Zum Bilanzstichtag weiß jede GmbH, dass noch Kosten auf sie zukommen, die ins abgelaufene Jahr gehören: die Steuerberaterrechnung für den Jahresabschluss, die erst im Sommer festgesetzte Gewerbesteuer, Nachbesserungen für längst abgerechnete Aufträge. Rückstellungen sind der Bilanzposten, der genau diese Lücke schließt. Eine Rückstellung ist eine Verbindlichkeit, die dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewiss ist, aber ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, und die deshalb schon jetzt als Aufwand gebucht wird. Geregelt ist sie in § 249 des Handelsgesetzbuchs; für die Steuerbilanz ergänzen § 5 und § 6 des Einkommensteuergesetzes eigene Regeln.
Rückstellungen sind kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht aus dem Vorsichtsprinzip: Gewinn soll erst ausgewiesen werden, wenn alle Lasten des Jahres berücksichtigt sind. Für Dich als Unternehmer haben sie zwei Seiten: Zum einen drücken sie den Gewinn und damit die Steuer des Jahres, zum anderen schaut die Betriebsprüfung bei keinem Posten genauer hin, weil die Höhe immer auf einer Schätzung beruht.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was sind Rückstellungen?
Rückstellungen sind Passivposten der Bilanz für Verpflichtungen, deren Bestehen, Höhe oder Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht feststeht. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB sind sie für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Als Fremdkapital stehen sie in der Bilanz zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten.
Die Gliederung nach § 266 Absatz 3 HGB kennt auf der Passivseite unter Buchstabe B drei Arten: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen. Die dritte Gruppe ist in den meisten GmbHs die größte: Urlaub, Gewährleistung, Abschlusskosten, Prozesse.
Der Grundgedanke ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwand: Wer im Dezember einen Auftrag abrechnet und im Februar nachbessern muss, hat den Aufwand wirtschaftlich im alten Jahr verursacht. Wie der Posten in das Gesamtbild aus Vermögen, Schulden und Eigenkapital passt, erklärt der Beitrag zur Bilanz; welche Unterlagen der Steuerberater zum Stichtag dafür braucht, steht im Beitrag zum Jahresabschluss.
Rückstellung vs. Rücklage vs. Verbindlichkeit
Rückstellungen sind Fremdkapital für ungewisse Schulden, Rücklagen sind Eigenkapital aus versteuertem Gewinn, Verbindlichkeiten sind Schulden, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Nur die Rückstellung mindert den Gewinn des Jahres, bevor die Zahlung fällig ist. Die drei Begriffe werden im Alltag oft vermischt, bezeichnen aber drei völlig verschiedene Dinge.
- Rückstellung: Eine Schuld gegenüber einem Dritten, deren Höhe oder Fälligkeit noch offen ist. Nach § 249 HGB wird sie als Aufwand gebucht und mindert den Jahresüberschuss.
- Rücklage: Ein Teil des Eigenkapitals nach § 272 Absatz 2 und 3 HGB, etwa Kapital- oder Gewinnrücklagen, gebildet aus bereits versteuertem Gewinn, der nicht ausgeschüttet wird. Keine Schuld, kein Aufwand, sondern einbehaltenes Vermögen der Gesellschafter.
- Verbindlichkeit: Eine sichere Schuld wie Lieferantenrechnung, Bankdarlehen oder festgesetzte Steuer, nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Sobald eine Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach sicher wird, wird sie zur Verbindlichkeit umgebucht.
- Rechnungsabgrenzungsposten: Keine Schuld, sondern die zeitliche Verschiebung bereits geflossener Zahlungen, etwa der im Dezember bezahlten Versicherung für das Folgejahr, wie der Beitrag zu den Rechnungsabgrenzungsposten erklärt.
Der häufigste Denkfehler: „Wir stellen Geld für schlechte Zeiten zurück." Das ist keine Rückstellung, sondern eine Rücklage oder einfach Liquidität. Eine Rückstellung braucht immer eine konkrete Verpflichtung gegenüber einem anderen, die am Stichtag bereits wirtschaftlich verursacht ist.
Rückstellungen bilden: die Pflichtfälle nach § 249 HGB
Rückstellungen bilden musst Du in den Fällen, die § 249 Absatz 1 HGB abschließend aufzählt: für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten des Folgejahres nachgeholt wird, und für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung. Für andere Zwecke sind Rückstellungen nach § 249 Absatz 2 Satz 1 HGB verboten.
- Ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB): Der mit Abstand wichtigste Fall. Eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht oder ist wahrscheinlich, aber Höhe oder Zeitpunkt sind offen: Steuern, Gewährleistung, Resturlaub, Tantiemen, Prozess- und Abschlusskosten.
- Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB): Ein Vertrag ist von keiner Seite erfüllt, und absehbar kostet Deine Leistung mehr, als Du dafür bekommst, etwa ein Festpreisauftrag mit davongelaufenen Materialkosten. Handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten.
- Unterlassene Instandhaltung (§ 249 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HGB): Eine im alten Jahr fällige Reparatur wird in den ersten drei Monaten des neuen Jahres nachgeholt; für Abraumbeseitigung gilt das ganze Folgejahr.
- Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung (§ 249 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HGB): Kulanzleistungen, die Du regelmäßig erbringst und belegen kannst.
Nicht jede Unsicherheit rechtfertigt eine Rückstellung. Es muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass die Verpflichtung besteht und Du in Anspruch genommen wirst. Ein allgemeines Risiko, dass irgendwann ein Kunde reklamieren könnte, reicht nicht; eine Gewährleistungsquote aus den Vorjahren oder ein anhängiges Verfahren reichen aus.
Die typischen Rückstellungen in der GmbH-Praxis
In den meisten GmbHs tauchen zum Stichtag dieselben Posten auf: Kosten für Jahresabschluss und Steuererklärungen, Steuern des abgelaufenen Jahres, offener Urlaub, Tantiemen, Gewährleistung, Aufbewahrungskosten, gelegentlich Prozesskosten für anhängige Verfahren und Pensionszusagen. Wer diese Liste im Dezember durchgeht, hat den Jahresabschluss zur Hälfte vorbereitet.
- Jahresabschluss und Steuererklärungen: Die Pflicht zur Aufstellung besteht nach § 242 HGB am Stichtag, die Steuerberaterrechnung kommt Monate später; zurückgestellt werden die voraussichtlichen Kosten, meist nach der Vorjahresrechnung.
- Urlaubsrückstellung: Resturlaub, den Mitarbeiter ins neue Jahr mitnehmen, bewertet mit dem Arbeitgeberaufwand je Urlaubstag einschließlich Sozialabgaben.
- Tantieme: Die Gewinnbeteiligung des Geschäftsführers für 2026 wird 2027 gezahlt, gehört aber ins Jahr 2026. Welche Vereinbarung das Finanzamt anerkennt, erklärt der Beitrag zur Tantieme.
- Gewährleistung: Für abgerechnete Aufträge mit laufender Gewährleistungsfrist wird ein Erfahrungssatz vom Umsatz zurückgestellt; dazu unten die Beispielrechnung.
- Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Die Pflicht aus § 257 Absatz 4 HGB und § 147 AO, Unterlagen sechs, acht oder zehn Jahre aufzubewahren, verursacht künftige Kosten; die Rückstellung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt. Die Fristen stehen im Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen.
- Pensionen: Für eine Pensionszusage an den Geschäftsführer ist nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu bilden; steuerlich gilt § 6a EStG mit strengeren Regeln.
Steuerrückstellung: Körperschaft- und Gewerbesteuer des laufenden Jahres
Die Steuerrückstellung erfasst Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer des abgelaufenen Jahres, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigen. Die Steuer ist dem Grunde nach sicher, der Höhe nach erst mit dem Bescheid, deshalb ist sie eine Rückstellung und keine Verbindlichkeit. Die Umsatzsteuer gehört nicht hierher: Mit der Voranmeldung steht sie fest und ist eine Verbindlichkeit.
Eine Besonderheit ist der Kreislauf bei der Gewerbesteuer: Handelsrechtlich mindert sie den Gewinn, nach § 4 Absatz 5b EStG ist sie aber keine Betriebsausgabe und wird für die Steuerberechnung wieder hinzugerechnet; dasselbe gilt nach § 10 Nummer 2 KStG für die Körperschaftsteuer. Die Steuerrückstellung senkt also den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, nicht die Bemessungsgrundlage. Wie sich beide Steuern berechnen, zeigen die Beiträge zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer.
