Die Unternehmensnachfolge ist die geplante Übertragung eines Unternehmens auf einen Nachfolger, der es fortführt — im Unterschied zur Liquidation, bei der der Betrieb endet. Sie umfasst drei Ebenen, die oft verwechselt werden: die Übertragung der Anteile, die Übergabe der Führung und die Ablösung der Person, für die Kunden und Mitarbeiter bisher das Unternehmen waren.
Diese drei Ebenen brauchen unterschiedlich lange. Die Anteile lassen sich an einem Nachmittag beim Notar übertragen, die Führung in zwei Jahren, die Person selten unter fünf. Genau deshalb scheitern Nachfolgen fast nie an der Steuer und fast immer am Zeitplan.
Alle Angaben zu Beträgen, Fristen und Prozentsätzen: Stand August 2026.
Was bei einer Unternehmensnachfolge übergeht
Übertragen wird nicht „das Unternehmen", sondern ein bestimmter Rechtsgegenstand: bei der GmbH die Geschäftsanteile, bei der Personengesellschaft der Mitunternehmeranteil, beim Einzelunternehmen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs. Welche dieser drei Konstellationen vorliegt, entscheidet über Steuerfolgen, Formvorschriften und Haftung.
Im Erbfall geht das Vermögen nach § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ganzes auf die Erben über — auch die Anteile, auch die Schulden, auch der Streit. Bei einer geplanten Nachfolge zu Lebzeiten bestimmst Du dagegen selbst, was wann an wen geht. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen Nachfolgeplanung und Erbfall: nicht die Steuerlast, sondern die Kontrolle über den Ablauf.
Welche Rechtsform der Betrieb hat, ist dabei keine Nebenfrage. Ein Einzelunternehmen lässt sich nicht in Tranchen übergeben, GmbH-Anteile schon. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zu den Unternehmensformen.
Die vier Wege der Nachfolge
Vier Wege stehen zur Verfügung: die Übergabe innerhalb der Familie, der Verkauf an das eigene Management oder die Belegschaft, der Verkauf an einen externen Käufer und die Stiftungslösung. Sie unterscheiden sich weniger im Preis als darin, wie viel Zeit sie brauchen und wie viel Einfluss Du behältst.
Familieninterne Nachfolge
Der klassische Weg — und der mit den größten steuerlichen Spielräumen, weil sich Freibeträge, Verschonungsregeln und der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG über Jahre planen lassen. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils läuft nach § 6 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu Buchwerten ab, es entsteht also kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn.
Der Nachteil liegt nicht im Steuerrecht. Familieninterne Nachfolgen scheitern daran, dass ein Kind das Unternehmen übernimmt, weil es erwartet wird, und nicht, weil es will. Dazu kommen die Pflichtteilsansprüche der übrigen Abkömmlinge: Nach § 2303 Absatz 1 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils — und er ist ein Geldanspruch, der im schlechtesten Fall aus der Firmenkasse bedient werden muss.
Management-Buy-out: Übergabe an Mitarbeiter
Beim MBO übernimmt der bestehende Führungskreis, beim Buy-in ein externer Manager. Der Vorteil ist offensichtlich: Der Käufer kennt den Betrieb, die Einarbeitung entfällt weitgehend, Kunden und Mitarbeiter erleben Kontinuität. Verschwiegenheit ist kein Thema, weil der Käufer die Zahlen ohnehin kennt.
Der Engpass ist die Finanzierung. Angestellte Geschäftsführer haben selten das Eigenkapital für einen siebenstelligen Kaufpreis. Üblich sind deshalb gestreckte Modelle: Kaufpreisraten über mehrere Jahre, Verkäuferdarlehen, eine Beteiligung, die schrittweise aufgestockt wird. Wie diese Stufen sauber abgebildet werden, gehört in die Beteiligungsstruktur — und zwar bevor die erste Tranche übertragen wird.
