Unternehmensformen sind die rechtlichen Grundmuster, in denen ein Betrieb geführt wird — sie bestimmen, wer für Schulden geradesteht, wie viel Kapital Du einbringen musst, welche Bücher Du führst und über welche Steuer Dein Gewinn läuft. In Deutschland gibt es keine „beste" Rechtsform, sondern nur eine, die zu Deinem Haftungsrisiko, Deinem Kapitalbedarf und Deinen Plänen passt. Dieser Beitrag stellt die acht Formen vor, die für den weit überwiegenden Teil der Unternehmen in Frage kommen, ordnet sie nach denselben fünf Kriterien und beantwortet zum Schluss die Frage, die in den meisten Ratgebern fehlt: Wann lohnt sich ein Wechsel — und was kostet er?
Was eine Unternehmensform überhaupt regelt
Eine Unternehmensform legt vier Dinge fest: wer mit welchem Vermögen haftet, welches Kapital bei der Gründung nachzuweisen ist, welche Buchführungs- und Offenlegungspflichten gelten und ob der Gewinn beim Inhaber oder bei der Gesellschaft besteuert wird. Alles andere — Geschäftsmodell, Mitarbeiterzahl, Umsatz — ist davon unabhängig.
Der wichtigste Trennstrich verläuft zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Bei den Personengesellschaften steht mindestens ein Mensch mit seinem privaten Vermögen für die Schulden ein, und der Gewinn wird unmittelbar bei den Beteiligten der Einkommensteuer unterworfen. Bei den Kapitalgesellschaften haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, dafür ist die Gesellschaft ein eigenes Steuersubjekt und zahlt selbst Körperschaftsteuer. Diese eine Weiche entscheidet über fast alles Weitere.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Diese Formen brauchen kein Mindestkapital und sind schnell gegründet — den Preis dafür zahlst Du mit der persönlichen Haftung. Steuerlich sind sie transparent: Der Gewinn wird den Beteiligten zugerechnet und dort nach dem Einkommensteuertarif versteuert. Eine eigene Ertragsteuer der Gesellschaft gibt es nicht.
Einzelunternehmen
Die einfachste Form: eine Person, ein Betrieb, keine Gesellschaft.
- Haftung: unbeschränkt, mit Betriebs- und Privatvermögen. Eine Trennung existiert rechtlich nicht.
- Mindestkapital: keines.
- Gründungsaufwand: Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, bei Freiberuflern nur die Anmeldung beim Finanzamt. Kein Notar. Erst wenn der Betrieb ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB ist, kommt die Eintragung als eingetragener Kaufmann hinzu.
- Buchführung: in der Regel Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zur Bilanz verpflichtet bist Du erst oberhalb der Grenzen des § 141 AO — mehr als 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr. § 241a HGB befreit Einzelkaufleute unterhalb derselben Werte von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.
- Steuern: Einkommensteuer auf den Gewinn (§ 15 EStG) und, bei gewerblicher Tätigkeit, Gewerbesteuer — dort mit Freibetrag und Anrechnung auf die Einkommensteuer.
GbR — Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zwei oder mehr Personen verfolgen einen gemeinsamen Zweck. Die GbR entsteht bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 705 BGB) — oft, ohne dass die Beteiligten es merken.
- Haftung: Die Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB). Eine anderslautende Abrede im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam.
- Mindestkapital: keines.
- Gründungsaufwand: minimal, der Vertrag ist formfrei. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts können die Gesellschafter die GbR freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB) — für Grundstücksgeschäfte und den Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist das praktisch Voraussetzung.
- Buchführung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung, solange keine Buchführungspflicht nach § 141 AO greift.
- Steuern: transparent. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil selbst (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); bei gewerblicher Tätigkeit kommt Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft hinzu.
OHG — offene Handelsgesellschaft
Die OHG ist die Handelsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung: gemeinsame Firma, Betrieb eines Handelsgewerbes, alle Gesellschafter haften voll (§ 105 HGB).
- Haftung: persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Gesellschafter (§ 126 HGB).
- Mindestkapital: keines.
- Gründungsaufwand: Anmeldung zum Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter (§ 106 HGB). Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaften können sich freiwillig eintragen lassen und werden dadurch zur OHG (§ 107 HGB).
- Buchführung: volle kaufmännische Buchführung mit Bilanz und Jahresabschluss (§ 238 HGB). Die Erleichterung des § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute, nicht für die OHG.