Bewertung: Erfüllungsbetrag und Abzinsung
Rückstellungen sind nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen: der Betrag, den Du voraussichtlich aufwenden musst, um die Verpflichtung zu erfüllen, einschließlich künftiger Preis- und Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Absatz 2 HGB abzuzinsen.
„Vernünftige kaufmännische Beurteilung" heißt: weder der schlimmste denkbare Fall noch der Wunschwert, sondern der Betrag, mit dem ein vorsichtiger Kaufmann rechnen würde, gestützt auf Erfahrungswerte, Angebote, Verträge, Lohnlisten oder die Vorjahresrechnung. Ohne Unterlage ist jede Rückstellung angreifbar.
Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB
Die Abzinsung berücksichtigt, dass eine Zahlung in fünf Jahren heute weniger wert ist als dieselbe Zahlung morgen. Nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB gilt der der Restlaufzeit entsprechende durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre; für Altersversorgungsverpflichtungen der Durchschnitt der vergangenen zehn Geschäftsjahre, wahlweise nach § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB pauschal der Satz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren.
Die Zinssätze ermittelt nach § 253 Absatz 2 Satz 4 HGB die Deutsche Bundesbank und veröffentlicht sie monatlich auf ihrer Seite zu den Abzinsungszinssätzen. Für Urlaub, Abschlusskosten, Steuern und Tantiemen spielt die Abzinsung keine Rolle, weil sie innerhalb eines Jahres erfüllt werden. Relevant wird sie bei mehrjähriger Gewährleistung, bei Aufbewahrungs- und Rückbauverpflichtungen und vor allem bei Pensionen.
Steuerbilanz: wo das Einkommensteuergesetz abweicht
Die Steuerbilanz übernimmt die handelsrechtlichen Rückstellungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG grundsätzlich, bricht die Übernahme aber an drei Stellen: Drohverlustrückstellungen sind nach § 5 Absatz 4a EStG verboten, die Bewertung folgt den Höchstgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG mit einer festen Abzinsung von 5,5 Prozent, und Pensionsrückstellungen unterliegen § 6a EStG mit einem Rechnungszins von 6 Prozent. Der steuerliche Wert ist deshalb in der Regel niedriger als der handelsrechtliche.
- Kein Drohverlust (§ 5 Absatz 4a Satz 1 EStG): Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden. Der Verlust aus dem Festpreisauftrag wirkt steuerlich erst, wenn er tatsächlich eintritt.
- Keine Vorwegnahme künftiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 Absatz 4b Satz 1 EStG): Aufwand, der später zu aktivieren ist, darf nicht zurückgestellt werden.
- Erfahrungswerte bei gleichartigen Verpflichtungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a EStG): Bei Gewährleistung ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der Kunden Ansprüche stellt. Die Quote aus den Vorjahren ist nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben.
- Bewertungsregeln (Buchstaben b bis d und f): Sachleistungen werden mit Einzel- und angemessenen Gemeinkosten bewertet, nicht mit dem Verkaufspreis; künftige Vorteile mindern den Betrag; Verpflichtungen aus dem laufenden Betrieb werden zeitanteilig angesammelt; maßgebend sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne künftige Preissteigerungen.
- Abzinsung mit 5,5 Prozent (Buchstabe e): Ausgenommen sind Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag, verzinsliche Verpflichtungen und solche aus Anzahlungen oder Vorausleistungen. Bei Sachleistungsverpflichtungen zählt der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung.
- Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG): Zulässig nur bei schriftlicher Zusage mit Rechtsanspruch und eindeutigen Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen (§ 6a Absatz 1 EStG). Bewertet wird nach § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent, was den steuerlichen Wert deutlich unter den handelsrechtlichen drückt.
Weil der steuerliche Rechnungszins seit vielen Jahren über den von der Bundesbank ermittelten Marktzinsen liegt, wird der handelsrechtliche Aufwand bei langen Laufzeiten steuerlich nur zum Teil anerkannt. Wo der Posten im Gesamtbild der legalen Gestaltungsmöglichkeiten steht, zeigt die Übersicht Steuern sparen.
