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Investitionen

Investitionsabzugsbetrag: So funktioniert § 7g EStG

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die meisten steuerlichen Hebel wirken erst, nachdem Du Geld ausgegeben hast. Der Investitionsabzugsbetrag ist die Ausnahme. Der Investitionsabzugsbetrag — kurz IAB — ist ein Abzug nach § 7g EStG, mit dem Du bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon vom Gewinn abziehst, bevor die Anschaffung stattgefunden hat. Du senkst also die Steuer eines Jahres mit einer Maschine, die erst in zwei Jahren in Deiner Werkstatt steht.

Das klingt nach einem Geschenk, ist aber ein Kredit mit Bedingungen. Wer nicht innerhalb der Frist investiert, bekommt den Abzug rückwirkend gestrichen — und zahlt Zinsen auf die Steuer, die er drei Jahre lang nicht abgeführt hat. Genau dieser Punkt kostet Unternehmer echtes Geld. Der Gesetzestext steht in § 7g EStG.

Wie der Investitionsabzugsbetrag wirkt

Der IAB verschiebt Aufwand nach vorn. Du ziehst einen Teil der geplanten Anschaffungskosten außerhalb der Bilanz vom Gewinn ab, ohne dass etwas gekauft, bezahlt oder gebucht wurde. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der Betrag wieder hinzugerechnet — und gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgezogen, sodass sich beides ausgleicht.

Wichtig ist die Reihenfolge, weil sie erklärt, warum der IAB keine dauerhafte Ersparnis ist. In Jahr eins sinkt der Gewinn. Im Anschaffungsjahr steigt er durch die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG wieder um denselben Betrag — und wird durch die im selben Absatz vorgesehene Herabsetzung der Anschaffungskosten sofort wieder ausgeglichen.

Wirtschaftlich ist das eine Steuerstundung: Der Staat überlässt Dir die Steuer auf den abgezogenen Betrag für zwei bis drei Jahre zinslos — solange Du investierst.

Die geltenden Werte — Stand August 2026

Vier Zahlen musst Du auseinanderhalten: den Abzugssatz von 50 Prozent, die Gewinngrenze von 200.000 Euro, den Höchstbetrag von 200.000 Euro je Betrieb und den Investitionszeitraum von drei Wirtschaftsjahren. Alle vier stehen in § 7g EStG in der im August 2026 geltenden Fassung — und alle vier wurden in den letzten Jahren verändert.

Im Einzelnen:

  • Abzugssatz: bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Satz lag früher bei 40 Prozent — Beiträge mit dieser Zahl sind veraltet.
  • Gewinngrenze: 200.000 Euro. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG darf der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs — ermittelt nach § 4 oder § 5 EStG und ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen — diese Grenze nicht überschreiten. Früher gab es stattdessen getrennte Größenmerkmale für Betriebsvermögen und Wirtschaftswert.
  • Höchstbetrag: 200.000 Euro je Betrieb. Die Summe aller im laufenden und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten Beträge darf diese Grenze nicht übersteigen.
  • Investitionszeitraum: drei Wirtschaftsjahre. Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG muss die Anschaffung bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Die Gewinngrenze ist der Punkt, an dem die meisten Fälle scheitern. Maßgeblich ist nicht der Umsatz und nicht das Betriebsvermögen, sondern der Gewinn — und zwar vor jeder IAB-Wirkung. Wer knapp über 200.000 Euro liegt, kann sich mit dem Abzug nicht selbst unter die Grenze rechnen; das schließt der Gesetzeswortlaut aus.

Begünstigt ist nur, was ins Anlagevermögen gehört — also dauerhaft dem Betrieb dient. Wie sich Anlage- und Umlaufvermögen abgrenzen und warum derselbe Gegenstand mal hier, mal dort landet, erklärt der eigene Beitrag.

Welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind

Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — Maschinen, Fahrzeuge, Werkstatt- und Praxisausstattung, Server, Produktionsanlagen. Nicht begünstigt sind Grundstücke und Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software oder Lizenzen und alles, was zum Umlaufvermögen gehört. Gebrauchte Güter sind dagegen zulässig; das Gesetz unterscheidet nicht zwischen neu und gebraucht.

Die drei Bedingungen aus § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG stehen nebeneinander: beweglich, abnutzbar, Anlagevermögen. Fällt eine weg, ist der Investitionsabzugsbetrag ausgeschlossen — die Halle nicht beweglich, das Warenlager Umlaufvermögen, der erworbene Firmenwert nicht körperlich.

