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Unternehmensstruktur

Liquidation GmbH: Ablauf, Sperrjahr und Steuern beim Auflösen

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die Liquidation einer GmbH ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem eine aufgelöste Gesellschaft ihr Vermögen in Geld umsetzt, ihre Schulden begleicht und den Rest an die Gesellschafter verteilt, bevor sie im Handelsregister gelöscht wird. Geregelt ist sie in den §§ 60 bis 74 des GmbH-Gesetzes; steuerlich greift § 11 des Körperschaftsteuergesetzes. Wer eine GmbH auflösen will, hat es also nicht mit einem einzelnen Beschluss zu tun, sondern mit einem Ablauf in drei Stufen: Auflösung, Abwicklung, Löschung.

Der häufigste Irrtum: Viele Gesellschafter halten die Firma mit dem Auflösungsbeschluss für erledigt. Tatsächlich beginnt dort erst die Arbeit — mit einem Sperrjahr, das sich nicht verkürzen lässt, mit eigenen Bilanzen und mit einer Besteuerung auf zwei Ebenen: in der GmbH und beim Gesellschafter.

Alle Angaben zu Beträgen, Fristen und Prozentsätzen: Stand Oktober 2026.

Was bedeutet Liquidation einer GmbH?

Die Liquidation ist die Abwicklungsphase zwischen der Auflösung und der Löschung einer GmbH. In dieser Phase existiert die Gesellschaft weiter, verfolgt aber keinen Geschäftszweck mehr, sondern nur noch das Ziel, Verträge zu beenden, Forderungen einzuziehen, Gläubiger zu bezahlen und das verbleibende Vermögen zu verteilen. Erst danach wird sie gelöscht.

Drei Begriffe werden im Alltag gern vermischt, bezeichnen aber verschiedene Stationen:

  • Auflösung: der rechtliche Startpunkt, meist der Gesellschafterbeschluss. Die GmbH bleibt dieselbe juristische Person (§ 69 Abs. 1 GmbHG), verfolgt aber nur noch den Abwicklungszweck.
  • Abwicklung oder Liquidation: die Arbeitsphase. Geschäfte beenden, Verpflichtungen erfüllen, Forderungen einziehen, Vermögen in Geld umsetzen (§ 70 GmbHG).
  • Löschung: der Schlusspunkt. Ist das Vermögen verteilt und die Schlussrechnung gelegt, löscht das Registergericht die Gesellschaft (§ 74 Abs. 1 GmbHG).

Die Liquidation setzt voraus, dass die GmbH ihre Schulden bezahlen kann. Reicht das Vermögen nicht, müssen Geschäftsführer und Abwickler nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Verfahrenseröffnung löst die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ebenfalls auf, abgewickelt wird dann aber durch den Insolvenzverwalter. Insolvenz ist keine Liquidation, sondern ihr Gegenstück für den Fall, dass das Geld nicht reicht.

GmbH auflösen: der Auflösungsbeschluss nach § 60 GmbHG

Der Regelfall ist der Beschluss der Gesellschafter. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG braucht er eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Beschluss selbst ist formfrei; die Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister muss nach § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, also über einen Notar.

Daneben nennt § 60 Abs. 1 GmbHG weitere Auflösungsgründe: Zeitablauf nach dem Gesellschaftsvertrag (Nr. 1), gerichtliche oder behördliche Entscheidungen (Nr. 3), Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung mangels Masse (Nr. 4 und 5) sowie registerrechtliche Gründe wie die Löschung wegen Vermögenslosigkeit (Nr. 6 und 7). Nach § 60 Abs. 2 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag eigene Gründe hinzufügen, etwa den Tod eines Gesellschafters.

Nach außen trägt die Firma ab jetzt einen Zusatz, der auf die Liquidation hinweist (§ 68 Abs. 2 GmbHG) — üblich ist „i. L." — und nach § 71 Abs. 5 GmbHG steht der Hinweis auch auf den Geschäftsbriefen. Spiegelbildlich zum Ablauf beim GmbH gründen läuft alles wieder über Notar, Handelsregister und Bundesanzeiger — nur mit einem zusätzlichen Jahr Wartezeit.