Auflösung und Verbrauch: was mit der Rückstellung später passiert
Eine Rückstellung endet auf einem von drei Wegen: Verbrauch, wenn die Verpflichtung erfüllt wird; Auflösung, wenn der Grund entfällt; Umbuchung in eine Verbindlichkeit, wenn der Betrag mit Bescheid oder Urteil feststeht. Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 HGB dürfen Rückstellungen nur aufgelöst werden, soweit der Grund dafür entfallen ist. Eine freiwillige Auflösung, um den Gewinn zu heben, ist nicht zulässig.
Beim Verbrauch läuft die Zahlung gegen die Rückstellung und berührt den Gewinn des neuen Jahres nicht. Bei der Auflösung wird der nicht benötigte Teil ertragswirksam ausgebucht und erhöht den Gewinn des Jahres, in dem der Grund entfällt; steuerlich wird damit nachversteuert, was im Vorjahr abgezogen wurde. Das ist der Punkt, an dem viele Erwartungen enttäuscht werden: Eine Rückstellung spart keine Steuer, sie verschiebt sie. Wer bewusst zu hoch ansetzt, erzeugt im Folgejahr einen Ertrag und riskiert in der Betriebsprüfung den Vorwurf, den Gewinn willkürlich verlagert zu haben.
Beispielrechnung: Gewährleistungsrückstellung einer Handwerks-GmbH
Eine Elektrotechnik-GmbH hat im Jahr 2026 einen Umsatz von 1.500.000 Euro erzielt. Die Aufträge laufen unter zweijähriger Gewährleistung. Aus den Vorjahren weiß die GmbH, dass sie durchschnittlich 2 Prozent des Umsatzes für Nachbesserungen aufwendet. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Schritt 1: Höhe. 2 Prozent von 1.500.000 Euro ergeben einen Erfüllungsbetrag von 30.000 Euro. Die Quote stammt aus der eigenen Reklamationsstatistik und ist damit die „Erfahrung in der Vergangenheit", die § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a EStG verlangt. Die GmbH bucht zum 31. Dezember 2026 den Aufwand von 30.000 Euro gegen die sonstigen Rückstellungen.
Schritt 2: Handelsbilanz. Der Jahresüberschuss sinkt um 30.000 Euro. Erfahrungsgemäß wird die Hälfte der Nachbesserungen im ersten Jahr nach Abrechnung fällig, die andere Hälfte im zweiten. Die zweite Hälfte wäre nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem Bundesbank-Satz abzuzinsen; der Effekt ist bei kurzen Laufzeiten gering und wird hier zur Vereinfachung weggelassen.
Schritt 3: Steuerbilanz. Die erste Hälfte von 15.000 Euro wird steuerlich voll anerkannt, weil die Laufzeit am Bilanzstichtag unter zwölf Monaten liegt. Die zweite Hälfte ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG mit 5,5 Prozent über zwei Jahre abzuzinsen: 15.000 Euro geteilt durch 1,055 im Quadrat ergibt rund 13.477 Euro. Die steuerliche Rückstellung beträgt damit 28.477 Euro, also 1.523 Euro weniger als handelsrechtlich.
Schritt 4: Steuerwirkung 2026. Auf die steuerlich anerkannten 28.477 Euro entfallen bei einer GmbH im Veranlagungszeitraum 2026 Körperschaftsteuer von 15 Prozent nach § 23 Absatz 1 KStG, also 4.272 Euro, Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf nach § 4 SolzG, also 235 Euro, und Gewerbesteuer mit der Messzahl von 3,5 Prozent nach § 11 Absatz 2 GewStG bei einem frei gewählten Hebesatz von 400 Prozent, also 3.987 Euro. Insgesamt verschiebt die Rückstellung rund 8.494 Euro Steuern vom Jahr 2026 in die Folgejahre.
Schritt 5: Folgejahre. Fallen 2027 tatsächlich 14.000 Euro Nachbesserungen an, werden sie gegen die Rückstellung gebucht; der Rest von 1.000 Euro aus der ersten Hälfte wird ertragswirksam aufgelöst. Treten keine weiteren Mängel auf, wird der zweite Teil 2028 vollständig aufgelöst und erhöht den Gewinn dieses Jahres; die 2026 verschobene Steuer wird dann fällig. Der Vorteil für die GmbH ist zwei Jahre Liquidität, kein dauerhafter Steuervorteil.