Benennen musst Du die geplante Anschaffung nicht: Nach der geltenden Fassung genügt es, den Investitionsabzugsbetrag der Höhe nach geltend zu machen. Angeschafft werden muss am Ende trotzdem etwas Begünstigtes.

Die Nutzungsvoraussetzung — hier kippt es am häufigsten

Es reicht nicht, das Wirtschaftsgut zu kaufen. Es muss mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden. Diese Bedingung steht in § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und wird über Absatz 4 durchgesetzt.

„Fast ausschließlich" bedeutet in der Verwaltungspraxis mindestens 90 Prozent betriebliche Nutzung. Relevant wird das fast immer beim Firmenfahrzeug: Ein Wagen mit 20 Prozent Privatanteil erfüllt die Voraussetzung nicht — und der Nachweis gelingt in der Regel nur über ein Fahrtenbuch.

Die zweite Falle ist die Zeitspanne. Es geht nicht um zwölf Monate ab Kauf, sondern um zwei Wirtschaftsjahre: das Anschaffungsjahr und das darauffolgende, jeweils bis zum Jahresende. Wer im Dezember 2026 kauft, ist bis zum 31. Dezember 2027 gebunden — gut 13 Monate. Wer im Januar 2026 kauft, fast 24.

Wird die Voraussetzung verletzt, ordnet § 7g Abs. 4 EStG dieselbe Rechtsfolge an wie bei einer ausbleibenden Investition: Hinzurechnung, Herabsetzung und Sonderabschreibung werden rückgängig gemacht. Ein Verkauf im Folgejahr genügt dafür bereits.

Beispielrechnung: Bildung, Investition, Auflösung

Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt, dass der Investitionsabzugsbetrag den Gesamtaufwand nicht erhöht, sondern nur verlagert. Über die gesamte Nutzungsdauer ziehst Du mit und ohne IAB exakt dieselbe Summe ab — der Unterschied liegt allein im Zeitpunkt. Die folgende Rechnung ist ein vereinfachtes Beispiel und keine Aussage über einen konkreten Fall.

Ausgangslage: Ein Betrieb erzielt 2026 einen Gewinn von 180.000 Euro und plant für 2027 eine Maschine für 100.000 Euro netto, Nutzungsdauer zehn Jahre. Gewinngrenze eingehalten, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ausschließlich betriebliche Nutzung — die Voraussetzungen sind erfüllt.

Jahr 2026 — Bildung des Investitionsabzugsbetrags:

  • IAB: 50 Prozent von 100.000 Euro = 50.000 Euro gewinnmindernd
  • Gewinn 2026 nach IAB: 130.000 Euro statt 180.000 Euro
  • Bei einer rein rechnerisch angenommenen Gesamtsteuerbelastung von 30 Prozent bleiben rund 15.000 Euro zunächst im Betrieb

Jahr 2027 — Anschaffung:

  • Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG: +50.000 Euro gewinnerhöhend
  • Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG: −50.000 Euro gewinnmindernd
  • Ergebnis dieser beiden Schritte: null — sie heben sich exakt auf
  • Neue Abschreibungsbasis der Maschine: 50.000 Euro statt 100.000 Euro

Jahre 2027 bis 2036 — Abschreibung:

  • Lineare Abschreibung auf 50.000 Euro über zehn Jahre: 5.000 Euro pro Jahr
  • Zusätzlich Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: bis zu 40 Prozent von 50.000 Euro = 20.000 Euro, verteilbar auf 2027 bis 2031
  • Aufwand 2027 bei voller Ausschöpfung: 5.000 + 20.000 = 25.000 Euro

Die Summe: 50.000 Euro im Jahr 2026 plus 50.000 Euro verteilte Abschreibung ergeben genau die 100.000 Euro Anschaffungskosten. Ohne IAB wären es dieselben 100.000 Euro gewesen, nur vollständig ab 2027. Der Investitionsabzugsbetrag hat die Hälfte des Aufwands um ein Jahr vorgezogen.

Wenn die Investition ausbleibt: Rückgängigmachung und Verzinsung

Wird bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres nicht investiert, ist der Abzug nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen — im ursprünglichen Jahr, nicht im aktuellen. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert, die Steuer wird nachgefordert, und auf die Nachzahlung laufen Zinsen nach § 233a AO. Das ist der Punkt, an dem der IAB teuer wird.

