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Investitionen

Degressive Abschreibung: Berechnung, Wechsel und Fristen

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Wenn Du eine Maschine, einen Transporter oder eine Produktionsanlage kaufst, landet der Kaufpreis nicht in einem einzigen Jahr in Deiner Gewinn- und Verlustrechnung. Er wird über die Nutzungsdauer verteilt. Die degressive Abschreibung ist die Methode dieser Verteilung, die jedes Jahr einen unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abzieht — und dadurch am Anfang deutlich höhere Beträge erzeugt als die lineare Abschreibung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG darf dieser Prozentsatz höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Der Unterschied ist keine Steuerersparnis, sondern eine Verschiebung. Über die gesamte Nutzungsdauer schreibst Du bei beiden Methoden denselben Betrag ab. Was sich ändert, ist der Zeitpunkt — und damit Deine Steuerlast und Deine Liquidität in den Jahren direkt nach der Investition.

Was die degressive Abschreibung von der linearen unterscheidet

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten in gleichen Jahresbeträgen über die Nutzungsdauer. Die degressive Abschreibung zieht stattdessen jedes Jahr denselben Prozentsatz vom verbliebenen Buchwert ab. Weil dieser Buchwert jedes Jahr schrumpft, sinken auch die Abschreibungsbeträge: hoch am Anfang, niedrig am Ende.

Das Gesetz formuliert es in § 7 Abs. 1 EStG als "Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen" und in § 7 Abs. 2 EStG als "Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen". Beide Methoden greifen auf dieselbe Bemessungsgrundlage zurück: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Diese Nutzungsdauer schätzt Du nicht frei, sondern entnimmst sie in der Regel den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, deren allgemeine Tabelle für Anlagegüter für alle Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2000 gilt.

Für die fallenden Beträge spricht ein wirtschaftliches Argument: Viele bewegliche Wirtschaftsgüter verlieren in den ersten Jahren am meisten an Wert. Die degressive Methode bildet diesen Verlauf näher ab als die gleichmäßige Verteilung.

Wann die degressive Abschreibung zulässig ist — Stand August 2026

Die degressive Abschreibung ist kein Dauerrecht. Sie gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und nur für Anschaffungen in gesetzlich festgelegten Zeitfenstern. Stand August 2026 erlaubt § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Diese Befristung ist der Grund, warum Du jede Jahreszahl aus älteren Beiträgen prüfen solltest. Der Gesetzgeber hat die degressive Abschreibung mehrfach eingeführt, auslaufen lassen und neu befristet, und zwischen den Fenstern liegen Lücken. Maßgeblich ist immer das Datum der Anschaffung oder Herstellung — nicht das der Bestellung und nicht das der Bezahlung. Weil sich der Wortlaut mit jeder Gesetzesänderung verschiebt, lohnt der Blick in die Quelle: § 7 EStG bei gesetze-im-internet.de.

Zwei weitere Einschränkungen stehen direkt im Gesetz. Erstens gilt die Methode ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — Gebäude sind ausgenommen und folgen eigenen Regeln. Zweitens sind nach § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG bei degressiv abgeschriebenen Wirtschaftsgütern Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Wer mit einem solchen Wertverlust rechnet, hat einen sachlichen Grund, bei der linearen Methode zu bleiben.

So wird die degressive Abschreibung berechnet

Die Rechnung hat drei Schritte. Erstens ermittelst Du den linearen Prozentsatz aus der Nutzungsdauer. Zweitens verdreifachst Du ihn und deckelst das Ergebnis bei 30 Prozent. Drittens wendest Du diesen festen Satz jedes Jahr auf den Buchwert an, der am Anfang des Jahres noch in den Büchern steht.

Der lineare Prozentsatz ergibt sich als 100 geteilt durch die Nutzungsdauer in Jahren: bei zehn Jahren 10 Prozent, bei fünf Jahren 20 Prozent. Der degressive Satz ist davon das Dreifache — begrenzt auf 30 Prozent. Daraus folgt eine Faustregel: Ab einer Nutzungsdauer von zehn Jahren greift immer die 30-Prozent-Deckelung. Bei fünf Jahren wären rechnerisch 60 Prozent möglich, zulässig sind trotzdem nur 30.