- Steuern: transparent wie die GbR, zuzüglich Gewerbesteuer.
KG — Kommanditgesellschaft
Die KG trennt zwei Rollen: den Komplementär, der unbeschränkt haftet und führt, und den Kommanditisten, dessen Haftung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt ist (§ 161 HGB).
- Haftung: Komplementär unbeschränkt; Kommanditist bis zur Höhe der Haftsumme, und zwar nur, soweit er seine Einlage noch nicht geleistet hat (§ 171 HGB).
- Mindestkapital: gesetzlich keines. Die Haftsumme legen die Gesellschafter selbst fest.
- Gründungsaufwand: Gesellschaftsvertrag und Handelsregisteranmeldung, kein Notar für den Vertrag selbst.
- Buchführung: kaufmännische Buchführung mit Jahresabschluss.
- Steuern: transparent. Gewinnanteile und Sondervergütungen der Mitunternehmer fallen unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
GmbH & Co. KG
Eine KG, deren Komplementär keine natürliche Person ist, sondern eine GmbH. Damit haftet am Ende der Kette nur Gesellschaftsvermögen — die Konstruktion verbindet die Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft mit der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft.
- Haftung: Der Komplementär ist die GmbH, die nur mit ihrem Vermögen einsteht. Kein Mensch haftet unbeschränkt.
- Mindestkapital: mittelbar 25.000 Euro über die Komplementär-GmbH.
- Gründungsaufwand: der höchste unter den Personengesellschaften, weil zwei Gesellschaften entstehen: eine notariell gegründete GmbH und eine KG, beide mit eigener Registeranmeldung und eigener Buchführung.
- Buchführung: Bilanz für beide Gesellschaften. Für die Offenlegung wird die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
- Steuern: Der KG-Gewinn wird bei den Kommanditisten einkommensteuerlich erfasst, die Komplementär-GmbH ist mit ihrem eigenen Ergebnis körperschaftsteuerpflichtig.
Eine Mischform verbindet beide Welten: Die GmbH & Co. KG begrenzt die Haftung wie eine Kapitalgesellschaft, wird aber wie eine Personengesellschaft besteuert — mit allen Folgen für Gewerbesteuer und Gewinnverteilung.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind eigene Rechtspersonen. Sie haften mit ihrem Vermögen, nicht mit dem ihrer Gesellschafter, verlangen dafür aber Mindestkapital, notarielle Gründung und eine vollständige Buchführung. Ihr Gewinn wird zweimal berührt: zuerst bei der Gesellschaft, dann bei der Ausschüttung an Dich.
GmbH
Die verbreitetste Kapitalgesellschaft in Deutschland und für die meisten wachsenden Unternehmen der Standardfall.
- Haftung: Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Vor der Eintragung ins Handelsregister haften die Handelnden allerdings persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
- Mindestkapital: 25.000 Euro Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Angemeldet werden darf, sobald auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
- Gründungsaufwand: notarieller Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG), Handelsregistereintragung, Geschäftsführerbestellung. Bei höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer ist das vereinfachte Verfahren mit Musterprotokoll möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHG).
- Buchführung: doppelte Buchführung, Jahresabschluss mit Anhang und Offenlegung; kleine Kapitalgesellschaften sind vom Lagebericht befreit (§ 264 HGB).
- Steuern: Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer — Letztere ohne den Freibetrag, den Personengesellschaften bekommen.
UG (haftungsbeschränkt)
Keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit geringerem Stammkapital und ein paar Sonderregeln (§ 5a GmbHG).
- Haftung: wie bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
- Mindestkapital: unterhalb von 25.000 Euro frei wählbar, rechnerisch ab einem Euro. Das Stammkapital muss vor der Anmeldung vollständig eingezahlt sein, Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
- Gründungsaufwand: wie bei der GmbH notariell, wegen des geringeren Geschäftswerts aber günstiger. Der Firmenzusatz „UG (haftungsbeschränkt)" ist zwingend.
- Buchführung: wie GmbH. Zusätzlich ist ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht — danach kann in eine reguläre GmbH umfirmiert werden.
- Steuern: identisch zur GmbH. Die Rücklagenbildung mindert das zu versteuernde Einkommen nicht.
AG — Aktiengesellschaft
Die Form für Kapitalaufnahme im größeren Stil, mit klar getrennten Organen und dem höchsten Formalaufwand.
