Ein Verlustjahr ist unangenehm, aber es ist kein verlorenes Jahr. Der Verlustvortrag ist die gesetzliche Möglichkeit, einen steuerlichen Verlust aus einem Jahr mit den Gewinnen späterer Jahre zu verrechnen und dadurch später weniger Steuern zu zahlen. Geregelt ist er in § 10d des Einkommensteuergesetzes; über § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gilt er auch für die GmbH.
Der Verlustvortrag ist damit ein echter Vermögenswert — einer, der in keiner Bilanz auffällt und der bei einem Gesellschafterwechsel von einem Tag auf den anderen verschwinden kann. Genau das erfahren die meisten Unternehmer zu spät.
Alle Angaben zu Beträgen und Prozentsätzen: Stand August 2026.
Was ist ein Verlustvortrag?
Ein Verlustvortrag ist ein steuerlicher Verlust, der im Entstehungsjahr nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnte und deshalb in die Folgejahre übertragen wird. Dort mindert er den zu versteuernden Gewinn. Nach § 10d Absatz 2 EStG ist der Vortrag zeitlich unbegrenzt — der Verlust verfällt nicht durch Zeitablauf, sondern nur durch bestimmte Ereignisse.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der Verlustvortrag nach § 10d EStG ist ein steuerlicher Wert, kein Posten aus der Handelsbilanz. Er entsteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, bei Kapitalgesellschaften aus dem steuerlichen Einkommen. Wie weit beide auseinanderlaufen, hängt an Deinen Bilanzierungsentscheidungen — mehr dazu im Beitrag zur Bilanzoptimierung.
Verlustvortrag oder Verlustrücktrag — was zuerst greift
Das Gesetz kennt zwei Richtungen. Der Verlustrücktrag geht rückwärts in bereits veranlagte Jahre und löst eine Steuererstattung aus, der Verlustvortrag geht vorwärts und senkt künftige Steuerlasten. Nach § 10d EStG hat der Rücktrag Vorrang: Was zurückgetragen werden kann, wird zurückgetragen, der Rest wird vorgetragen.
Die Unterschiede im Überblick:
- Verlustrücktrag (§ 10d Absatz 1 EStG): Der Verlust wird zunächst vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen, danach vom zweiten vorangegangenen Jahr. Der Rücktrag ist begrenzt auf 1.000.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2.000.000 Euro. Bereits ergangene Steuerbescheide der Rücktragsjahre werden geändert — auch dann, wenn sie bestandskräftig sind (§ 10d Absatz 1 Satz 5 EStG).
- Verlustvortrag (§ 10d Absatz 2 EStG): Zeitlich unbegrenzt, der Höhe nach unbegrenzt, aber pro Jahr nur eingeschränkt nutzbar — dazu gleich mehr zur Mindestbesteuerung.
- Das Wahlrecht: Auf Antrag kann auf den Rücktrag verzichtet werden. Nach § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG ist dann allerdings „von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen" — es gibt seit dem Veranlagungszeitraum 2022 kein teilweises Verzichten mehr. Entweder ganz oder gar nicht.
- Die Gewerbesteuer kennt keinen Rücktrag. § 10a des Gewerbesteuergesetzes sieht ausschließlich einen Vortrag vor. Ein Verlustjahr wirkt gewerbesteuerlich also nie rückwärts.
Der Rücktrag bringt Liquidität sofort, der Vortrag erst dann, wenn wieder Gewinne da sind. Welche der beiden Wirkungen in einer konkreten Lage mehr wert ist, hängt an der Steuerbelastung der jeweiligen Jahre und an der Liquiditätslage — ein Zusammenhang, der in die Liquiditätsplanung gehört, nicht in die Steuererklärung im März des Folgejahres.
Die Mindestbesteuerung: Sockelbetrag und Prozentgrenze
Der Verlustvortrag darf pro Jahr nicht unbegrenzt genutzt werden. Nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG ist er bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 Euro unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus nur bis zu 70 Prozent des eine Million Euro übersteigenden Betrags. Der Rest bleibt stehen und wird weiter vorgetragen.
Diese Regel heißt Mindestbesteuerung, weil sie dafür sorgt, dass ein Unternehmen mit hohen Altverlusten trotzdem Steuern zahlt. Der Prozentsatz wurde mehrfach befristet geändert, deshalb die Jahresangaben:
- Bis Veranlagungszeitraum 2023: 60 Prozent des Betrags über einer Million Euro.
- Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027: 70 Prozent. Die Anhebung stammt aus dem Gesetz vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108) und ist nach § 52 Absatz 18b EStG erstmals für 2024 anzuwenden.
- Ab Veranlagungszeitraum 2028: wieder 60 Prozent. Die Rückkehr ist im selben Gesetz angelegt und gilt nach § 52 Absatz 18b EStG erstmals für 2028.
- Gewerbesteuer durchgehend 60 Prozent: § 10a Satz 2 GewStG wurde nicht angehoben. Die Anhebung auf 70 Prozent betrifft nur Einkommen- und Körperschaftsteuer.
- Bei Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2.000.000 Euro (§ 10d Absatz 2 Satz 2 EStG). Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Verdoppelung naturgemäß nicht.
Ob diese Beschränkung verfassungsgemäß ist, war lange offen. Das Bundesverfassungsgericht hat sie mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (Aktenzeichen 2 BvL 19/14) für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Mindestbesteuerung bleibt also.
Beispielrechnung: Verlustjahr, Folgejahr, Wirkung der Grenze
Ein durchgerechnetes Beispiel macht die Wirkung sichtbar. Eine GmbH erwirtschaftet 2025 einen steuerlichen Verlust von 3.000.000 Euro. Im Vorjahr 2024 lag ein Gewinn von 200.000 Euro vor. 2026 erzielt sie wieder einen Gewinn von 2.000.000 Euro. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Schritt 1 — Verlustrücktrag ins Jahr 2024: Von den 3.000.000 Euro werden 200.000 Euro in das Jahr 2024 zurückgetragen, weil dort nur dieser Gewinn vorhanden war. Der Bescheid 2024 wird geändert, die dort gezahlte Körperschaftsteuer wird erstattet. Es verbleiben 2.800.000 Euro.
Schritt 2 — gesonderte Feststellung zum 31.12.2025: Das Finanzamt stellt einen verbleibenden Verlustvortrag von 2.800.000 Euro fest.
Schritt 3 — Nutzung im Gewinnjahr 2026, Körperschaftsteuer: Vom Gewinn von 2.000.000 Euro sind die erste Million unbeschränkt abziehbar. Von der zweiten Million sind 70 Prozent abziehbar, also 700.000 Euro. Insgesamt nutzbar: 1.700.000 Euro. Zu versteuern bleiben 300.000 Euro — obwohl rechnerisch genug Verlust vorhanden wäre, um den gesamten Gewinn auszugleichen. Bei dem für Veranlagungszeiträume bis 2027 geltenden Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent (§ 23 KStG) sind das 45.000 Euro Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, zusammen 47.475 Euro. Ab 2028 sinkt der Satz nach § 23 KStG stufenweise auf 10 Prozent ab 2032 — was den Wert eines heute festgestellten Verlustvortrags in späteren Jahren verringert.
Schritt 4 — dieselbe Rechnung bei der Gewerbesteuer: Gewerbesteuerlich gab es keinen Rücktrag, der vortragsfähige Fehlbetrag beträgt daher volle 3.000.000 Euro. Abziehbar sind die erste Million plus 60 Prozent der zweiten Million, also 1.600.000 Euro. Es bleibt ein Gewerbeertrag von 400.000 Euro. Bei einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 Absatz 2 GewStG) und einem angenommenen Hebesatz von 400 Prozent ergeben sich 56.000 Euro Gewerbesteuer.
Ergebnis: Trotz eines Verlustvortrags, der den Gewinn rechnerisch deutlich übersteigt, fallen 2026 rund 103.000 Euro Steuern an. Der ungenutzte Rest — 1.100.000 Euro körperschaftsteuerlich, 1.400.000 Euro gewerbesteuerlich — wird weiter vorgetragen. Wie die beiden Steuerarten selbst funktionieren, erklären die Beiträge zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer.
Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Der Verlustvortrag steht nicht einfach in der Steuererklärung, er wird nach § 10d Absatz 4 EStG gesondert festgestellt. Zum Ende jedes Jahres ergeht ein eigener Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag. Dieser Bescheid ist selbständig anfechtbar — und er ist für die Folgejahre bindend.
Praktisch heißt das: Der Feststellungsbescheid ist der Beleg dafür, dass der Verlust existiert. Wer ihn nicht prüft und die Einspruchsfrist verstreichen lässt, kann den Betrag später in der Regel nicht mehr korrigieren, selbst wenn er zu niedrig ist. Nach § 10a Satz 6 GewStG wird die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge auch gewerbesteuerlich gesondert festgestellt — beide Beträge weichen regelmäßig voneinander ab, wie das Beispiel oben zeigt.
