Aufbewahrungsfristen sind die gesetzlich festgelegten Zeiträume, in denen ein Unternehmen seine Geschäftsunterlagen geordnet aufbewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen muss. Geregelt sind sie steuerlich in § 147 der Abgabenordnung und handelsrechtlich in § 257 des Handelsgesetzbuchs. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es drei Fristen statt zwei: zehn Jahre für Bücher und Abschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen.
In der Praxis scheitert es an zwei Stellen: am Fristbeginn, der fast immer später liegt als gedacht, und an der Ablaufhemmung, die eine Frist stillschweigend verlängert, solange ein Steuerjahr offen ist. Wer im Januar den Aktenschrank leert, ohne beides zu prüfen, vernichtet im schlechtesten Fall Unterlagen, die der Prüfer noch verlangen darf — und dann wird geschätzt.
Alle Angaben zu Fristen, Beträgen und Normen: Stand Oktober 2026.
Was sind Aufbewahrungsfristen und wer muss sie einhalten?
Aufbewahrungsfristen gelten für jeden, der Bücher führen oder Aufzeichnungen machen muss — nicht nur für bilanzierende Unternehmen. § 147 Absatz 1 AO knüpft an die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 140 bis 148 AO an und erfasst damit auch Freiberufler und Gewerbetreibende mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung. § 257 HGB verpflichtet zusätzlich jeden Kaufmann, also jede GmbH und jeden eingetragenen Einzelkaufmann.
Beide Normen laufen weitgehend parallel, die steuerliche ist die strengere: Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 AO lassen kürzere Fristen nach außersteuerlichen Gesetzen die steuerliche Frist unberührt. Verlangt ein anderes Gesetz eine längere Frist, gilt die längere. Welche Unterlagen zur Buchführung gehören, erklärt der Beitrag zur Bilanz; die formalen Anforderungen an die Buchführung stehen im Beitrag zu den GoBD.
Aufbewahrungsfristen Unterlagen: die drei Fristen im Überblick
§ 147 Absatz 3 Satz 1 AO kennt seit dem 1. Januar 2025 drei Fristen: zehn Jahre für die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4a, acht Jahre für Buchungsbelege nach Nummer 4 und sechs Jahre für alle übrigen Unterlagen des Absatzes 1. § 257 Absatz 4 HGB enthält seit demselben Tag dieselbe Dreiteilung. Entscheidend ist also, in welche Gruppe ein Dokument fällt.
10 Jahre Bücher, Inventare und Abschlüsse
Zehn Jahre gelten nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 AO für:
- Bücher und Aufzeichnungen: Hauptbuch, Journale, Kassenbuch, Anlagenverzeichnis, bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben.
- Inventare: die Bestandsverzeichnisse samt Zähllisten aus der jährlichen Inventur.
- Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz, nach § 257 Absatz 1 Nummer 1 HGB auch Konzernabschlüsse.
- Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die zum Verständnis der Bücher nötig sind — Verfahrensdokumentation, Kontenplan, Systembeschreibung.
- Zollunterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union (§ 147 Absatz 1 Nummer 4a AO).
8 Jahre Belege: die Verkürzung seit 2025
Buchungsbelege nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 AO müssen seit dem 1. Januar 2025 acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden. Ein Buchungsbeleg ist jede Unterlage, die eine Buchung nachweist: Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Kassenbons, Lohnabrechnungen, Gutschriften, Buchungsanweisungen sowie Bewirtungsbelege und Reisekostenabrechnungen. Die Verkürzung kam durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2024; ob der Beleg auf Papier oder als PDF vorliegt, spielt für die Frist keine Rolle.
Die Übergangsregel steht in Artikel 97 § 19a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung: Die acht Jahre gelten für alle Belege, deren zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Belege aus 2016 und 2017 durften deshalb bereits am 1. Januar 2025 beziehungsweise 2026 weg. Ausgenommen sind nach Absatz 3 Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierinstitute — für sie bleibt es bei zehn Jahren, ebenso nach § 257 Absatz 4 Satz 2 HGB.