Der Liquidator: wer die GmbH abwickelt

Liquidatoren sind nach § 66 Abs. 1 GmbHG die bisherigen Geschäftsführer, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss andere Personen bestimmt. Sie treten an die Stelle der Geschäftsführung, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und haften für Fehler bei der Vermögensverteilung persönlich.

In den meisten Inhaber-GmbHs macht der Gesellschafter-Geschäftsführer einfach unter anderem Titel weiter. Die Liquidatoren werden zum Handelsregister angemeldet (§ 67 Abs. 1 GmbHG); bei Streit unter den Gesellschaftern kann das Gericht auf Antrag von Gesellschaftern mit zusammen einem Zehntel des Stammkapitals Liquidatoren bestellen oder abberufen (§ 66 Abs. 2 und 3 GmbHG).

Im Übrigen haben Liquidatoren nach § 71 Abs. 4 GmbHG die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer, einschließlich der Zahlungsverbote aus § 15b InsO; neue Geschäfte dürfen sie nach § 70 GmbHG nur eingehen, um schwebende abzuschließen. Welche Pflichten das im Alltag sind, zeigt der Beitrag zu den Aufgaben des Geschäftsführers. In der Liquidation kommt eine hinzu: Wer Vermögen verteilt, bevor er darf, ersetzt es nach § 73 Abs. 3 GmbHG solidarisch aus eigener Tasche.

Gläubigeraufruf und Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Das Sperrjahr ist die zentrale Frist der Liquidation. Nach § 73 Abs. 1 GmbHG darf das Vermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden, bevor die Schulden getilgt oder gesichert sind und bevor ein Jahr seit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs vergangen ist. Diese Frist lässt sich weder durch Beschluss noch durch Verzicht verkürzen.

Der Mechanismus: Mit der Auflösung fordern die Liquidatoren die Gläubiger nach § 65 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsblatt auf, sich zu melden — nach § 12 GmbHG ist das der Bundesanzeiger. Erst mit dieser Bekanntmachung beginnt das Sperrjahr, nicht mit dem Auflösungsbeschluss und nicht mit der Eintragung im Handelsregister. Wer den Gläubigeraufruf verschleppt, verschiebt das Ende der Liquidation um genau diese Zeit.

Für Gläubiger, die sich nicht melden, und für streitige Forderungen verlangt § 73 Abs. 2 GmbHG Hinterlegung oder Sicherheitsleistung, bevor verteilt wird. Wer im Januar beschließt, seine GmbH aufzulösen, verteilt also frühestens im Januar des Folgejahres. Die Liquidation gehört deshalb in dieselbe Überlegung wie die Unternehmensnachfolge: Sie ist eine Antwort auf die Frage, was mit der Firma passiert, wenn niemand sie übernimmt.

Die Liquidationsbilanz folgt denselben Regeln wie jede Bilanz — nur dass Vermögen jetzt zu Veräußerungswerten gezeigt wird. Sie beginnt mit einer vollständigen Inventur dessen, was noch da ist.

Liquidationseröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse und Schlussrechnung

Die Liquidation hat ihre eigene Rechnungslegung. Nach § 71 Abs. 1 GmbHG stellen die Liquidatoren für den Beginn eine Eröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht auf, danach für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht. Am Ende steht die Schlussrechnung, die Voraussetzung für die Löschung ist.

Für die Eröffnungsbilanz gelten nach § 71 Abs. 2 GmbHG die Vorschriften über den Jahresabschluss — mit einer Abweichung: Anlagevermögen ist wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit seine Veräußerung absehbar ist oder es dem Geschäftsbetrieb nicht mehr dient. Die Maschine, die bisher über zehn Jahre abgeschrieben wurde, steht jetzt mit dem erwarteten Verkaufswert in der Bilanz. Hier werden stille Reserven zum ersten Mal sichtbar.

Die Gesellschafter stellen Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse fest und entlasten die Liquidatoren (§ 71 Abs. 2 GmbHG); das Registergericht kann von der Abschlussprüfung befreien, wenn die Verhältnisse überschaubar sind (§ 71 Abs. 3 GmbHG). Was zu Fristen und Offenlegung gilt, erklärt der Beitrag zum Jahresabschluss. Nach Ablauf des Sperrjahrs wird das Vermögen nach § 72 GmbHG im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Welche Fristen für welche Unterlagen gelten und wann sie zu laufen beginnen, steht im Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen — die Liquidation verkürzt davon nichts.

