich — wie der Beitrag zum Fahrtkostenzuschuss zeigt.
Eine Einschränkung nennt die Verwaltung ausdrücklich: Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist auf den so ermittelten Fahrradvorteil nicht anzuwenden. Die 8 Euro aus dem Beispiel lassen sich also nicht zusätzlich unter die Freigrenze schieben, und sie verbrauchen sie auch nicht. Wie die Freigrenze bei anderen Sachleistungen funktioniert, erklärt der Beitrag zu den Sachbezügen.
Mit dem Brutto sinkt auch Dein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Kehrseite trägt der Mitarbeiter: Ein niedrigeres Brutto mindert seine Rentenanwartschaft und die Bemessung von Kranken- oder Arbeitslosengeld. Und der in Geld gezahlte Lohn darf nach der Umwandlung den Mindestlohn nach § 1 des Mindestlohngesetzes nicht unterschreiten.
E-Bike vs. S-Pedelec: Wann das Dienstrad ein Kraftfahrzeug ist
Die Grenze verläuft bei 25 Kilometern pro Stunde. Ein Pedelec, dessen Motor höchstens 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung hat und die Unterstützung bei 25 Kilometern pro Stunde beendet, ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug und steuerlich ein Fahrrad. Ein S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 Kilometer pro Stunde ist ein Kraftfahrzeug — mit Versicherungskennzeichen, Führerscheinpflicht und steuerlich den Regeln für Firmenwagen.
Für die Lohnabrechnung hat das drei Folgen:
- Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 37 EStG. Die Vorschrift nimmt Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ausdrücklich aus. Auch bei Überlassung zusätzlich zum Lohn ist das S-Pedelec steuerpflichtig.
- Viertelung direkt aus dem Gesetz. Da ein S-Pedelec ausschließlich elektrisch angetrieben wird und keine Kohlendioxidemission hat, gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG unmittelbar: ein Prozent von einem Viertel des Bruttolistenpreises pro Monat.
- Zuschlag für den Arbeitsweg. Weil es ein Kraftfahrzeug ist, kommt nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG der Zuschlag von 0,03 Prozent je Entfernungskilometer hinzu — ebenfalls auf die geviertelte Bemessungsgrundlage. Alternativ ist ein Fahrtenbuch möglich.
Die Systematik ist dieselbe wie beim Elektro-Firmenwagen. Wie 1-Prozent-Regel, Viertelung und Fahrtenbuch bei Kraftfahrzeugen zusammenspielen, erklärt der Beitrag zur Firmenfahrzeug-Versteuerung.
Dienstrad-Leasing: das Dreiecksgeschäft aus Arbeitgebersicht
Beim Dienstrad-Leasing schließt Dein Unternehmen einen Leasingvertrag mit einem Leasinggeber, überlässt das Rad dem Mitarbeiter per Überlassungsvertrag und regelt im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung, ob die Rate aus dem Brutto umgewandelt oder zusätzlich getragen wird. Drei Parteien, drei Verträge — und Leasingnehmer bist in jedem Fall Du, nicht der Mitarbeiter.
Das ist entscheidend: Die begünstigte Bewertung setzt voraus, dass das Rad Deinem Unternehmen zuzurechnen ist. Wäre der Mitarbeiter wirtschaftlich selbst Leasingnehmer, läge eine Barlohnverwendung vor — ohne 0,25-Prozent-Regel und ohne Steuerfreiheit. Dein Unternehmen trägt deshalb die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber, auch wenn der Mitarbeiter ausscheidet, krank wird oder in Elternzeit geht. Wie der Überlassungsvertrag dieses Risiko auffängt, gehört vor die Unterschrift.
Übliche Vertragslaufzeit sind 36 Monate; die Rate bemisst sich nach Kaufpreis, Laufzeit und kalkuliertem Restwert, oft ergänzt um Versicherung und Servicepauschale. Zu Deinen Pflichten gehört die Dokumentation: Preisempfehlung als Beleg, Überlassungsvertrag, Vereinbarung über Umwandlung oder Zusätzlichkeit und der Ansatz des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung. Bei fehlender Preisempfehlung schätzt die Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorteil — selten zu Deinen Gunsten.
Übereignung am Ende der Laufzeit: 25 Prozent pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG
Nach Ablauf des Leasings will der Mitarbeiter das Rad meist behalten. Übereignest Du ihm das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kannst Du die Lohnsteuer darauf nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Voraussetzung: Es ist ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug, und die Übereignung erfolgt zusätzlich zum Lohn.