6 Jahre Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen
Sechs Jahre gelten nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO für empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (Absatz 1 Nummer 2), die Wiedergaben der abgesandten Briefe (Nummer 3) und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Nummer 5). Ein Geschäftsbrief ist nach § 257 Absatz 2 HGB jedes Schriftstück, das ein Handelsgeschäft betrifft — unabhängig vom Medium: Angebote, die zum Auftrag geführt haben, Auftragsbestätigungen, Verträge, Mahnungen, Reklamationen und die dazugehörigen E-Mails.
Zwei Sonderfälle regelt § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO: Empfangene Lieferscheine ohne Belegfunktion dürfen mit Erhalt der Rechnung weg, abgesandte mit Versand der Rechnung. Verweist die Rechnung auf den Lieferschein, ist er Rechnungsbestandteil und bleibt acht Jahre. Fällt ein Dokument in mehrere Gruppen — etwa ein Leasingvertrag, aus dem die Raten gebucht werden —, gilt die längere Frist.
Fristbeginn: Wann die Aufbewahrungsfrist zu laufen beginnt
Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Absatz 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar oder der Jahresabschluss aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Beleg entstanden ist. Die Frist zählt also nie vom Belegdatum, sondern immer vom 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Bei Büchern und Abschlüssen verschiebt das die Frist praktisch um ein Jahr. Der Jahresabschluss für 2016 wird im Laufe des Jahres 2017 aufgestellt; die Frist beginnt am 31. Dezember 2017 und endet am 31. Dezember 2027. Dasselbe gilt für das Hauptbuch 2016, wenn die Abschlussbuchungen erst 2017 eingetragen werden: Die letzte Eintragung entscheidet, nicht das Geschäftsjahr. Faktisch sind Bücher und Abschlüsse damit elf Jahre im Haus. Bei Belegen ist es einfacher: Eine Rechnung vom 15. März 2018 läuft vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2026.
Handelsrechtlich stellt § 257 Absatz 5 HGB beim Jahresabschluss auf die Feststellung ab, nicht auf die Aufstellung. Stellen die Gesellschafter einer GmbH den Abschluss 2016 erst im Frühjahr 2018 fest, beginnt die handelsrechtliche Frist am 31. Dezember 2018 — und weil beide Fristen einzuhalten sind, gilt die spätere.
Ablaufhemmung: Warum Unterlagen oft länger bleiben müssen
Nach § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Solange das Finanzamt einen Steuerbescheid noch ändern darf, darfst Du die Unterlagen dazu nicht vernichten — auch wenn die zehn, acht oder sechs Jahre rechnerisch vorbei sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO vier Jahre und beginnt nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde — spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr. Wer die Körperschaftsteuererklärung 2018 im Jahr 2020 abgibt, hat eine Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2024; das liegt innerhalb der acht Jahre für die Belege 2018. Anders in drei Fällen:
- Laufende Betriebsprüfung: Beginnt vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Außenprüfung, läuft die Frist nach § 171 Absatz 4 AO nicht ab, bevor die Bescheide aus der Prüfung unanfechtbar sind. Was der Prüfer sehen will, beschreibt der Beitrag zur Betriebsprüfung.
- Offener Einspruch oder Klage: Nach § 171 Absatz 3a AO endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist.
- Verspätete Erklärungen: Wer Jahre zu spät abgibt, schiebt den Beginn der Festsetzungsfrist nach hinten — und damit das Ende der Aufbewahrung.
Eine Grenze zieht § 147 Absatz 3 Satz 5 AO selbst: Die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO verlängert die Aufbewahrungsfrist nicht.
Rechnungen, Lohnunterlagen, Sozialversicherung: die Sonderfristen
Drei weitere Gesetze regeln eigene Fristen: § 14b UStG für Rechnungen, § 41 EStG für das Lohnkonto und § 28f SGB IV für die Entgeltunterlagen der Sozialversicherung. Weil dieselbe Unterlage oft unter mehrere Normen fällt, gilt stets die längste der anwendbaren Fristen — meist die steuerliche.