Löschung im Handelsregister und Aufbewahrung der Unterlagen

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, melden die Liquidatoren den Schluss zum Handelsregister an; die Gesellschaft wird gelöscht (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Die Bücher und Schriften sind nach § 74 Abs. 2 GmbHG für zehn Jahre einem Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben.

Mit der Löschung endet die GmbH als Rechtsträger. Vor der Löschungsanmeldung sollten deshalb die Steuerbescheide für den Abwicklungszeitraum vorliegen — eine spätere Steuererstattung an eine gelöschte GmbH erfordert einen nachbestellten Liquidator. Neben der Verwahrungspflicht des GmbH-Gesetzes gelten die Fristen des § 257 Abs. 4 HGB: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, Handelsbriefe sechs Jahre, jeweils ab dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Abschluss festgestellt oder der Beleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB).

Die Liquidationsbesteuerung der GmbH nach § 11 KStG

Steuerlich wird die GmbH in der Liquidation nicht mehr jährlich, sondern für den gesamten Abwicklungszeitraum veranlagt. Nach § 11 Abs. 1 KStG ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen; der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. Dauert es länger, setzt das Finanzamt in der Regel einen Zwischenveranlagungszeitraum.

Der Abwicklungsgewinn ist nach § 11 Abs. 2 KStG die Differenz zwischen dem Abwicklungs-Endvermögen — dem zur Verteilung kommenden Vermögen (§ 11 Abs. 3 KStG) — und dem Abwicklungs-Anfangsvermögen, dem Betriebsvermögen am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 11 Abs. 4 KStG). In dieser Differenz stecken sämtliche stillen Reserven: der Firmenwagen über Buchwert, das abgeschriebene Inventar, der Kundenstamm, den ein Wettbewerber übernimmt. Alles, was die GmbH jahrelang unter Buchwert getragen hat, wird auf einen Schlag realisiert.

Darauf fällt Körperschaftsteuer an — nach § 23 Abs. 1 KStG für Veranlagungszeiträume bis 2027 mit 15 Prozent, ab 2028 stufenweise sinkend bis auf 10 Prozent ab 2032 — zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG 1995) und Gewerbesteuer mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG) mal Hebesatz. Wie diese Steuern zusammenwirken, zeigt der Beitrag zur Körperschaftsteuer.

Festgestellte Verluste der GmbH können im Abwicklungszeitraum noch mit dem Abwicklungsgewinn verrechnet werden — oft die letzte Gelegenheit. Was übrig bleibt, geht mit der Löschung unter; der Verlust ist an die Gesellschaft gebunden und nicht übertragbar. Mehr dazu im Beitrag zum Verlustvortrag.

Was beim Gesellschafter ankommt: Stammkapital, Einlagen und Liquidationserlös

Das verteilte Vermögen zerfällt beim Gesellschafter steuerlich in zwei Teile. Die Rückzahlung des Stammkapitals und der Einlagen aus dem steuerlichen Einlagekonto ist keine Kapitaleinnahme; der Rest — die ausgekehrten Gewinne — gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Kapitalertrag und wird wie eine Gewinnausschüttung besteuert.

Die Normen im Zusammenspiel:

  • Nennkapital und Einlagekonto: § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst Bezüge nach der Auflösung nur, soweit sie „nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen". Einlagen außerhalb des Stammkapitals stehen auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 KStG; ihre Rückzahlung ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG keine Einnahme — vorausgesetzt, das Einlagekonto wurde in den Vorjahren sauber festgestellt (§ 27 Abs. 2 KStG).
  • § 17 Abs. 4 EStG: Für Gesellschafter mit mindestens einem Prozent Beteiligung gilt die Auflösung als Veräußerung zum gemeinen Wert des zugeteilten Vermögens — nach § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG aber nicht, soweit die Bezüge schon Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind. Für § 17 bleibt damit die Rückzahlung von Stammkapital und Einlagen; der Gewinn ist deren Differenz zu den Anschaffungskosten, meist null. Ein Gewinn wäre nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG zu 40 Prozent steuerfrei, ein Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG zu 60 Prozent abziehbar.
  • Kapitalertragsteuer: Auf den Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG behält die GmbH nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer ein — 25 Prozent nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag, mit abgeltender Wirkung (§ 32d Abs. 1 EStG).
  • Teileinkünfteverfahren auf Antrag: Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist — oder zu mindestens einem Prozent mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss —, kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stattdessen den persönlichen Tarif auf 60 Prozent der Bezüge wählen, spätestens mit der Einkommensteuererklärung.