Bemessungsgrundlage ist der Vorteil, also der Unterschied zwischen dem Wert des gebrauchten Rads und dem, was der Mitarbeiter dafür zahlt. Hier liegt der Punkt, den viele unterschätzen: Die Finanzverwaltung setzt den Wert eines Dienstrads nach 36 Monaten Nutzung aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der ursprünglichen unverbindlichen Preisempfehlung an, sofern kein niedrigerer Wert nachgewiesen wird (BMF-Schreiben vom 17. November 2017, Verwaltungsregel). Kauft der Mitarbeiter ein 3.500-Euro-Rad nach drei Jahren für 350 Euro, beträgt der Vorteil nach dieser Regel 1.400 Euro abzüglich 350 Euro, also 1.050 Euro — zu versteuern, nicht geschenkt.
Die Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 EStG ist dann der sauberste Weg: Du übernimmst nach § 40 Absatz 3 EStG die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, der Mitarbeiter muss nichts in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Sozialversicherungsbeiträge fallen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV auf nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal besteuerte Einnahmen nicht an.
Übereignet nicht Du, sondern der Leasinggeber das Rad an den Mitarbeiter, greift § 40 Absatz 2 EStG nicht, weil es kein betriebliches Fahrrad Deines Unternehmens mehr ist. Dann bleibt in der Regel die Pauschalierung durch den zuwendenden Dritten mit 30 Prozent nach § 37b EStG. Welche Pauschalierungsart in welchem Fall passt, ordnet der Beitrag zur Pauschalversteuerung im Zusammenhang ein.
Umsatzsteuer beim Dienstrad
Aus Leasingraten oder Kaufpreis kannst Du als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die Vorsteuer ziehen. Die Überlassung an den Mitarbeiter ist aber ein eigener Vorgang, der Umsatzsteuer auslöst — unabhängig davon, ob das Rad lohnsteuerlich steuerfrei ist.
Bei Überlassung zusätzlich zum Lohn ist die private Nutzung durch den Mitarbeiter eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals wird einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Bei einer Gehaltsumwandlung sieht die Verwaltung einen tauschähnlichen Umsatz, weil der Mitarbeiter mit seinem Gehaltsverzicht ein Entgelt leistet. In beiden Fällen entsteht Umsatzsteuer, die in die Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört.
Die Bemessungsgrundlage leitet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen aus der lohnsteuerlichen Bewertung ab — allerdings ohne die Viertelung: Angesetzt wird ein Prozent der ungekürzten unverbindlichen Preisempfehlung pro Monat als Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022, Verwaltungsregel); für Räder mit einer Preisempfehlung unter 500 Euro verzichtet die Verwaltung auf den Ansatz. Bei einem 3.500-Euro-Rad sind das 35 Euro brutto im Monat, darin rund 5,59 Euro Umsatzsteuer bei 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG — ein kleiner Posten, der aber in jeder Voranmeldung stehen muss.
Dienstrad für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer
Nicht nur Mitarbeiter fahren Dienstrad. Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft kannst Du ein Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen — und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG stellt klar: Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz. Keine Entnahme, kein geldwerter Vorteil, die Kosten sind Betriebsausgabe. Nach § 52 Absatz 12 Satz 8 EStG gilt das bis zum 31. Dezember 2030.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich Arbeitnehmer seiner Gesellschaft; für ihn gelten dieselben Regeln wie für jeden Mitarbeiter — mit einer Besonderheit: Die Überlassung muss vorher im Anstellungsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss vereinbart sein und einem Fremdvergleich standhalten, sonst ist sie eine verdeckte Gewinnausschüttung. Welche Vergütungsbausteine beim Geschäftsführer sonst in Frage kommen, beschreibt der Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer.
Beispielrechnung: 3.500-Euro-Rad per Gehaltsumwandlung vs. zusätzlich zum Lohn
Eine GmbH least für eine Mitarbeiterin mit 3.500 Euro Bruttogehalt ein E-Bike mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 3.500 Euro, Leasingrate 100 Euro im Monat, Laufzeit 36 Monate. Alle Zahlen sind frei gewählt; für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung werden vereinfachend 21 Prozent, für die Mitarbeiterin ein Grenzsteuersatz von 30 Prozent zuzüglich 20 Prozent Arbeitnehmeranteil angenommen. Die tatsächlichen Sätze 2026 stehen im Beitrag zu den Lohnnebenkosten.
Variante 1 — Gehaltsumwandlung: Die Mitarbeiterin verzichtet auf 100 Euro Brutto. Der geldwerte Vorteil beträgt nach der 0,25-Prozent-Regel ein Prozent von 800 Euro (ein Viertel von 3.500 Euro, abgerundet auf volle 100 Euro), also 8 Euro. Ihr steuer- und beitragspflichtiges Brutto sinkt damit von 3.500 Euro auf 3.408 Euro. Bei den angenommenen Sätzen spart sie rund 46 Euro Steuern und Beiträge im Monat; der Nettoverzicht für ein 3.500-Euro-Rad liegt bei etwa 54 Euro statt 100 Euro. Die GmbH zahlt die Leasingrate aus dem umgewandelten Gehalt und spart auf 92 Euro geringeres Brutto rund 19 Euro Arbeitgeberanteil.