Rechnungen nach § 14b UStG: 8 Jahre
Nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer ein Doppel jeder ausgestellten und alle empfangenen Rechnungen acht Jahre aufzubewahren; nach § 27 Absatz 40 UStG gilt das für alle Rechnungen, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Die Frist beginnt nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung, die Ablaufhemmung des § 147 Absatz 3 AO bleibt ausdrücklich unberührt.
Nach § 14b Absatz 1 Satz 2 UStG müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit über die gesamte Frist gewährleistet sein. Bei elektronischen Rechnungen heißt das: Das Original-Datenformat wird aufbewahrt, nicht der Ausdruck. Wer die Rechnung nicht mehr vorlegen kann, verliert im Zweifel den Vorsteuerabzug — die Nachweisregeln erklärt der Beitrag zum Vorsteuerabzug.
Lohnkonto nach § 41 EStG: 6 Jahre
Der Arbeitgeber führt nach § 41 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto. Nach § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG ist es bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt — das Lohnkonto 2020 also bis zum 31. Dezember 2026.
Diese Frist greift selten allein: Lohnabrechnungen, Überweisungsbelege und Lohnjournale sind zugleich Buchungsbelege für den Personalaufwand und damit nach § 147 Absatz 3 AO acht Jahre aufzubewahren. Wie der Lohnsteuerabzug funktioniert, erklärt der Beitrag zur Lohnsteuer.
Entgeltunterlagen nach § 28f SGB IV: bis zur nächsten Prüfung
Für die Sozialversicherung gilt eine Frist ohne Jahreszahl: Nach § 28f Absatz 1 Satz 1 SGB IV sind die Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung der Rentenversicherung folgt; Satz 4 erstreckt das auf Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise. Die Rentenversicherung prüft nach § 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre.
Wurde Dein Betrieb zuletzt 2024 geprüft, endet diese Frist am 31. Dezember 2025 — praktisch ohne Folgen, weil dieselben Unterlagen steuerlich acht Jahre bleiben. Fehlen Entgeltunterlagen bei der Prüfung, darf der Prüfer die Beiträge nach § 28f Absatz 2 SGB IV von der Summe der gezahlten Entgelte verlangen oder schätzen.
Privatpersonen mit hohen Einkünften: § 147a AO
Nach § 147a Absatz 1 AO müssen Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte — Kapitalerträge, Vermietung, nichtselbständige Arbeit, sonstige Einkünfte — zusammen mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr betragen, die Unterlagen dazu sechs Jahre aufbewahren. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Grenze nach dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 auf 750.000 Euro. Für Gesellschafter mit hohen Ausschüttungen wird das oft übersehen.
Digitale Aufbewahrung: Scannen, Systemwechsel, Aufbewahrungsort
Nach § 147 Absatz 2 AO dürfen alle Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden — ausgenommen Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollurkunden. Voraussetzung ist, dass Belege und empfangene Briefe bildlich, alle anderen Unterlagen inhaltlich mit dem Original übereinstimmen und während der gesamten Frist jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sind.
Das ersetzende Scannen von Papierbelegen ist damit erlaubt, der Prozess muss aber in der Verfahrensdokumentation stehen: wer scannt, mit welcher Kontrolle, wann das Papier vernichtet wird. Die Anforderungen der Finanzverwaltung stehen im BMF-Schreiben vom 28. November 2019 zu den GoBD, zuletzt geändert am 11. März 2024. Drei Punkte aus § 146 und § 147 AO sind besonders wichtig:
- Kosten der Lesbarkeit: Nach § 147 Absatz 5 AO musst Du auf eigene Kosten die Hilfsmittel stellen, um die Daten lesbar zu machen. Ein Archiv in einem Format, das niemand mehr öffnen kann, erfüllt die Pflicht nicht.
- Systemwechsel: Nach einem Wechsel der Buchhaltungssoftware reicht es nach § 147 Absatz 6 Satz 6 AO, die Altdaten nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung nur noch auf einem maschinell auswertbaren Datenträger vorzuhalten — sofern noch keine Außenprüfung begonnen hat.