Verlustvortrag bei der GmbH: § 8c KStG und der Gesellschafterwechsel
Hier liegt der Punkt, der Unternehmer wirklich Geld kostet. Nach § 8c Absatz 1 KStG gehen nicht genutzte Verluste einer Körperschaft vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einen Erwerber übertragen werden. Der Vorgang heißt schädlicher Beteiligungserwerb.
Drei Details entscheiden über den Ausgang:
- Der Fünfjahreszeitraum ist ein gleitendes Fenster. Es zählt nicht der einzelne Anteilsverkauf, sondern die Summe aller Übertragungen innerhalb von fünf Jahren. Drei Tranchen zu je 20 Prozent an denselben Käufer lösen die Rechtsfolge genauso aus wie ein Verkauf von 60 Prozent auf einen Schlag.
- Erwerber ist nicht immer nur eine Person. § 8c Absatz 1 KStG rechnet nahestehende Personen zusammen und behandelt eine „Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen" als einen einzigen Erwerber. Wer die 50-Prozent-Grenze durch Aufteilung auf mehrere Käufer umgehen will, landet häufig trotzdem im Anwendungsbereich.
- Die Rechtsfolge ist der vollständige Untergang. Nicht anteilig, nicht befristet, sondern ganz. Über § 10a Satz 10 GewStG gilt § 8c KStG entsprechend — der gewerbesteuerliche Fehlbetrag fällt also im gleichen Zug weg.
Zwei Ausnahmen mildern das ab. Die Konzernklausel nimmt Umstrukturierungen innerhalb einer Beteiligungskette aus, wenn an Erwerber und Übertragendem dieselbe Person zu 100 Prozent beteiligt ist. Die Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG erhält den Verlust in der Höhe, in der die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs im Inland steuerpflichtige stille Reserven hat. Eine Gesellschaft mit hohen Altverlusten, aber ohne stille Reserven — der typische Fall nach mehreren Verlustjahren — geht hier meist leer aus.
Zur Einordnung: Bis 2017 sah § 8c KStG zusätzlich einen anteiligen Untergang bei Erwerben von mehr als 25 bis 50 Prozent vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung mit Beschluss vom 29. März 2017 (2 BvL 6/11) für verfassungswidrig erklärt; der Gesetzgeber hat sie rückwirkend gestrichen. Für die Praxis heißt das: Unterhalb von 50 Prozent passiert dem Verlustvortrag heute nichts.
§ 8d KStG: der fortführungsgebundene Verlustvortrag
§ 8d KStG ist die Rettungsleine für Fälle, in denen der Betrieb unverändert weiterläuft und nur die Gesellschafter wechseln. Auf Antrag bleibt der Verlust als fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten, wenn die Körperschaft seit mindestens drei Jahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und ihn danach unverändert fortführt.
Der Antrag ist an eine harte Frist gebunden: Er muss in der Steuererklärung für das Jahr gestellt werden, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Wird er dort vergessen, ist er weg. Und der gerettete Verlust bleibt dauerhaft an den Betrieb gekettet — § 8d Absatz 2 KStG zählt die Ereignisse auf, die ihn nachträglich vernichten: Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs, Zweckänderung, Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft oder die Stellung als Organträger. Wer den Verlust über § 8d rettet, kauft sich damit also eine mehrjährige Bindung an das bisherige Geschäftsmodell ein.
Zwei weitere Ereignisse berühren den Verlustvortrag: Bei der Liquidation der GmbH geht er endgültig unter, und der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens wird beim Gesellschafter nach eigenen Regeln berücksichtigt, nicht über den Verlustvortrag der Gesellschaft.
Was das für Beteiligung und Nachfolge bedeutet
Das ist der praktische Kern: Ein Verlustvortrag ist ein stiller Vermögenswert, der bei jeder Änderung der Gesellschafterstruktur auf dem Spiel steht. Wer einen Investor aufnimmt, Anteile an einen Mitgeschäftsführer abgibt oder die Firma an die nächste Generation übergibt, entscheidet damit gleichzeitig über sechs- oder siebenstellige Steuerguthaben — meist ohne es zu merken.
Typische Konstellationen, in denen die 50-Prozent-Grenze unbemerkt gerissen wird:
- Beteiligungsrunden in Tranchen. Zwei Finanzierungsrunden mit je 30 Prozent an denselben Investor innerhalb von fünf Jahren ergeben 60 Prozent. Genau deshalb gehört die Verlustvortragsfrage in die Planung der Beteiligungsstruktur, nicht in die Prüfung nach Vertragsschluss.