Im Ergebnis folgt der Liquidationserlös denselben Regeln wie die laufende Gewinnausschüttung — nur fließt bei der Liquidation alles auf einmal, ohne die Möglichkeit, über mehrere Jahre zu verteilen.

Beispielrechnung: GmbH mit 80.000 Euro Restvermögen

Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt beide Ebenen: Eine GmbH mit Alleingesellschafter und 25.000 Euro Stammkapital wird 2026 aufgelöst und verteilt am Ende 80.000 Euro. Die GmbH zahlt knapp 3.000 Euro auf ihren Abwicklungsgewinn, der Gesellschafter rund 14.500 Euro auf den Liquidationserlös. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Ebene 1 — die GmbH: Im Abwicklungszeitraum wird ein Firmenwagen mit Buchwert 5.000 Euro für 15.000 Euro verkauft; weitere stille Reserven gibt es nicht. Der Abwicklungsgewinn nach § 11 Abs. 2 KStG beträgt 10.000 Euro. Darauf entfallen 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), also 1.500 Euro, plus 82,50 Euro Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer: 10.000 Euro mal 3,5 Prozent ergibt 350 Euro Messbetrag, bei einem angenommenen Hebesatz von 400 Prozent also 1.400 Euro. Steuerlast der GmbH: 2.982,50 Euro.

Ebene 2 — der Gesellschafter: Nach Begleichung aller Schulden und Steuern stehen 80.000 Euro zur Verteilung. 25.000 Euro davon sind Rückzahlung des Stammkapitals; nach § 17 Abs. 4 EStG stehen ihnen Anschaffungskosten von 25.000 Euro gegenüber — Gewinn null. Die übrigen 55.000 Euro sind Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG; die GmbH behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG), also 13.750 Euro, plus 756,25 Euro Solidaritätszuschlag. Beim Gesellschafter kommen 65.493,75 Euro an, die Steuer auf seiner Ebene beträgt 14.506,25 Euro.

Variante Teileinkünfteverfahren: Mit Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sind 60 Prozent von 55.000 Euro steuerpflichtig, also 33.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt das 13.860 Euro Einkommensteuer plus 762,30 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 14.622,30 Euro — etwas mehr als mit Abgeltungsteuer. Der Antrag lohnt bei diesem Satz nur mit nennenswerten Werbungskosten; bei niedrigerem persönlichem Satz, etwa im Ruhestand, kehrt sich das Bild um.

Ergebnis: Je mehr stille Reserven und thesaurierte Gewinne in der GmbH stecken, desto größer werden beide Steuerbeträge — und desto eher stellt sich die Frage, ob ein Verkauf der Anteile die bessere Lösung wäre.

Kosten und Dauer der Liquidation

Eine GmbH-Liquidation dauert in der Praxis mindestens etwa 15 Monate: das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG plus die Zeit für Beschluss, Anmeldung, Gläubigeraufruf, Schlussrechnung und Löschung. Realistisch sind eineinhalb bis zwei Jahre, wenn Steuerbescheide abgewartet werden. Feste Kostensätze gibt es nicht, die Posten sind aber überschaubar.

Anfallen werden in jedem Fall die Notar- und Registergebühren für die beglaubigten Anmeldungen (§ 12 Abs. 1 HGB), die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die Rechnungslegung der Liquidation — Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Schlussrechnung — sowie die Steuererklärungen für den Abwicklungszeitraum einschließlich der Kapitalertragsteueranmeldung. Dazu laufen Konto, Versicherungen und Mieten weiter, bis die Verträge beendet sind. Die eigentlichen Kosten sind oft nicht die Gebühren, sondern die Zeit: ein Jahr, in dem Kapital gebunden ist. Wer das Ende der GmbH plant, plant deshalb rückwärts vom gewünschten Löschungstermin.