- Aufbewahrungsort: Nach § 146 Absatz 2 Satz 1 AO sind Bücher im Inland aufzubewahren. Elektronische Bücher dürfen nach § 146 Absatz 2a AO ohne Antrag in anderen EU-Staaten liegen; für Drittstaaten braucht es nach Absatz 2b eine Bewilligung des Finanzamts. Bei Cloud-Anbietern lohnt der Blick auf den Serverstandort.
Vernichtung und Datenschutz: Was nach Fristablauf passiert
Nach Ablauf der Frist darfst Du vernichten — und bei personenbezogenen Daten musst Du es sogar. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung erlaubt die Speicherung nur, soweit sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist; endet die Aufbewahrungspflicht, endet in der Regel auch die Rechtsgrundlage für Kunden-, Lieferanten- und Mitarbeiterdaten.
Aus der Speicherbegrenzung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO folgt die Pflicht zu einem Löschkonzept: welche Datenarten welcher Frist unterliegen und wann sie gelöscht werden. Papier wird über Aktenvernichter oder einen Dienstleister mit Vernichtungsprotokoll zerstört, digitale Daten einschließlich der Sicherungskopien gelöscht; das Protokoll selbst wird als Organisationsunterlage aufbewahrt.
Die Aufbewahrung kostet Geld, und dafür ist eine Rückstellung zu bilden: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 30/01, besteht für die Kosten der künftigen Aufbewahrung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, weil die Pflicht öffentlich-rechtlich feststeht. Wie sie bewertet wird, erklärt der Beitrag zu den Rückstellungen.
Was bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsfristen passiert
Fehlende Unterlagen treffen die Beweiskraft der gesamten Buchführung. Nach § 158 Absatz 1 AO ist eine Buchführung nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den §§ 140 bis 148 AO entspricht — § 147 gehört dazu. Fällt die Beweiskraft, darf das Finanzamt nach § 162 Absatz 2 Satz 2 AO schätzen; fehlen Eingangsrechnungen, entfällt zudem nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG der Vorsteuerabzug.
Hinzu kommen Sanktionen: Wer Unterlagen nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AO nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt und dadurch eine Steuerverkürzung ermöglicht, handelt nach § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 AO ordnungswidrig — Geldbuße nach § 379 Absatz 6 AO bis zu 25.000 Euro. Handelsrechtlich droht nach § 283b Absatz 1 Nummer 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn Unterlagen vor Fristablauf vernichtet werden; strafbar ist das nach § 283 Absatz 6 StGB allerdings nur bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz. Genau dann fehlen die Unterlagen erfahrungsgemäß am häufigsten.
Beispiel-Zeitplan: Was am 1. Januar 2027 vernichtet werden darf
Eine GmbH mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr will zum Jahreswechsel 2026/2027 ihr Archiv aufräumen. Alle Steuererklärungen wurden im jeweiligen Folgejahr abgegeben, es läuft keine Betriebsprüfung und kein Einspruch, die letzte Prüfung der Rentenversicherung fand 2024 statt. Alle Daten sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Darf am 1. Januar 2027 vernichtet werden:
- Buchungsbelege und Rechnungen aus 2018: Frist nach § 147 Absatz 3 und 4 AO sowie § 14b Absatz 1 UStG vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2026. Die Festsetzungsfrist für 2018 endete nach § 169 und § 170 AO am 31. Dezember 2023 — keine Hemmung.
- Bücher, Inventar und Jahresabschluss für 2015: aufgestellt 2016, Frist bis zum 31. Dezember 2026.
- Geschäftsbriefe aus 2020: Angebote, Verträge und Korrespondenz ohne Belegfunktion, Frist bis zum 31. Dezember 2026.
- Lohnkonten mit letzter Lohnzahlung 2020: nach § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des sechsten Folgejahres, also bis zum 31. Dezember 2026.
Muss bleiben:
- Belege und Rechnungen aus 2019: Frist bis zum 31. Dezember 2027.
- Bücher und Jahresabschluss für 2016: aufgestellt 2017, Frist bis zum 31. Dezember 2027 — obwohl das Geschäftsjahr zehn Jahre zurückliegt.
- Lohnabrechnungen 2019 und 2020: Die Frist nach § 28f SGB IV endete am 31. Dezember 2025, als Buchungsbelege bleiben sie aber acht Jahre, also bis Ende 2027 beziehungsweise 2028.