Im ersten Jahr rechnest Du den Satz auf die vollen Anschaffungskosten, in jedem Folgejahr auf den Restbuchwert — also Anschaffungskosten minus aller bis dahin verbuchten Abschreibungen. Kaufst Du unterjährig, gilt über § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die zeitanteilige Kürzung: Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat entfällt ein Zwölftel.

Beispielrechnung: 60.000 Euro über zehn Jahre

Ein durchgerechnetes Beispiel macht den Unterschied greifbar. Angenommen, ein Betrieb schafft im Januar 2026 eine Maschine für 60.000 Euro netto an, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre. Linear sind das 10 Prozent, also 6.000 Euro in jedem der zehn Jahre. Degressiv sind es 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert.

So sieht der degressive Verlauf aus:

  • Jahr 1: 30 Prozent von 60.000 Euro = 18.000 Euro. Restbuchwert: 42.000 Euro.
  • Jahr 2: 30 Prozent von 42.000 Euro = 12.600 Euro. Restbuchwert: 29.400 Euro.
  • Jahr 3: 30 Prozent von 29.400 Euro = 8.820 Euro. Restbuchwert: 20.580 Euro.
  • Jahr 4: 30 Prozent von 20.580 Euro = 6.174 Euro. Restbuchwert: 14.406 Euro.
  • Jahr 5: 30 Prozent von 14.406 Euro = 4.321,80 Euro. Restbuchwert: 10.084,20 Euro.
  • Jahr 6: 30 Prozent von 10.084,20 Euro = 3.025,26 Euro. Restbuchwert: 7.058,94 Euro.
  • Jahr 7: 30 Prozent von 7.058,94 Euro = 2.117,68 Euro. Restbuchwert: 4.941,26 Euro.

Jetzt der Vergleich in kumulierten Beträgen, also aufsummiert von Jahr 1 an:

  • Nach 1 Jahr: degressiv 18.000 Euro, linear 6.000 Euro — 12.000 Euro Vorsprung.
  • Nach 3 Jahren: degressiv 39.420 Euro, linear 18.000 Euro — 21.420 Euro Vorsprung.
  • Nach 5 Jahren: degressiv 49.916 Euro, linear 30.000 Euro — 19.916 Euro Vorsprung.
  • Nach 7 Jahren: degressiv 55.059 Euro, linear 42.000 Euro — 13.059 Euro Vorsprung.
  • Nach 10 Jahren: beide Methoden 60.000 Euro — kein Unterschied mehr.

Der größte Abstand liegt hier nach drei Jahren. Ab dann holt die lineare Methode auf, weil ihre Beträge konstant bleiben, während die degressiven schrumpfen. Am Ende der Nutzungsdauer ist der Wert der Maschine bei beiden Methoden auf null abgeschrieben.

Was das wirtschaftlich bedeutet, hängt am Steuersatz. Rein rechnerisch, ohne Aussage über einen konkreten Fall: Bei einer angenommenen Gesamtbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer von rund 30 Prozent entspricht der Aufwandsvorsprung von 21.420 Euro nach drei Jahren einer Steuerzahlung von rund 6.400 Euro, die später fällig wird. Später — nicht gar nicht. Wie sich der Körperschaftsteuersatz in diese Gesamtbelastung einfügt, erklärt unser Beitrag zur Körperschaftsteuer.

Der Wechsel zur linearen AfA — und wann er sich lohnt

Die degressive Abschreibung erreicht die Null rechnerisch nie, weil ein Prozentsatz vom Restbuchwert immer einen Rest übrig lässt. Deshalb erlaubt § 7 Abs. 3 EStG den Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung — und verbietet ihn ausdrücklich in die andere Richtung. Wer einmal linear begonnen hat, kann nicht nachträglich auf degressiv umstellen.

Der Wechsel ist der Hebel, der die Methode erst rund macht. Beim Übergang wird der verbliebene Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der optimale Zeitpunkt ist der erste Jahresbeginn, an dem dieser lineare Betrag größer ist als der degressive Betrag desselben Jahres.

Daraus folgt eine einfache Regel: Der Wechsel lohnt sich, sobald die Restnutzungsdauer kürzer ist als 100 geteilt durch den degressiven Prozentsatz. Bei 30 Prozent sind das rund 3,3 Jahre — also wechselt man, wenn noch drei Jahre oder weniger übrig sind.