- Haftung: nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG).
- Mindestkapital: 50.000 Euro Grundkapital (§ 7 AktG).
- Gründungsaufwand: notariell beurkundete Satzung (§ 23 AktG), dazu Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung als Pflichtorgane. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) — Gesellschafter können ihm keine Weisungen erteilen, anders als bei der GmbH.
- Buchführung: Kapitalgesellschaft mit Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung nach Größenklasse.
- Steuern: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wie bei der GmbH.
Eine Folge der Rechtsform wird oft unterschätzt: Die GmbH muss immer bilanzieren und eine Bilanz offenlegen, das Einzelunternehmen darf unterhalb der Buchführungsgrenzen bei der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben.
Die Entscheidungslogik: fünf Fragen, eine Antwort
Die Rechtsform ergibt sich fast immer aus fünf Fragen. Wer sie in dieser Reihenfolge beantwortet, landet in der Regel ohne Umweg bei einer Handvoll infrage kommender Formen — und kann die restliche Diskussion sein lassen.
1. Wie hoch ist Dein Haftungsrisiko? Das ist die einzige Frage, die im Ernstfall existenziell wird. Wer Waren einkauft, Personal beschäftigt, Werkverträge erfüllt oder Räume anmietet, trägt Risiken, die das Betriebsergebnis übersteigen können. Wer Beratungsleistungen ohne Vorleistung erbringt, in der Regel nicht.
2. Wie viel Kapital brauchst und hast Du? 25.000 Euro Stammkapital sind kein verlorener Betrag — das Geld gehört der Gesellschaft und darf gearbeitet werden. Aber es muss zum Gründungszeitpunkt vorhanden sein. Genau dafür gibt es die UG.
3. Wie viele Beteiligte gibt es? Allein: Einzelunternehmen oder Ein-Personen-GmbH. Zu zweit oder zu dritt: Ab hier braucht es einen Gesellschaftsvertrag, der Stimmrechte, Gewinnverteilung und den Ausstieg regelt. Wie sich Anteile sauber aufteilen lassen, behandelt der Beitrag zur Beteiligungsstruktur.
4. Was ist geplant — Entnahme oder Aufbau? Wenn Du den Gewinn jedes Jahr vollständig privat brauchst, arbeitet die transparente Besteuerung der Personengesellschaft für Dich. Wenn Gewinn im Unternehmen bleiben und reinvestiert werden soll, spricht das für die Kapitalgesellschaft.
5. Wie wichtig ist die Außenwirkung? Große Auftraggeber, Ausschreibungen und Banken erwarten in vielen Branchen eine haftungsbeschränkte Form und einen offengelegten Jahresabschluss. Zugleich macht die Offenlegung Deine Zahlen öffentlich — für Wettbewerber ebenso wie für Kunden.
Beispielrechnung: Einzelunternehmen gegen GmbH bei 200.000 Euro Gewinn
Die Rechtsform verändert die Steuerlast erheblich — aber nicht in eine Richtung. Bei gleichem Gewinn zahlt die GmbH weniger, solange das Geld im Unternehmen bleibt, und deutlich mehr, sobald es vollständig zum Gesellschafter fließt. Die folgende Rechnung zeigt beide Fälle nebeneinander.
Annahmen: Veranlagungszeitraum 2026, Gewinn vor Steuern 200.000 Euro, Gewerbesteuerhebesatz 400 Prozent, ein Inhaber beziehungsweise ein Gesellschafter, ledig, keine Kinder, keine Kirchensteuer, kein Geschäftsführergehalt, keine weiteren Einkünfte und keine Sonderausgaben. Gewerbeertrag, Gewinn und zu versteuerndes Einkommen werden gleichgesetzt; in der Praxis weichen sie durch Hinzurechnungen und Kürzungen voneinander ab.
Fall A — Einzelunternehmen:
- Gewerbeertrag nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG): 175.500 Euro
- Steuermessbetrag, 3,5 Prozent: 6.142,50 Euro
- Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 Prozent: 24.570,00 Euro
- Tarifliche Einkommensteuer auf 200.000 Euro nach § 32a Abs. 1 EStG in der ab 2026 geltenden Fassung: 72.864,00 Euro
- Ermäßigung nach § 35 EStG, das Vierfache des Messbetrags: −24.570,00 Euro
- Festgesetzte Einkommensteuer: 48.294,00 Euro
- Solidaritätszuschlag, 5,5 Prozent (§ 4 SolZG): 2.656,17 Euro
- Gesamtbelastung: 75.520,17 Euro — 37,8 Prozent. Privat verfügbar bleiben 124.479,83 Euro.