Verkauf an einen externen Käufer
Findet sich weder in der Familie noch im Team ein Nachfolger, bleibt der Verkauf an einen Dritten. Er bringt in der Regel den höchsten Preis, weil ein strategischer Käufer Synergien mitbezahlt, kostet aber die Kontrolle über alles, was danach passiert. Steuerlich entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG, für den unter Voraussetzungen der Freibetrag von 45.000 Euro ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Absatz 3 EStG in Betracht kommen.
Wie ein Verkaufsprozess abläuft, wie der Unternehmenswert ermittelt wird und woran Kaufpreisverhandlungen scheitern, steht vollständig im Beitrag zum Unternehmensverkauf. Hier geht es um die Übergabe an einen Nachfolger, nicht um die Preisfindung.
Stiftungslösung
Die Übertragung auf eine Familienstiftung oder Doppelstiftung löst das Nachfolgeproblem anders: Das Unternehmen bekommt keinen neuen Eigentümer, sondern gar keinen mehr. Die Stiftung gehört sich selbst, die Familie wird über die Satzung begünstigt. Das schützt den Betrieb dauerhaft vor Zersplitterung durch Erbfälle, Scheidungen und Pflichtteilsansprüche.
Der Preis dafür ist Endgültigkeit. Eine Stiftung lässt sich nicht zurückabwickeln, wenn die Familie in zwanzig Jahren anders denkt. Hinzu kommt bei Familienstiftungen die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen Erbfall fingiert. Die Stiftungslösung lohnt sich deshalb vor allem bei größeren Vermögen und dort, wo der Erhalt des Betriebs wichtiger ist als die Verfügbarkeit des Vermögens.
Der Zeitplan: fünf Phasen über Jahre
Eine geordnete Nachfolge braucht fünf bis zehn Jahre, nicht fünf bis zehn Monate. Der Grund ist nicht Bürokratie, sondern Fristen: Die Behaltensfrist der Verschonungsregeln läuft fünf oder sieben Jahre, Freibeträge leben nach zehn Jahren wieder auf, und ein Nachfolger braucht mehrere Geschäftsjahre, um die Firma allein zu führen.
Die Phasen im Überblick:
- Bestandsaufnahme. Was gehört überhaupt zum Betrieb, was liegt privat? Wie hoch ist die Verwaltungsvermögensquote? Wer hat Sicherheiten gestellt, welche Verträge hängen an Deiner Person? Diese Phase ist unspektakulär und deckt die meisten Probleme auf.
- Nachfolgersuche. Familienintern ein Gespräch, extern ein Prozess über Monate. Realistisch ist, mehrere Wege parallel offenzuhalten, bis einer trägt.
- Übergabekonzept. Wer bekommt wann welchen Anteil, wer führt ab wann, wie wird der Übergeber abgesichert? Dazu gehören Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellung, Testament oder Erbvertrag und der Ehevertrag des Nachfolgers. Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt, steht im Beitrag zu Verträgen.
- Einarbeitung. Zwei bis drei Jahre Doppelspitze, in denen der Nachfolger echte Verantwortung trägt und nicht nur zuschaut. Hier entscheidet sich, ob die Übergabe funktioniert.
- Rückzug. Der Übergeber gibt Geschäftsführung, dann Mehrheit, dann Beiratssitz ab. Diese Phase wird regelmäßig unterschätzt und regelmäßig verlängert.
Ein durchdatierter Beispiel-Zeitplan von 2026 bis 2033
So sieht ein realistischer Ablauf aus, wenn die Entscheidung heute fällt. Das Beispiel geht von einer GmbH mit 40 Beschäftigten aus, die der Inhaber an seine Tochter übergibt. Alle Daten sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
- März 2026 — Entscheidung und Bestandsaufnahme. Der Inhaber legt fest, dass er bis Ende 2033 vollständig aussteigen will. Steuerberater und Anwalt sichten Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag, Testament und Bürgschaften.
- Herbst 2026 — Struktur bereinigen. Das Betriebsgrundstück liegt im Privatvermögen und ist über eine Betriebsaufspaltung mit der GmbH verbunden. Die Verwaltungsvermögensquote wird geprüft, überschüssige Liquidität wird investiert statt gehortet.