Zurück zum Beispiel: Nach Jahr 7 stehen noch 4.941,26 Euro Restbuchwert und drei Jahre Nutzungsdauer in den Büchern. Linear ergibt das 1.647 Euro pro Jahr, degressiv wären es im Jahr 8 nur 1.482 Euro. Ab Jahr 8 ist linear also die bessere Methode. Ein Jahr früher zu wechseln wäre nachteilig gewesen: Nach Jahr 6 hätten 7.058,94 Euro auf vier Jahre nur 1.765 Euro ergeben, während degressiv im Jahr 7 noch 2.118 Euro brachte.

Abgeschrieben wird nur Anlagevermögen — und die Abschreibung ist der Grund, warum der Buchwert in der Bilanz von Jahr zu Jahr sinkt, obwohl die Maschine dieselbe bleibt.

Die Abschreibungsarten im Überblick

Die degressive Abschreibung ist eine von mehreren Methoden, mit denen Anschaffungskosten über die Zeit verteilt werden. Welche davon in Frage kommt, hängt vom Wert des Gegenstands ab, von seiner Art und vom Jahr der Anschaffung. Der folgende Überblick sortiert das Feld und zeigt, wo die degressive Methode darin steht:

  • Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG): Gleiche Jahresbeträge über die gesamte Nutzungsdauer. Sie ist der Standard, gilt für bewegliche wie unbewegliche Wirtschaftsgüter und ist immer zulässig — auch dann, wenn kein degressives Zeitfenster offen steht.
  • Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG): Fester Prozentsatz vom Restbuchwert, höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Nur für bewegliche Wirtschaftsgüter und nur in befristeten Anschaffungszeiträumen. Darum geht dieser Beitrag.
  • Leistungsabschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG): Abschreibung nach tatsächlicher Leistung statt nach Zeit, etwa nach Betriebsstunden oder gefahrenen Kilometern. Zulässig bei beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn das wirtschaftlich begründet ist und die Leistung nachgewiesen wird.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG): Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto dürfen sofort und vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Details dazu stehen im Beitrag zu geringwertigen Wirtschaftsgütern.
  • Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG): Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro netto können in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten gebündelt und über fünf Jahre zu je einem Fünftel aufgelöst werden. Wer diesen Weg wählt, bindet sich für alle Anschaffungen des Jahres in dieser Spanne.
  • Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG): Zusätzlich zur regulären AfA bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG erfüllt sind.
  • Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG): Keine Abschreibung im engeren Sinn, sondern ein Vorzug: bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten dürfen bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abgezogen werden.

Abgrenzung: GWG und Investitionsabzugsbetrag

Zwei Nachbarthemen werden regelmäßig mit der degressiven Abschreibung verwechselt, obwohl sie an anderer Stelle ansetzen. Der Unterschied ist leicht zu merken: GWG entscheidet, ob überhaupt abgeschrieben wird, der IAB entscheidet, wann der Aufwand beginnt — die degressive AfA nur, wie schnell verteilt wird.

Geringwertige Wirtschaftsgüter liegen unterhalb der Abschreibungsfrage. Übersteigt ein selbständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von 800 Euro netto nicht, wird es sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen und gar nicht erst über Jahre verteilt. Eine degressive Abschreibung kommt dort nicht vor. Wo die Grenzen verlaufen und wie der Sammelposten damit zusammenhängt, steht im eigenen Beitrag zu geringwertigen Wirtschaftsgütern; der Gesetzestext in § 6 EStG.

Der Investitionsabzugsbetrag liegt zeitlich davor. Nach § 7g Abs. 1 EStG dürfen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon abgezogen werden, bevor die Investition stattgefunden hat — vorausgesetzt, sie erfolgt innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre und die Gewinngrenze wird eingehalten. Kommt die Investition, wird der Betrag hinzugerechnet und die Bemessungsgrundlage für die spätere AfA sinkt. IAB und degressive Abschreibung schließen sich also nicht aus, sie greifen nacheinander. Details erklärt unser Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag; der Gesetzestext steht in § 7g EStG.

Die Abschreibung ist nur eine Form der Betriebsausgabe — die über Jahre verteilte. Welche Ausgaben sofort zählen, welche nur zu 70 Prozent und welche gar nicht, erklärt der eigene Beitrag.