Entscheidend ist ein einziger Halbsatz in § 7g Abs. 3 EStG: „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden." Absatz 2a würde den Zinslauf erst ab dem rückwirkenden Ereignis beginnen lassen — also erst ab dem Jahr, in dem klar wurde, dass nicht investiert wird. Weil er ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt die Regel des § 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 233a Abs. 2 AO: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Die Zinsen laufen also rückwirkend über den gesamten Zeitraum, in dem Du die Steuer nicht gezahlt hast.

Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO für Zinsen nach § 233a AO seit dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent für jedes Jahr. Angesetzt werden nur volle Monate.

Gegenbeispiel — derselbe Betrieb, aber ohne Investition:

  • 2026: Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro, Steuerersparnis rund 15.000 Euro
  • Bis 31.12.2029 wird die Maschine nicht angeschafft — die Frist läuft ab
  • 2030: Das Finanzamt macht den Abzug für 2026 rückgängig, Nachzahlung 15.000 Euro
  • Zinslauf: Beginn am 1. April 2028 (15 Monate nach Ablauf 2026), Ende mit Wirksamkeit des geänderten Bescheids, im Beispiel Ende Juni 2030
  • Das sind 27 volle Monate × 0,15 Prozent = 4,05 Prozent
  • Zinsen: 4,05 Prozent von 15.000 Euro = 607,50 Euro
  • Gesamtbelastung: 15.607,50 Euro — fällig in einer Summe, in einem Jahr, in dem der Betrieb damit nicht gerechnet hat

Die 607,50 Euro sind nicht das eigentliche Problem. Das Problem ist die Nachzahlung von 15.000 Euro in einem Jahr, in dem sie in keiner Planung steht. Genau deshalb gehört jeder gebildete Investitionsabzugsbetrag in die Liquiditätsplanung — als Rückstellungsgedanke, nicht als Ersparnis.

Auflösen kannst Du den Abzug auch freiwillig, bevor die Frist abläuft. Die Rechtsfolge ist dieselbe, der Vorteil liegt im Zeitpunkt: Du hältst die Zinsuhr früher an.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5

Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung sind zwei getrennte Instrumente im selben Paragrafen, und sie lassen sich kombinieren. Während der IAB vor der Anschaffung wirkt, setzt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab der Anschaffung an: bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren.

Zwei Details entscheiden über die Wirkung. Erstens ist die Sonderabschreibung zusätzlich zur regulären Abschreibung zu gewähren, nicht statt ihrer. Zweitens bemisst sie sich an den Anschaffungskosten, die nach der Herabsetzung durch den IAB übrig geblieben sind — im Beispiel oben also an 50.000 Euro und nicht an 100.000 Euro. Der IAB schrumpft damit die Basis der Sonderabschreibung, die er selbst ermöglicht hat.

Die Voraussetzungen sind ähnlich, aber nicht identisch. § 7g Abs. 6 EStG verlangt, dass die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung eingehalten wurde — beim IAB kommt es auf das Jahr des Abzugs an. Die Nutzungsvoraussetzung gilt bei beiden. Auch der Satz von 40 Prozent wurde angehoben, er lag zuvor bei 20 Prozent; welche Fassung greift, ergibt sich aus § 52 EStG.

Wie sich Sonderabschreibung, lineare und degressive Abschreibung zueinander verhalten, steht vollständig in unserem Beitrag zur degressiven Abschreibung. Dort findest Du die Gesamtübersicht — hier geht es nur um § 7g EStG.

Wie der IAB die spätere Abschreibungsbasis mindert

Die Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG senkt die Anschaffungskosten dauerhaft. Alles, was danach kommt — lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung, Restbuchwert beim Verkauf — rechnet mit dem verminderten Betrag. Der IAB nimmt also nicht nur Aufwand vorweg, er verkleinert auch die Grundlage für jeden späteren Abschreibungsschritt.

Das hat eine Nebenwirkung, die in der Praxis nützlich sein kann: Ein Wirtschaftsgut kann durch die Herabsetzung rechnerisch unter eine Wertgrenze rutschen, die es vorher überschritten hat. Ein Gerät für 1.500 Euro netto liegt weit über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro nach § 6 Abs. 2 EStG. Nach einem Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent stehen nur noch 750 Euro in den Büchern — und damit ist der Sofortabzug möglich. Welche Wertgrenzen im Einzelnen gelten und wann der Sammelposten die bessere Wahl ist, erklärt unser Beitrag zu geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Die Kehrseite betrifft die Bilanz: Ein Anlagegut, das mit 50.000 statt 100.000 Euro aktiviert wird, senkt Anlagevermögen und Eigenkapitalquote. Für die Steuer ist das gut, für das Rating bei der nächsten Finanzierung nicht unbedingt — die Spannung ist der Kern jeder Bilanzoptimierung.