- 2027 — Nachfolgersuche und Entscheidung. Die Tochter sagt zu. Parallel wird ein Management-Buy-out mit dem Prokuristen als Rückfalloption durchgerechnet, falls sie es sich anders überlegt.
- Frühjahr 2028 — Übergabekonzept. Gesellschaftsvertrag wird angepasst, Testament und Erbvertrag werden neu gefasst, die Pflichtteilsansprüche des Bruders werden über einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geregelt.
- 1. Januar 2029 — erste Tranche. 30 Prozent der Anteile gehen unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Tochter über. Die Tochter wird zur zweiten Geschäftsführerin bestellt. Ab diesem Tag laufen Lohnsummenfrist und Behaltensfrist für diese Tranche.
- 2029 bis 2031 — Einarbeitung. Doppelspitze. Die Tochter übernimmt Vertrieb und Personal vollständig, der Vater behält Finanzen und Banken.
- 1. Juli 2031 — zweite Tranche. Weitere 40 Prozent gehen über, die Tochter hält jetzt 70 Prozent und die Mehrheit. Der Vater legt die Geschäftsführung nieder und wechselt in einen Beirat.
- 2032 — Kunden- und Bankenübergabe. Alle Bankvollmachten, Bürgschaften und Schlüsselkundenbeziehungen laufen auf die Tochter um.
- 31. Dezember 2033 — vollständiger Rückzug. Die letzten 30 Prozent gehen über, der Nießbrauch wird abgelöst, der Beiratssitz endet. Die Behaltensfrist der letzten Tranche läuft allerdings noch bis Ende 2038 weiter.
Der Punkt an diesem Plan ist die letzte Zeile: Auch nach dem vollständigen Rückzug binden die Fristen den Nachfolger noch Jahre. Wer 2033 aussteigt und 2034 verkauft, kassiert die Nachversteuerung.
Schenkung- und Erbschaftsteuer: die Verschonung für Betriebsvermögen
Betriebsvermögen wird bei Schenkung und Erbschaft deutlich milder besteuert als Privatvermögen. Nach § 13a Absatz 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung), solange der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Voraussetzung sind eine Behaltensfrist und eine Mindestlohnsumme.
Was überhaupt begünstigt ist, regelt § 13b ErbStG. Erfasst sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, sofern der Übertragende unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt ist (§ 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG). Entscheidend ist die Beteiligung des Schenkers, nicht die Größe der einzelnen Tranche.
Der zweite Filter ist das Verwaltungsvermögen — Vermögen, das nicht dem Betrieb dient, sondern nur in ihm liegt: fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst, überschüssige Liquidität. Drei Grenzen zählen:
- Der 90-Prozent-Test (§ 13b Absatz 2 ErbStG): Erreicht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, ist das gesamte Vermögen nicht begünstigt. Die Verschonung fällt dann komplett aus.
- Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 7 ErbStG): Bis zu 10 Prozent des um das Verwaltungsvermögen gekürzten Betriebsvermögenswerts bleiben unschädlich.
- Finanzmittel (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG): Bankguthaben und Forderungen zählen zum Verwaltungsvermögen, soweit sie 15 Prozent des Betriebsvermögenswerts übersteigen.
Die beiden Bedingungen der Verschonung stehen in § 13a ErbStG selbst:
- Lohnsummenregelung (§ 13a Absatz 3 ErbStG): Innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) muss die Summe der Lohnsummen 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Bei mehr als fünf bis zehn Beschäftigten reichen 250 Prozent, bei mehr als zehn bis 15 Beschäftigten 300 Prozent. Bei nicht mehr als fünf Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von 0 Euro entfällt die Prüfung ganz. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, sinkt der Verschonungsabschlag im selben prozentualen Umfang.
- Behaltensfrist (§ 13a Absatz 6 ErbStG): Fünf Jahre. Schädlich sind unter anderem die Veräußerung des Betriebs, eines Teilbetriebs oder der Anteile, die Betriebsaufgabe sowie Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150.000 Euro übersteigen. Der Verschonungsabschlag entfällt dabei nicht vollständig, sondern anteilig — im Verhältnis der verbleibenden Behaltensfrist zur gesamten Frist.