Variante 2 — zusätzlich zum Lohn: Die GmbH trägt die 100 Euro Leasingrate oben auf das Gehalt. Nach § 3 Nummer 37 EStG ist der Vorteil steuerfrei, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV beitragsfrei. Die Mitarbeiterin behält ihr volles Brutto und bekommt das Rad ohne jeden Abzug; die GmbH wendet 100 Euro im Monat als Betriebsausgabe auf, ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zum Vergleich: Eine Gehaltserhöhung um 100 Euro kostete die GmbH bei 21 Prozent Arbeitgeberanteil 121 Euro, von denen bei der Mitarbeiterin nach 30 Prozent Steuern und 20 Prozent Beiträgen rund 50 Euro netto ankämen.
Variante 3 — Übereignung nach 36 Monaten: Die Mitarbeiterin kauft das Rad nach drei Jahren für 350 Euro. Nach der Verwaltungsregel beträgt der Wert des gebrauchten Rads 40 Prozent von 3.500 Euro, also 1.400 Euro; der Vorteil liegt bei 1.050 Euro. Übereignet die GmbH das Rad zusätzlich zum Lohn und pauschaliert nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG, zahlt sie 25 Prozent von 1.050 Euro, also 262,50 Euro pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag — beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV, ohne Auswirkung auf die Steuererklärung der Mitarbeiterin.
Häufige Fragen zum Dienstrad
Ist ein Dienstrad 2026 steuerfrei?
Ja, wenn Du es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt. § 3 Nummer 37 EStG stellt den Nutzungsvorteil dann steuerfrei, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV ist er auch beitragsfrei — befristet nach § 52 Absatz 4 Satz 12 EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2030. Bei Gehaltsumwandlung ist der Vorteil steuerpflichtig, aber nach der 0,25-Prozent-Regel begünstigt bewertet.
Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regel beim Dienstrad?
Bei Gehaltsumwandlung setzt Du monatlich ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung an, abgerundet auf volle 100 Euro. Grundlage ist § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG; die Übertragung auf Fahrräder regeln die gleich lautenden Ländererlasse vom 9. Januar 2020. Bei einer Preisempfehlung von 3.500 Euro sind das 8 Euro geldwerter Vorteil im Monat, ohne Zuschlag für den Arbeitsweg.
Was ist der Unterschied zwischen E-Bike und S-Pedelec beim Dienstrad?
Ein E-Bike mit Unterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug und wird steuerlich wie ein Fahrrad behandelt — steuerfrei nach § 3 Nummer 37 EStG oder nach der 0,25-Prozent-Regel. Ein S-Pedelec bis 45 Kilometer pro Stunde ist ein Kraftfahrzeug: keine Steuerfreiheit, Viertelung direkt nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG, zusätzlich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg.
Was passiert steuerlich, wenn der Mitarbeiter das Dienstrad nach dem Leasing kauft?
Zahlt der Mitarbeiter weniger als den Wert des gebrauchten Rads — nach Verwaltungsregel 40 Prozent der Preisempfehlung nach 36 Monaten —, ist die Differenz Arbeitslohn. Übereignest Du das Rad zusätzlich zum Lohn, kannst Du die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG mit 25 Prozent pauschalieren, beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV. Übereignet der Leasinggeber, bleibt meist nur § 37b EStG mit 30 Prozent.
Kann ich als Einzelunternehmer ein Dienstrad steuerlich absetzen?
Ja. Ordnest Du das Fahrrad Deinem Betriebsvermögen zu, sind Anschaffung oder Leasing Betriebsausgabe, und die private Nutzung bleibt nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG außer Ansatz — befristet bis zum 31. Dezember 2030 nach § 52 Absatz 12 Satz 8 EStG. Das gilt nur für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind; ein S-Pedelec fällt unter die Regeln für betriebliche Kraftfahrzeuge mit Entnahmebesteuerung.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zum Dienstrad mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob für Dein Team Gehaltsumwandlung oder Überlassung zusätzlich zum Lohn der passende Weg ist und wie Du die Übereignung am Laufzeitende sauber abbildest, hängt von Lohnstruktur, Vertragslage und Umsatzsteuerstatus Deines Unternehmens ab — und sollte vor dem ersten Leasingvertrag geklärt sein, nicht in der Lohnsteuer-Außenprüfung.
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Welche weiteren Bausteine sich neben dem Dienstrad für mehr Netto bei gleichen Lohnkosten eignen, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.
Quellen: § 3 EStG · § 6 EStG · § 8 EStG · § 40 EStG · § 52 EStG · § 1 SvEV · § 3 UStG · § 12 UStG · § 1 StVG — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.