Alternativen zur Liquidation: Verkauf und Verschmelzung

Die Liquidation ist nicht der einzige Weg, eine GmbH zu beenden, und selten der steuerlich günstigste. Wer die Anteile verkauft, überträgt Verträge, Mitarbeiter und stille Reserven an den Käufer — ohne Sperrjahr und ohne Abwicklungsgewinn in der GmbH; der Gewinn des Gesellschafters unterliegt nach § 17 Abs. 1 EStG dem Teileinkünfteverfahren. Was ein Verkauf voraussetzt, beschreibt der Beitrag zum Unternehmensverkauf.

Die zweite Alternative ist die Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft desselben Gesellschafters: Das Vermögen geht im Ganzen über, die GmbH erlischt ohne Liquidation. Beide Wege setzen voraus, dass in der GmbH etwas steckt, das ein Käufer oder eine aufnehmende Gesellschaft haben will. Eine Gesellschaft mit einem Bankkonto als einzigem Vermögen findet keinen Käufer — für sie ist die Liquidation der saubere Weg.

Häufige Fragen zur Liquidation einer GmbH

Wie lange dauert die Liquidation einer GmbH mindestens?

Mindestens ein Jahr plus Vor- und Nachlauf. Das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG beginnt mit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger und lässt sich nicht verkürzen. Mit Auflösungsbeschluss, Handelsregisteranmeldung, Schlussrechnung und Löschung sind in der Praxis etwa 15 Monate das Minimum.

Kann ich eine GmbH ohne Sperrjahr auflösen?

Nein. Das Sperrjahr ist zwingendes Recht und schützt die Gläubiger. Ein Verzicht der Gesellschafter ist wirkungslos, und Liquidatoren, die vorher Vermögen verteilen, haften nach § 73 Abs. 3 GmbHG solidarisch auf Ersatz. Schneller geht es nur ohne Liquidation — durch Verkauf der Anteile oder Verschmelzung.

Was passiert mit dem Verlustvortrag bei der Liquidation?

Er kann im Abwicklungszeitraum noch mit dem Abwicklungsgewinn nach § 11 KStG verrechnet werden. Was danach übrig bleibt, geht mit der Löschung der GmbH endgültig unter. Der Verlustvortrag ist nicht auf den Gesellschafter übertragbar — die Liquidation ist in der Regel die letzte Gelegenheit, ihn zu nutzen.

Muss die GmbH in Liquidation noch Steuererklärungen abgeben?

Ja. Für den Abwicklungszeitraum, der nach § 11 Abs. 1 KStG drei Jahre nicht übersteigen soll, sind Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung abzugeben, dazu die Kapitalertragsteueranmeldung für die Verteilung. Die Umsatzsteuerpflicht endet erst mit der letzten unternehmerischen Tätigkeit, nicht mit dem Auflösungsbeschluss.

Ist die Rückzahlung des Stammkapitals steuerfrei?

Im Grundsatz ja. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst nur Bezüge, die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Für Gesellschafter mit mindestens einem Prozent Beteiligung gilt die Rückzahlung nach § 17 Abs. 4 EStG als Veräußerungspreis, dem die Anschaffungskosten gegenüberstehen — bei zum Nennwert eingezahltem Stammkapital ist der Gewinn null.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Liquidation einer GmbH mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob in Deinem Fall Liquidation, Verkauf oder Verschmelzung der richtige Weg ist und wie hoch die stillen Reserven sind, lässt sich nur anhand der konkreten Bilanz und Beteiligungsverhältnisse beurteilen — vor dem Auflösungsbeschluss, nicht nach dem Sperrjahr.

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Welche Unterlagen für Eröffnungsbilanz und Schlussrechnung gebraucht werden, zeigt unsere Checkliste zum Jahresabschluss.

Quellen: § 60 GmbHG · § 66 GmbHG · § 73 GmbHG · § 74 GmbHG · § 11 KStG · § 17 EStG · § 20 EStG · § 257 HGB — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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