Wer mehr will, kann nach § 13a Absatz 10 ErbStG die Optionsverschonung beantragen: 100 Prozent steuerfrei, dafür sieben Jahre Behaltensfrist, 700 Prozent Mindestlohnsumme und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Der Antrag ist unwiderruflich — wer die Bedingungen später reißt, fällt nicht auf 85 Prozent zurück, sondern verliert die Verschonung anteilig komplett.
Dazu kommen der Abzugsbetrag von 150.000 Euro nach § 13a Absatz 2 ErbStG, der sich oberhalb dieser Grenze abschmilzt, und der Vorwegabschlag für Familienunternehmen von bis zu 30 Prozent nach § 13a Absatz 9 ErbStG, der Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag voraussetzt.
Beispielrechnung: GmbH-Anteile für vier Millionen Euro
Ein Vater überträgt seiner Tochter 100 Prozent der Anteile an seiner GmbH. Der gemeine Wert beträgt 4.000.000 Euro, der Betrieb hat 40 Beschäftigte, das Verwaltungsvermögen liegt unter 10 Prozent. Die Tochter hat in den letzten zehn Jahren nichts vom Vater erhalten. Alle Zahlen sind frei gewählt.
Schritt 1 — Regelverschonung: 85 Prozent von 4.000.000 Euro bleiben nach § 13a Absatz 1 ErbStG steuerfrei, also 3.400.000 Euro. Anzusetzen bleiben 600.000 Euro.
Schritt 2 — Abzugsbetrag: Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro nach § 13a Absatz 2 ErbStG verringert sich um die Hälfte des übersteigenden Betrags. 600.000 minus 150.000 ergibt 450.000 Euro, die Hälfte davon sind 225.000 Euro — mehr als der Abzugsbetrag selbst. Er beträgt daher 0 Euro.
Schritt 3 — persönlicher Freibetrag: Für Kinder sieht § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 Euro vor. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro.
Schritt 4 — Steuersatz: Die Tochter gehört zur Steuerklasse I. Bei einem Erwerb bis 300.000 Euro beträgt der Satz nach § 19 Absatz 1 ErbStG 11 Prozent. Die Schenkungsteuer liegt bei 22.000 Euro.
Zum Vergleich: Ohne jede Verschonung wären 4.000.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag zu versteuern, also 3.600.000 Euro zu 19 Prozent — rund 684.000 Euro. Mit der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG wären es 0 Euro, dafür sieben Jahre Bindung und 700 Prozent Lohnsumme. Die 22.000 Euro der Regelverschonung sind der Preis für den kürzeren Zeitraum.
Der Haken: Die Lohnsumme muss über fünf Jahre 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Wer nach der Übergabe restrukturiert und Personal abbaut, zahlt anteilig nach — genau in dem Moment, in dem das Geld ohnehin knapp ist.
Vorweggenommene Erbfolge und Nießbrauch als Zwischenlösung
Vorweggenommene Erbfolge heißt: Du überträgst zu Lebzeiten, was sonst vererbt würde. Der Vorteil ist der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG — mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, danach leben die Freibeträge wieder auf. Wer früh anfängt, kann sie mehrfach nutzen.
Das größte Hindernis ist selten die Steuer, sondern die Versorgung. Wer 100 Prozent überträgt, gibt auch die Ausschüttungen ab. Genau dafür gibt es den Nießbrauchsvorbehalt: Die Anteile gehen auf den Nachfolger über, die Erträge bleiben beim Übergeber. Der Kapitalwert dieser Last wird nach § 14 des Bewertungsgesetzes anhand von Vervielfältigern aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und einem Zinssatz von 5,5 Prozent ermittelt und mindert die Bereicherung nach § 10 Absatz 1 ErbStG.