- Der Leasingvertrag aus 2020, aus dem bis 2024 Raten gebucht wurden: In der Praxis gilt ein Dauervertrag so lange als Buchungsbeleg, wie aus ihm gebucht wird; die acht Jahre laufen ab dem Ende des letzten Buchungsjahres, also bis zum 31. Dezember 2032.
Variante — Betriebsprüfung angeordnet: Erhält die GmbH im Dezember 2026 eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2019 bis 2021, ändert das für die Belege 2018 nichts. Hätte die Prüfung auch 2018 erfasst und noch 2026 begonnen, wäre die Festsetzungsfrist 2018 nach § 171 Absatz 4 AO gehemmt — und mit ihr nach § 147 Absatz 3 Satz 5 AO die Aufbewahrungsfrist. Dann bleibt der Jahrgang 2018 vollständig im Haus, bis die Bescheide aus der Prüfung unanfechtbar sind.
Häufige Fragen zu Aufbewahrungsfristen
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Acht Jahre. § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG verlangt das für ausgestellte und empfangene Rechnungen seit dem 1. Januar 2025, vorher waren es zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung. Eine Rechnung vom März 2018 darf deshalb frühestens am 1. Januar 2027 vernichtet werden — sofern das Steuerjahr nicht durch Prüfung oder Einspruch offen ist.
Gilt die Acht-Jahres-Frist auch für alte Belege aus 2016 und 2017?
Ja. Nach Artikel 97 § 19a Absatz 2 EGAO gilt die verkürzte Frist für alle Belege, deren zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Belege aus 2016 durften daher am 1. Januar 2025 vernichtet werden, Belege aus 2017 am 1. Januar 2026. Ausgenommen sind Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierinstitute mit weiterhin zehn Jahren.
Wie lange muss ich Kontoauszüge aufbewahren?
Geschäftliche Kontoauszüge sind Buchungsbelege und nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 AO acht Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Beim Online-Banking ist der elektronische Auszug im Originalformat zu archivieren; ein Ausdruck allein genügt den GoBD nicht. Private Kontoauszüge unterliegen keiner Frist, außer die Grenze des § 147a AO ist überschritten.
Müssen geschäftliche E-Mails aufbewahrt werden?
Ja, soweit sie ein Geschäft betreffen. Eine E-Mail mit Angebot, Auftragsbestätigung oder Reklamation ist ein Geschäftsbrief nach § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AO und sechs Jahre aufzubewahren; enthält sie eine Rechnung als Anhang, gilt für den Anhang die Acht-Jahres-Frist. Reine Transportnachrichten ohne eigenen Inhalt müssen nicht archiviert werden. Die Aufbewahrung muss maschinell auswertbar sein.
Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?
Grundsätzlich ja. § 147 Absatz 2 AO erlaubt die Aufbewahrung auf Datenträgern, wenn das Bild mit dem Original übereinstimmt und über die gesamte Frist lesbar und auswertbar bleibt. Ausgenommen sind Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollurkunden, die im Original bleiben. Der Scanprozess gehört in die Verfahrensdokumentation; Urkunden mit Beweisfunktion über die Steuer hinaus solltest Du im Original behalten.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zu den Aufbewahrungsfristen mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob für ein bestimmtes Jahr noch eine Festsetzungsfrist offen ist, welche Unterlagen in Deinem Betrieb Belegfunktion haben und wie das Löschkonzept zu Deiner Verfahrensdokumentation passt, lässt sich nur anhand der konkreten Bescheide und Abläufe beurteilen — vor dem Griff zum Aktenvernichter, nicht danach.
Genau solche Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Welche Unterlagen Dein Steuerberater für den Abschluss braucht, zeigt unsere Checkliste zum Jahresabschluss; die Fristen für Aufstellung und Offenlegung erklärt der Beitrag zum Jahresabschluss.
Quellen: § 147 AO · § 147a AO · § 169 AO · § 171 AO · Art. 97 § 19a EGAO · § 257 HGB · § 14b UStG · § 41 EStG · § 28f SGB IV — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.