Was die Entscheidung für Deine Zahlen bedeutet

Die Methodenwahl wirkt an drei Stellen gleichzeitig: auf den Steueraufwand des laufenden Jahres, auf die Liquidität der Folgejahre und auf die Bilanzkennzahlen, die Deine Bank bei der nächsten Finanzierung sieht. Wer nur auf den ersten Punkt schaut, übersieht regelmäßig den dritten — und wundert sich später über ein schlechteres Rating.

Der Liquiditätseffekt ist der offensichtliche: Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren senken den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Vorauszahlungen. Das Geld bleibt zunächst im Betrieb — gestundet, nicht geschenkt. In den späteren Jahren fehlt der Aufwand, und die Steuerlast steigt. Wer mehrere Jahre plant, sieht diesen Umschwung kommen. Wie man solche Verläufe vorausrechnet, behandeln wir in der Liquiditätsplanung.

Der Bilanzeffekt zeigt in die andere Richtung: Schnellere Abschreibung senkt Anlagevermögen und Eigenkapitalquote in genau den Jahren, in denen viele Betriebe eine Finanzierung anfragen. Für die Steuer ist das gut, für das Rating nicht unbedingt. Diese Spannung ist der Kern jeder Bilanzoptimierung — und der Grund, warum die Antwort selten pauschal "immer degressiv" lautet. Ob die Anschaffung selbst sinnvoll ist und welcher Zeitpunkt passt, entscheidet ohnehin über größere Beträge als die Frage linear oder degressiv; dazu passt unser Beitrag zur Investition.

Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen zur degressiven Abschreibung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe eine Methode in Deinem Betrieb anwendbar ist, hängt von Umständen ab, die nur im Einzelfall geprüft werden können.

Genau solche Einzelfälle sind das Thema der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine konkrete Investition mit, wir schauen gemeinsam auf Nutzungsdauer, Zeitfenster und Wirkung auf Deine Zahlen. Termin für die Live-Sprechstunde buchen.

Wenn Du vorher sehen willst, wie sich Abschreibungen in Deiner monatlichen Auswertung niederschlagen, hilft unsere Checkliste zur BWA beim Einordnen der Positionen.

Häufige Fragen zur degressiven Abschreibung

Die meisten Rückfragen drehen sich um drei Punkte: den zulässigen Zeitraum, die Höhe des Prozentsatzes und den Wechsel zur linearen Methode. Die folgenden Antworten fassen den Stand August 2026 zusammen und nennen jeweils die Vorschrift, in der die Regel steht — damit Du sie im Zweifel selbst nachlesen kannst.

Für welche Anschaffungen ist die degressive Abschreibung derzeit erlaubt?

Stand August 2026 gilt sie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden. Weil der Gesetzgeber diese Fenster wiederholt verändert hat, gehört ein Blick in den aktuellen Gesetzestext dazu.

Wie hoch darf der degressive Prozentsatz sein?

Höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent, so § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei zehn Jahren Nutzungsdauer beträgt der lineare Satz 10 Prozent, das Dreifache wären 30 Prozent — der Deckel greift also exakt. Bei kürzeren Nutzungsdauern bremst er stärker, bei längeren gilt das Dreifache.

Kann ich später von degressiv auf linear wechseln?

Ja. § 7 Abs. 3 EStG erlaubt den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen ausdrücklich. Der Restbuchwert wird dann auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt. Der umgekehrte Weg — von linear zu degressiv — ist nicht zulässig. Deshalb ist die Methodenwahl im Anschaffungsjahr die eigentliche Weichenstellung.

Spare ich mit der degressiven Abschreibung insgesamt Steuern?

Über die gesamte Nutzungsdauer nicht. Der abgeschriebene Gesamtbetrag ist bei beiden Methoden identisch — nur die Verteilung unterscheidet sich. Der Vorteil ist eine Steuerstundung: Zahlungen verschieben sich in spätere Jahre. Ob das günstig ist, hängt davon ab, wie sich Gewinn und Steuersatz über diese Jahre entwickeln.

Gilt die degressive Abschreibung auch für Gebäude?

Nein. § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst ausdrücklich nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für Gebäude gelten eigene Vorschriften mit eigenen Prozentsätzen und eigenen Stichtagen, die unabhängig vom hier beschriebenen Zeitfenster laufen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software-Lizenzen oder ein erworbener Firmenwert fallen nicht unter die degressive Methode und werden linear abgeschrieben.

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