Bei einem Hebesatz von 400 Prozent gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer hier vollständig aus. Wie dieser Mechanismus funktioniert und was oberhalb von 400 Prozent übrig bleibt, steht im Beitrag zur Gewerbesteuer.
Fall B — GmbH, Gewinn bleibt in der Gesellschaft:
- Gewerbesteuer, kein Freibetrag, Messbetrag 7.000 Euro × 400 Prozent: 28.000,00 Euro
- Körperschaftsteuer, 15 Prozent von 200.000 Euro: 30.000,00 Euro
- Solidaritätszuschlag darauf, 5,5 Prozent: 1.650,00 Euro
- Gesamtbelastung: 59.650,00 Euro — 29,8 Prozent. In der GmbH verbleiben 140.350,00 Euro.
Fall C — dieselbe GmbH, Gewinn wird voll ausgeschüttet:
- Ausschüttung: 140.350,00 Euro
- Kapitalertragsteuer, 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag: 37.017,31 Euro
- Gesamtbelastung über beide Ebenen: 96.667,31 Euro — 48,3 Prozent. Beim Gesellschafter kommen 103.332,69 Euro an.
Das Ergebnis lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Wer den Gewinn braucht, fährt als Einzelunternehmer rund 21.000 Euro besser. Wer ihn im Unternehmen arbeiten lässt, hat in der GmbH rund 16.000 Euro mehr Kapital zur Verfügung. Die Rechtsform entscheidet nicht über „mehr oder weniger Steuern", sondern darüber, wann sie anfallen. Die Details der Gesellschaftsebene stehen im Beitrag zur Körperschaftsteuer, die Wege des Geldes aus der Gesellschaft heraus im Beitrag zu Privat- und Gehaltsentnahme.
Wann ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist — und was er kostet
Ein Wechsel lohnt sich, wenn sich eine der fünf Ausgangsfragen verändert hat: Das Haftungsrisiko ist gewachsen, Gewinn bleibt dauerhaft im Unternehmen, ein Gesellschafter kommt hinzu, ein Investor soll einsteigen oder die Nachfolge steht an. Wer trotzdem in der alten Form bleibt, zahlt nicht sofort — aber im Ernstfall mit dem Privatvermögen.
Rechtlich führen zwei Wege zum Ziel. Der Formwechsel nach § 190 UmwG lässt den Rechtsträger bestehen und gibt ihm nur eine neue Rechtsform: Verträge, Konten und Genehmigungen laufen weiter, es wird nichts übertragen. Die Einbringung überträgt den Betrieb dagegen in eine neu gegründete oder bestehende Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (§ 20 UmwStG) — der übliche Weg vom Einzelunternehmen in die GmbH.
Die Kosten setzen sich aus vier Blöcken zusammen:
- Notar. Der Formwechselbeschluss ist notariell zu beurkunden (§ 193 Abs. 3 UmwG). Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Geschäftswert — ein kleiner Betrieb kostet deshalb einen Bruchteil dessen, was für eine ertragsstarke Gesellschaft anfällt.
- Gründungsvorschriften der Zielform. Nach § 197 UmwG gilt für den Wechsel, was auch für eine Neugründung gälte. Beim Weg in die GmbH heißt das: Stammkapital nachweisen, gegebenenfalls Werthaltigkeit prüfen lassen, ins Handelsregister eintragen.
- Beratung und Umstellung. Steuerliche Schlussbilanz, Eröffnungsbilanz, neue Verträge, neue Buchführungslogik, Anpassung von Konten und Versicherungen. Dieser Block ist in der Praxis der größte — und der am häufigsten unterschätzte.
- Die Steuer auf stille Reserven. Grundsätzlich ist das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen; auf Antrag ist der Buchwert möglich (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Wird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, werden stille Reserven aufgedeckt und sofort besteuert. Das kann teurer werden als alle anderen Blöcke zusammen.
Ein Punkt, der leicht übersehen wird: Nach § 22 UmwStG läuft nach einer Einbringung zu Buchwerten eine Sperrfrist von sieben Jahren. Verkaufst Du die erhaltenen Anteile innerhalb dieser Frist, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert, vermindert um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr. Wer einen Verkauf plant, sollte den Wechsel deshalb früh angehen, nicht kurz davor. Wie sich das mit einer Übergabe verbindet, ordnet der Beitrag zur Unternehmensnachfolge ein.