Ein Detail entscheidet über die Wirkung: Nach § 10 Absatz 6 ErbStG sind Lasten, die mit nach § 13a befreitem Vermögen zusammenhängen, nur anteilig abziehbar — im Verhältnis des nach der Verschonung anzusetzenden Werts zum Wert davor. Bei 85 Prozent Verschonung bleiben also nur 15 Prozent des Nießbrauchswerts abzugsfähig. Der Nießbrauch ist damit ein Versorgungsinstrument, kein Steuersparmodell.
Neben dem Nießbrauch stehen Versorgungsleistungen, Rentenzahlungen und der Verbleib einzelner Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Welche Kombination trägt, hängt daran, wie die Altersversorgung insgesamt aufgestellt ist — dazu passt der Beitrag zur Vermögensanlage.
Zwei Strukturfragen entscheiden mit: Soll das Vermögen dauerhaft zusammengehalten werden, kommt die Familienstiftung als fünfter Weg in Betracht. Und liegt das Betriebsgrundstück privat beim Übergeber, kann die Übertragung eine bestehende Betriebsaufspaltung beenden — mit Aufdeckung aller stillen Reserven.
Was vor der Übertragung strukturell geklärt sein muss
Drei Themen entscheiden über die Steuerfolgen der Nachfolge, gehören aber nicht in diesen Artikel, sondern eine Ebene tiefer. Wer sie erst im Übergabejahr anfasst, hat die Gestaltungsspielräume bereits verloren.
- Verlustvorträge. Wechselt mehr als die Hälfte der Anteile innerhalb von fünf Jahren den Eigentümer, gehen nicht genutzte Verluste der GmbH ganz oder teilweise unter — auch bei unentgeltlicher Übertragung an die eigenen Kinder. Eine Übergabe in Tranchen kann die Grenze unbemerkt reißen. Was dabei genau passiert und welche Rettungsleine es gibt, steht im Beitrag zum Verlustvortrag.
- Beteiligungsstruktur und Holding. Ob der Nachfolger direkt Anteile hält oder über eine eigene Holding, entscheidet über die Besteuerung späterer Ausschüttungen und über einen möglichen Teilverkauf. Die Grundlagen dazu stehen unter Beteiligungsstruktur und Holding und GmbH. Eine Holding lässt sich sinnvoll vor der Übergabe einziehen, nicht danach.
- Privat- und Betriebsvermögen. Betriebsgrundstücke im Privatvermögen, Betriebsaufspaltungen und Sonderbetriebsvermögen sind die häufigste Ursache dafür, dass eine geplante Übergabe steuerlich anders ausfällt als gedacht. Der Beitrag zu Privat- und Betriebsvermögen ordnet das ein.
Die laufende Besteuerung der GmbH läuft nach der Übergabe unverändert weiter — wie sie funktioniert, erklärt der Beitrag zur Körperschaftsteuer.
Die weichen Faktoren: woran Nachfolgen tatsächlich scheitern
Nach unserer Erfahrung aus der Sprechstunde scheitern Nachfolgen selten an Steuern oder Verträgen. Sie scheitern daran, dass der Übergeber nicht loslässt, dass Rollen ungeklärt bleiben und dass Mitarbeiter und Kunden zu spät oder gar nicht erfahren, was passiert.
Die fehlende Loslösung des Übergebers. Wer 30 Jahre lang jede Entscheidung getroffen hat, hört nicht an einem Stichtag damit auf. Das typische Muster: Der Nachfolger führt offiziell, der Übergeber kommt weiter täglich in die Firma, und die Mitarbeiter fragen bei Zweifeln beim Alten nach. Damit ist die Nachfolge faktisch nicht vollzogen, egal was im Handelsregister steht. Hilfreich ist ein klares Datum, ab dem der Übergeber nicht mehr operativ auftritt — und ein Ort außerhalb der Firma, an dem er ab da ist.
Ungeklärte Rollen. Solange nicht schriftlich festgelegt ist, wer über Einstellungen, Investitionen und Preise entscheidet, entscheidet der mit der längeren Geschichte. Die Aufteilung gehört in den Geschäftsführungsvertrag, nicht in eine mündliche Absprache am Küchentisch. Bewährt hat sich eine Aufteilung nach Bereichen mit festen Übergabezeitpunkten, wie im Beispielplan oben.