- Nachfolge zu Lebzeiten. Der Wortlaut des § 8c Absatz 1 KStG unterscheidet nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung. Eine schrittweise Übergabe an Kinder kann die Grenze also genauso reißen wie ein Verkauf. Wie Erbfälle und vorweggenommene Erbfolge im Einzelfall behandelt werden, gehört früh in die Planung der Unternehmensnachfolge — nicht in das Jahr der Übergabe.
- Der Käufer zahlt für Verluste, die er nicht bekommt. In Kaufpreisverhandlungen taucht der Verlustvortrag gelegentlich als Wertargument auf. Nach § 8c KStG geht er beim Erwerb von mehr als 50 Prozent aber genau dann unter, wenn der Käufer ihn nutzen wollte. Wer die Regel kennt, verhandelt anders.
- Umstrukturierung der Holding. Auch das Einziehen einer Muttergesellschaft über eine bestehende GmbH ist ein mittelbarer Erwerb. Ob die Konzernklausel greift, hängt an der genauen Beteiligungskette — Hintergrund dazu im Beitrag zu Holding und GmbH.
Der gemeinsame Nenner: Die Entscheidung fällt vor der Unterschrift, nicht danach. Ein Verlustvortrag, der am 30. Juni noch existiert, kann am 1. Juli endgültig verschwunden sein — ohne dass sich am Geschäft irgendetwas geändert hat. Das ist derselbe Mechanismus wie bei den meisten steuerlichen Hebeln, die wir im Beitrag Steuern sparen beschreiben: Der Zeitpunkt entscheidet, nicht die Rechnung im Nachhinein.
Häufige Fragen zum Verlustvortrag
Wie lange gilt ein Verlustvortrag?
Zeitlich unbegrenzt. § 10d Absatz 2 EStG kennt keine Verfallsfrist — ein festgestellter Verlustvortrag bleibt bestehen, bis er verbraucht ist. Begrenzt ist nur die jährliche Nutzung durch die Mindestbesteuerung. Untergehen kann er dagegen durch Ereignisse wie den schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG oder die Liquidation der Gesellschaft.
Muss ich den Verlustvortrag beantragen?
Nein, er entsteht von Gesetzes wegen und wird nach § 10d Absatz 4 EStG vom Finanzamt gesondert festgestellt. Ein Antrag ist nur in zwei Fällen nötig: für den Verzicht auf den Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG und für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Beide Anträge sind fristgebunden.
Gilt der Verlustvortrag auch für Einzelunternehmen?
Ja. § 10d EStG gilt unmittelbar für natürliche Personen, also für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften. Der Sockelbetrag von einer Million Euro verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei Millionen Euro. Gewerbesteuerlich verlangt § 10a GewStG zusätzlich Unternehmens- und Unternehmeridentität — der Verlust bleibt also an Betrieb und Person gebunden.
Kann ich einen Verlustvortrag verkaufen?
Nein. Ein Verlustvortrag ist nicht übertragbar. Genau das ist der Zweck von § 8c KStG: Der sogenannte Mantelkauf — der Erwerb einer leeren Gesellschaft allein wegen ihrer Verluste — soll steuerlich ins Leere laufen. Beim Erwerb von mehr als 50 Prozent geht der Verlust vollständig unter, statt auf den Käufer überzugehen.
Warum unterscheiden sich mein körperschaft- und gewerbesteuerlicher Verlustvortrag?
Weil beide Steuerarten unterschiedlich rechnen. Die Gewerbesteuer kennt keinen Verlustrücktrag, hat eigene Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG und begrenzt die Nutzung auch nach 2024 auf 60 Prozent statt 70 Prozent. Zwei getrennte Feststellungsbescheide mit zwei verschiedenen Beträgen sind daher der Normalfall.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zum Verlustvortrag mit Stand August 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob in Deinem Fall ein Rücktrag sinnvoll ist, ob ein Beteiligungsvorgang die Grenze des § 8c KStG reißt und ob ein Antrag nach § 8d KStG in Betracht kommt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und Verträge beurteilen — und zwar vor der Unterschrift.
Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Welche Unterlagen für die Feststellung Deines Verlustvortrags gebraucht werden, zeigt unsere Checkliste zum Jahresabschluss.
Quellen: § 10d EStG · § 8c KStG · § 8d KStG · § 10a GewStG — jeweils in der am 14. August 2026 abrufbaren Fassung.