Die Rechnung zeigt zugleich die Angriffsfläche: Ohne Reklamationsstatistik gibt es keine belastbare Quote, ohne Quote keine anerkannte Rückstellung. Wer die Zahlen erst im März zusammensucht, hat meist nur noch eine Schätzung ohne Beleg.
Was die Betriebsprüfung bei Rückstellungen prüft
Die Prüfung dreht sich fast immer um drei Fragen: ob die Verpflichtung am Stichtag bestand oder hinreichend wahrscheinlich war, ob die Höhe durch Unterlagen gedeckt ist und ob der Posten im Folgejahr korrekt verbraucht oder aufgelöst wurde. Wer alle drei Punkte belegen kann, hat bei Rückstellungen in der Regel wenig zu befürchten.
Die häufigsten Beanstandungen sind Rückstellungen für allgemeine Risiken ohne konkrete Verpflichtung, Gewährleistungsquoten ohne Statistik, fehlende Abzinsung und Posten, die über Jahre stehen bleiben, obwohl der Grund entfallen ist. Jede Korrektur erhöht den Gewinn des geprüften Jahres und wird nach § 233a AO verzinst. Wie eine Prüfung abläuft, beschreibt der Beitrag zur Betriebsprüfung.
Häufige Fragen zu Rückstellungen
Was ist der Unterschied zwischen Rückstellungen und Rücklagen?
Rückstellungen sind nach § 249 HGB Fremdkapital für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind; sie werden als Aufwand gebucht und mindern den Gewinn. Rücklagen sind nach § 272 HGB Eigenkapital aus bereits versteuertem Gewinn, der im Unternehmen bleibt. Eine Rücklage senkt die Steuer nicht, eine Rückstellung verschiebt sie.
Muss eine GmbH Rückstellungen bilden oder darf sie das nur?
Es ist eine Pflicht. § 249 Absatz 1 HGB verlangt Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste, unterlassene Instandhaltung innerhalb von drei Monaten und Gewährleistung ohne Rechtspflicht. Umgekehrt verbietet § 249 Absatz 2 Satz 1 HGB sie für alle anderen Zwecke. Ein Wahlrecht gibt es nicht; der Ermessensspielraum liegt allein in der Höhe des Erfüllungsbetrags.
Wie werden Rückstellungen steuerlich abgezinst?
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG wird in der Steuerbilanz mit einem festen Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst. Ausgenommen sind Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag, verzinsliche Verpflichtungen und solche aus Anzahlungen. Handelsrechtlich gilt nach § 253 Absatz 2 HGB stattdessen der von der Bundesbank veröffentlichte Marktzins der vergangenen sieben Jahre.
Warum gibt es steuerlich keine Drohverlustrückstellung?
§ 5 Absatz 4a Satz 1 EStG verbietet Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz. Der Gesetzgeber will, dass erwartete Verluste erst dann den steuerlichen Gewinn mindern, wenn sie tatsächlich eingetreten sind. Handelsrechtlich bleibt der Posten nach § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB Pflicht; die Differenz ist einer der klassischen Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Gehört die Gewerbesteuer in die Rückstellungen?
Ja, soweit sie die Vorauszahlungen übersteigt. Die Gewerbesteuer des abgelaufenen Jahres steht dem Grunde nach fest, der Höhe nach erst mit dem Bescheid, und wird deshalb als Steuerrückstellung nach § 266 Absatz 3 B Nummer 2 HGB ausgewiesen. Nach § 4 Absatz 5b EStG ist die Gewerbesteuer allerdings keine Betriebsausgabe: Der Posten mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zu Rückstellungen mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Welche Rückstellungen in Deiner GmbH zum Stichtag anzusetzen sind und wie hoch sie belastbar bewertet werden können, lässt sich nur anhand der konkreten Verträge, Reklamationen und Unterlagen beurteilen. Und zwar vor dem Bilanzstichtag, nicht erst, wenn der Steuerberater im Frühjahr die Belege anfordert.
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Welche Unterlagen Du für Rückstellungen und die übrigen Posten rechtzeitig zusammenstellen solltest, zeigt unsere Checkliste zum Jahresabschluss.
Quellen: § 249 HGB · § 253 HGB · § 266 HGB · § 272 HGB · § 5 EStG · § 6 EStG · § 6a EStG · § 4 EStG · § 23 KStG · § 11 GewStG · Abzinsungszinssätze der Deutschen Bundesbank — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.