Fällt die Entscheidung für die Kapitalgesellschaft, beschreibt GmbH gründen den Weg vom Notar bis zur Steuernummer. Zwei Sonderfälle der Rechtsformwahl haben eigene Beiträge: die vermögensverwaltende GmbH und die Frage, wie die Rechtsform die Thesaurierung von Gewinnen beeinflusst.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Zwei Themen berühren die Rechtsformwahl eng, gehören aber nicht hierher. Das eine ist die Holding, das andere die konkrete Steuerberechnung. Beides hat eigene Beiträge, weil beides mehr Platz braucht, als eine Übersicht hergibt.
Die Holding-Struktur ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Anordnung mehrerer Gesellschaften: Eine GmbH hält die Anteile an einer anderen. Sie kommt erst in Frage, wenn die operative Gesellschaft steht — was sie leistet und wo ihre Grenzen liegen, steht im Beitrag zu Holding und GmbH. Wie sich Beteiligungen, Tochtergesellschaften und operative Einheiten sinnvoll anordnen lassen, behandelt der Beitrag zur Firmenstruktur.
Und die Rechtsform bestimmt auch, welche Pflichten Dich persönlich treffen. In der GmbH bist Du Geschäftsführer mit gesetzlich definierten Aufgaben und einer eigenen Haftung, im Einzelunternehmen bist Du schlicht der Inhaber. Was zum ersten Pflichtenkreis gehört, steht im Beitrag zu den Geschäftsführeraufgaben.
Häufige Fragen zu Unternehmensformen
Welche Unternehmensform ist die günstigste?
Bei den Gründungskosten das Einzelunternehmen und die GbR — beide kommen ohne Mindestkapital und ohne Notar aus. Bei der laufenden Steuerbelastung hängt es davon ab, ob der Gewinn entnommen oder im Unternehmen belassen wird. Günstig gegründet heißt nicht günstig geführt: Buchführung und Offenlegung verursachen dauerhafte Kosten.
Kann ich die Rechtsform später noch ändern?
Ja, jederzeit. Der Formwechsel nach § 190 UmwG erhält den Rechtsträger, die Einbringung nach § 20 UmwStG überträgt den Betrieb in eine Kapitalgesellschaft. Beides ist üblich und gut eingespielt. Teuer wird es nur, wenn steuerliche Anträge versäumt werden und stille Reserven aufgedeckt werden.
Was ist der Unterschied zwischen UG und GmbH?
Rechtlich ist die UG eine GmbH mit einem Stammkapital unterhalb von 25.000 Euro (§ 5a GmbHG). Sie muss das Kapital vollständig einzahlen, darf keine Sacheinlagen annehmen, führt den Zusatz „haftungsbeschränkt" und muss ein Viertel des Jahresüberschusses zurücklegen. Haftung und Besteuerung sind identisch.
Haftet der Kommanditist einer KG wirklich nicht?
Er haftet den Gläubigern unmittelbar bis zur Höhe seiner eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1 HGB). Diese Haftung entfällt, soweit er seine Einlage geleistet hat. Entnimmt er die Einlage später wieder, lebt sie insoweit erneut auf — das ist der Punkt, an dem die Sicherheit in der Praxis am häufigsten verloren geht.
Brauche ich für ein Einzelunternehmen einen Handelsregistereintrag?
Nur, wenn der Betrieb ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist, also nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleingewerbetreibende können sich nach § 2 HGB freiwillig eintragen lassen, Freiberufler bleiben außen vor. Mit der Eintragung kommt die volle Buchführungspflicht.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zu den Unternehmensformen nach dem Stand vom August 2026 wieder. Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab — von Haftungsrisiko, Gesellschafterkreis, Vermögenslage und Planung. Der Beitrag ersetzt weder die rechtliche noch die steuerliche Beratung. Die zitierten Gesetzestexte findest Du in aktueller Fassung beim Bundesministerium der Justiz.
Wenn Du Deine Rechtsform einordnen willst, bevor der nächste Auftrag oder der nächste Gesellschafter die Frage für Dich entscheidet: In der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch besprechen wir Fragen zu Struktur, Steuern und Zahlen — direkt und ohne Umweg. Termin für die Sprechstunde buchen.