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine von mehreren Möglichkeiten, Gewinn im Unternehmen zu halten, statt ihn sofort zu versteuern — der Beitrag zur Thesaurierung ordnet sie ein. Was daneben als laufende Betriebsausgabe abziehbar ist und was § 4 Abs. 5 EStG beschränkt, steht im eigenen Beitrag.

Was das für Deine Planung bedeutet

Der Investitionsabzugsbetrag lohnt sich, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein Jahr mit ungewöhnlich hohem Gewinn unterhalb der 200.000-Euro-Grenze, eine Anschaffung, die ohnehin geplant ist, und genug Sicherheit, dass sie innerhalb von drei Wirtschaftsjahren tatsächlich kommt. Fehlt der dritte Punkt, wird aus der Stundung eine Nachzahlung mit Zinsen.

Damit ist der IAB kein Steuertrick, sondern eine Planungsentscheidung. Sie fällt im laufenden Jahr, nicht im März des Folgejahres — und setzt voraus, dass Du Deine Vorhaben für drei Jahre im Blick hast. Wie man eine Anschaffung bewertet, bevor die steuerliche Frage auftaucht, behandelt unser Beitrag zur Investition.

Die Rechtsform ändert an § 7g EStG nichts: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können den Investitionsabzugsbetrag gleichermaßen nutzen. Bei der GmbH wirkt die Gewinnminderung auf das Ergebnis, das anschließend in die Körperschaftsteuer läuft.

Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen zur Rechtslage im August 2026 und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob ein Investitionsabzugsbetrag in Deinem Betrieb zulässig und sinnvoll ist, hängt von Gewinnhöhe, Investitionsplanung und Nutzungsanteilen ab, die nur im Einzelfall geprüft werden können.

Genau solche Fälle sind das Thema der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Zahlen und Dein Investitionsvorhaben mit, wir schauen gemeinsam auf Gewinngrenze, Frist und Nutzungsanteil — bevor der Abzug in der Erklärung steht. Termin für die Live-Sprechstunde buchen.

Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Die Rückfragen betreffen fast immer dieselben vier Punkte: die Gewinngrenze, die Frist, den privaten Nutzungsanteil und die Folgen einer ausbleibenden Investition. Die Antworten stehen alle in § 7g EStG — nur verteilt über sieben Absätze und mehrere Verweise in andere Gesetze.

Wie hoch darf mein Gewinn sein, damit ich den IAB nutzen kann?

Höchstens 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr des Abzugs. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG stellt auf den nach § 4 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn ab, und zwar ausdrücklich ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen. Du kannst Dich mit dem Abzug also nicht selbst unter die Grenze rechnen.

Wie lange habe ich Zeit für die Investition?

Bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres. Ein Investitionsabzugsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2026 muss also spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch eine Anschaffung gedeckt sein. Läuft die Frist ab, macht § 7g Abs. 3 EStG den Abzug rückwirkend im Jahr 2026 rückgängig.

Was passiert, wenn ich nicht investiere?

Der Abzug wird im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, der Steuerbescheid geändert und die Steuer nachgefordert. Zusätzlich fallen Zinsen nach § 233a AO an — 0,15 Prozent je Monat nach § 238 Abs. 1a AO. Weil § 233a Abs. 2a AO ausdrücklich ausgeschlossen ist, laufen sie rückwirkend ab 15 Monaten nach dem Abzugsjahr.

Kann ich den IAB für einen Firmenwagen nutzen?

Nur bei nahezu vollständiger betrieblicher Nutzung. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung, was die Verwaltung mit mindestens 90 Prozent auslegt. Ein Fahrzeug mit nennenswertem Privatanteil erfüllt das nicht — und der Nachweis gelingt in der Regel nur über ein Fahrtenbuch.

Muss ich das geplante Wirtschaftsgut genau benennen?

Nein. Nach der geltenden Fassung von § 7g EStG genügt es, den Investitionsabzugsbetrag der Höhe nach geltend zu machen; eine Bezeichnung des konkreten Wirtschaftsguts ist nicht mehr erforderlich. Angeschafft werden muss aber ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das die Nutzungsvoraussetzung erfüllt.

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