Kommunikation gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Belegschaften merken lange vor der offiziellen Ankündigung, dass etwas läuft. Was nicht gesagt wird, wird erzählt — und die erzählte Version ist immer schlechter als die echte. Ein festes Datum für die interne Ankündigung, gefolgt von persönlichen Gesprächen mit den Schlüsselkunden, kostet zwei Wochen und verhindert die meisten Abgänge.
Die Geschwister. Wenn ein Kind das Unternehmen bekommt und die anderen nicht, entsteht ein Ungleichgewicht, das sich mit Pflichtteilsansprüchen jederzeit in einen Liquiditätsabfluss verwandeln kann. Das lässt sich regeln — durch Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, durch Ausgleich aus dem Privatvermögen, durch stimmrechtslose Anteile. Ungeregelt bleibt es die größte offene Position der ganzen Nachfolge.
Findet sich kein Nachfolger und kein Käufer, bleibt der geordnete Abschluss: Was eine Liquidation der GmbH kostet, wie lange das Sperrjahr dauert und was steuerlich beim Gesellschafter ankommt, erklärt der eigene Beitrag.
Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge
Wann sollte ich mit der Nachfolgeplanung anfangen?
Fünf bis zehn Jahre vor dem geplanten Ausstieg. Der Grund sind die Fristen: Die Behaltensfrist nach § 13a ErbStG läuft fünf oder sieben Jahre, Freibeträge leben nach zehn Jahren wieder auf, und die Einarbeitung eines Nachfolgers dauert mehrere Geschäftsjahre. Wer erst mit 63 anfängt, kann die meisten dieser Hebel nicht mehr nutzen.
Wie viel Steuer fällt bei einer Übergabe an die Kinder an?
Oft deutlich weniger als erwartet. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt nach § 13a Absatz 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, dazu kommt der Freibetrag von 400.000 Euro je Kind nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Die tatsächliche Belastung hängt vom Unternehmenswert, der Verwaltungsvermögensquote und der Zahl der Beschäftigten ab.
Was passiert, wenn der Nachfolger den Betrieb nach der Übergabe verkauft?
Dann greift die Nachversteuerung. Nach § 13a Absatz 6 ErbStG ist die Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist schädlich. Der Verschonungsabschlag entfällt aber nicht vollständig, sondern anteilig — im Verhältnis der verbleibenden Frist zur gesamten Behaltensfrist. Wer im dritten von fünf Jahren verkauft, verliert grob die Hälfte der Verschonung.
Was ist der Unterschied zwischen Nachfolge und Unternehmensverkauf?
Bei der Nachfolge steht die Fortführung im Vordergrund, beim Verkauf der Preis. Die Nachfolge läuft meist über Jahre, unentgeltlich oder teilentgeltlich, mit Einarbeitung und Übergabephase. Der Verkauf ist ein Transaktionsprozess mit Bewertung, Käufersuche und Vertragsverhandlung. Details dazu im Beitrag zum Unternehmensverkauf.
Was passiert ohne Nachfolgeregelung?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach § 1922 Absatz 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über — bei mehreren Erben auf eine Erbengemeinschaft, die grundsätzlich gemeinsam entscheiden muss. Für ein Unternehmen ist das der schlechteste denkbare Zustand: handlungsunfähig genau in dem Moment, in dem Entscheidungen anstehen.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Unternehmensnachfolge mit Stand August 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung: Ob in Deinem Fall die Regel- oder die Optionsverschonung passt, wie hoch die Verwaltungsvermögensquote tatsächlich ist und welche Übergabestruktur zu Deiner Familie passt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen, Verträge und Personen beurteilen.
Genau solche Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Quellen: § 13a ErbStG · § 13b ErbStG · § 14 ErbStG · § 16 ErbStG · § 19 ErbStG · § 6 EStG · § 16 EStG · § 34 EStG · § 1922 BGB · § 2303 BGB · § 14 BewG — jeweils in der am 14. August 2026 abrufbaren Fassung.